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BFH-Urteil vom 18.8.2010 (X R 8/07) BStBl. 2010 II S. 1043
Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer
Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr
Bei
Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen
Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem
Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den
ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Februar
2007 7 K 5172/04 E (EFG 2007, 824)
Sachverhalt
I.
1
Der Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) war einziger Kommanditist der H-KG mit einem
Kapitalanteil von ... DM. Gegenstand des Unternehmens war u.a. der Handel
mit Herstellungs- und Vertriebstechniken. Persönlich haftende
Gesellschafterin ohne Einlage war die V-GmbH. Auf den weiteren Inhalt des
Gesellschaftsvertrags vom 3. März 1995 wird verwiesen. Die H-KG hatte ein
abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März bis zum 28. Februar des
darauffolgenden Jahres.
2
Mit Beschluss vom 13.
November 2000 vereinbarten die beiden Gesellschafter der H-KG, dass die
Firma der Gesellschaft als H-OHG fortgeführt wird. Der Kläger wurde neben
der V-GmbH weiterer persönlich haftender Gesellschafter. Am Ergebnis der OHG
war der Kläger weiterhin mit 100 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag vom
3. März 1995 in der Fassung vom 18. Dezember 1995 sollte unverändert
fortgelten.
3
Nach § 16 Nr. 4 Sätze 3, 4
des Gesellschaftsvertrags der OHG ist der Ausscheidende am Gewinn und
Verlust des laufenden Geschäftsjahres noch mit so viel Zwölfteln beteiligt,
wie er volle Monate im Laufe des Geschäftsjahres Gesellschafter gewesen ist.
Der entsprechende Ergebnisanteil ergibt sich aus dem Jahresabschluss des
laufenden Geschäftsjahres.
4
Am 28. November 2003
beschlossen die Gesellschafter der OHG u.a., dass das
Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers, welches unter Berücksichtigung
des Ergebnisses zum 2. Dezember 2003 voraussichtlich ... EUR betrage, an den
Kläger bis zum 2. Dezember 2003 ausgezahlt werde.
5
In dem Betrag von ... EUR
war ein geschätzter Gewinnanteil für den Zeitraum 1. März 2003 bis 2.
Dezember 2003 in Höhe von ... EUR enthalten. Die Schätzung erfolgte auf der
Basis eines Zwischenabschlusses zum 31. Oktober 2003. Dabei wurde das
Ergebnis dieses Zwischenabschlusses für den nachfolgenden Zeitraum vom 31.
Oktober 2003 bis zum 2. Dezember 2003 zeitanteilig hochgerechnet.
Einmaleffekte wurden eliminiert.
6
Mit Vertrag vom 15. Dezember
2003 brachte der Kläger mit Wirkung zum 2. Dezember 2003 seine Beteiligung
an der OHG zusammen mit der Beteiligung an der V-GmbH in die J-Stiftung ein.
Gleichzeitig schied er als Gesellschafter bei der OHG aus. Die Dotierung des
Stiftungsvermögens erfolgte schenkungshalber.
7
Am 8. März 2004 fertigte der
für die OHG zuständige Bezirk des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt
- FA -) eine Mitteilung für 2004 über die Besteuerungsgrundlagen mit
folgendem Inhalt:
8
"Für den Beteiligten können
bei der Festsetzung von Vorauszahlungen die folgenden Besteuerungsgrundlagen
berücksichtigt werden:
9
10
Der für die
Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Bezirk berücksichtigte die
laufenden Einkünfte aus Gewerbetrieb bei der Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus Beteiligung: ... EUR, davon OHG ... EUR).
11
Gegen den
Vorauszahlungsbescheid für 2003 legte der Kläger Einspruch ein. Zur
Begründung führte er u.a. aus: Bei dem angesetzten Gewinnanteil in Höhe von
... EUR handele es sich um das anteilige laufende Ergebnis für den Zeitraum
1. März 2003 bis 2. Dezember 2003. Die OHG bestehe aber weiterhin fort und
habe weiterhin das abweichende Wirtschaftsjahr bis zum 29. Februar 2004. Die
Einkünfte seien daher im Veranlagungszeitraum 2004 zu versteuern. Die
Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum 2003 verstoße gegen den eindeutigen
Gesetzeswortlaut von § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2004 wies das FA den Einspruch als
unbegründet zurück. Im Verlauf des Klageverfahrens erging unter dem 3. Juni
2005 ein Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen. Darin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für die OHG in Höhe von insgesamt ... EUR festgestellt. In dem Bescheid
heißt es ferner:
12
"Die Besteuerungsgrundlagen
werden für die an der vorbezeichneten Gesellschaft/Gemeinschaft Beteiligten
wie folgt aufgeteilt:
13
Herr V
Austritt: 02.12.2003
Verteilungsquote ab
01.03.2003 (277 Tage) 1.000/1.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EUR ..."
14
Unter dem 22. Juni 2005
erließ das FA erstmalig einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Der
Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von ... EUR war der Gewinn in Höhe von ... EUR aus
der Beteiligung an der OHG enthalten. Unter dem 15. Februar 2006 erging ein
Änderungsbescheid.
15
Das Finanzgericht (FG) gab
der Klage statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007,
824 veröffentlicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -
(vgl. Urteil vom 20. Januar 1965 I 12/62 U, BFHE 82, 139, BStBl III 1965,
296) sei es eine außerhalb des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens
liegende Frage, wann bzw. für welchen Veranlagungszeitraum der festgestellte
Gewinn bei den einzelnen Mitunternehmern der Personengesellschaft besteuert
werde. Hierüber sei erst in dem Veranlagungsverfahren, in das die
festgestellten Gewinnanteile einmündeten, zu entscheiden.
16
Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
sei bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweiche,
der Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu
berücksichtigen: Der Gewinn des Wirtschaftsjahres gelte als in dem
Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr ende. Das Wirtschaftjahr
2003/04 der OHG habe am 29. Februar 2004 geendet. Das Ausscheiden eines
Gesellschafters aus einer nach seinem Ausscheiden weiterbestehenden
Personengesellschaft zwinge nicht zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres
(vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84).
17
Aus dem Wortlaut des § 4a
Abs. 2 Nr. 2 EStG und aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 2/3509, S.
3; 2/3510, S. 7 ff., und 7/2180, S. 17) ergäben sich keine Hinweise, die die
Auffassung des FA stützten, dass § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG im Streitfall nicht
anzuwenden sei. Auch nach dem Zweck der Norm, die Vorschriften hinsichtlich
der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage zu vereinfachen und
Schwierigkeiten abzubauen (vgl. BTDrucks 2/3510, S. 7 ff.), erscheine es
sinnvoll, die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auf alle
"Gewerbetreibende" mit abweichendem Wirtschaftsjahr anzuwenden und aus
Vereinfachungsgründen keine Ausnahmen zuzulassen.
18
Mit der Revision macht das
FA geltend:
19
Die Auslegung des § 4a Abs.
2 Nr. 2 EStG durch das FG führe zu einem wirtschaftlich unvernünftigen und
nicht gewollten Ergebnis (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 26. März 2003 V
10/2003, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2003, 1063, bei
Beendigung der Beteiligung durch Tod eines Gesellschafters).
20
Der zum 2. Dezember 2003
ermittelte Gewinn sei zu diesem Zeitpunkt realisiert gewesen. Auch das
Prinzip der Abschnittsbesteuerung spreche für eine Besteuerung im
Veranlagungszeitraum 2003; der Gewinnanteil des Klägers sei im Jahr 2003
erwirtschaftet worden; er habe auch die Möglichkeit gehabt, über seine
Erträge zu verfügen.
21
Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22
Der Kläger beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
23
Die Aussage des FA, dass der
Gewinnanteil entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (durch
einen Zwischenabschluss) ermittelt worden sei, sei falsch; das
Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft laufe vom 1. März bis zum 28.
Februar des Folgejahres.
24
Der voraussichtliche
Gewinnanteil sei zunächst geschätzt worden; dabei habe man es belassen, da
eine zeitanteilige Aufteilung des handelsrechtlichen Ergebnisses zu keinen
wesentlichen Änderungen geführt hätte.
25
Das FA hat während des
Revisionsverfahrens den Einkommensteuerbescheid geändert, zuletzt mit
Bescheid vom 15. Juni 2009.
Entscheidungsgründe
II.
26
Die Revision des FA ist gemäß § 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet; das angefochtene
Urteil wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
27
1. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei
Gewerbetreibenden der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln; gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
Handelsregister eingetragen ist, Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den sie
regelmäßig Abschlüsse machen. Gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt bei
Gewerbetreibenden der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr
bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
28
2. Im Fall von Mitunternehmerschaften
gelten Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur der Mitunternehmerschaft
ergeben.
29
a) § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG trifft keine
Zuweisungsentscheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des
abweichenden Wirtschaftsjahres aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden;
deren Gewinne sind daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen
(Blümich/Wittwer, § 4a EStG Rz 52; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 16 Rz
441; a.A. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4a Rz 23; Fink in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 4a EStG Rz 8; Jahndorf, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4a Rz C 51; Heinicke/Heuser, Der Betrieb
2004, 2655).
30
b) Für die Mitunternehmerschaft als solche
gelten die allgemeinen Regeln. Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus
einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft bleibt deren Wirtschaftsjahr
unberührt (BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410,
BStBl II 1990, 561); in diesem Fall entsteht kein Rumpfwirtschaftsjahr.
Etwas anderes gilt nur bei Auflösung der Mitunternehmerschaft, die zur
Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres führt (BFH-Beschluss vom 3. Juni
1997 VIII B 73/96, BFH/NV 1997, 838).
31
c) Der "Gewinnermittlungszeitraum" für den
einzelnen Mitunternehmer wird hingegen durch den
"Einkunftserzielungszeitraum" bestimmt, der durch die Dauer der Beteiligung
begrenzt ist und der für den im Lauf des Wirtschaftsjahres ausscheidenden
Mitunternehmer mit dessen Ausscheiden endet. In ähnlicher Weise kann die
Veranlagung sofort durchgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf
des Kalenderjahres stirbt (Schmidt/Seeger, a.a.O., § 25 Rz 16). Beendet der
Mitunternehmer seine Beteiligung bei abweichendem Wirtschaftsjahr der
Mitunternehmerschaft im ersten Kalenderjahr, ist sein Gewinn in diesem
Kalenderjahr zu erfassen, ungeachtet des Umstandes, dass in Bezug auf die
Mitunternehmerschaft und die verbleibenden Mitunternehmer kein
Rumpfwirtschaftsjahr entsteht (s.o. unter II.1.). Für ausscheidende
Mitunternehmer ist § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden, da diese Norm
von dem Fortbestand der "Einkunftsquelle" ausgeht; der Gewinnbezug endet
spätestens mit dem Wegfall der "Einkunftsquelle".
32
d) In vergleichbarer Weise entsteht bei
Betriebsveräußerung ein Rumpfwirtschaftsjahr (vgl. Schmieszek, in
Bordewin/Brandt, § 4a EStG Rz 50), so dass der Gewinn im Kalenderjahr der
Veräußerung zu erfassen ist.
33
e) Die unter a bis c dargelegte Auffassung
entspricht der Position des IV. Senats des BFH. So hat der IV. Senat zuletzt
im Beschluss vom 22. September 1997 IV B 113/96 (BFH/NV 1998, 454)
ausgeführt:
34
"Allerdings hat der Senat in seinem Urteil
in BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312, 314 (unter 3.) unter Bezug auf das
Senatsurteil vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262, BStBl II
1979, 159) ausgeführt, der Feststellungsbescheid müsse für einen
ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines
Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die
Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft enthalten, damit das
Veranlagungsfinanzamt erkennen kann, welchem Veranlagungszeitraum der
festgestellte Gewinn zuzurechnen ist."
35
Diese Ausführungen setzen unausgesprochen
voraus, dass der Gewinn ggf. im ersten Veranlagungszeitraum zu erfassen ist.
Anderenfalls - bei Zuordnung zum Veranlagungszeitraum, in dem das
Wirtschaftsjahr endet - wäre dieser Hinweis nicht notwendig.
36
Ähnlich heißt es in der Entscheidung vom
24. November 1988 IV R 252/84 (BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312):
37
"Um den auf den ausgeschiedenen
Gesellschafter, nämlich den Kläger, entfallenden Anteil am laufenden Gewinn
sowie seinen Veräußerungsgewinn zutreffend zu ermitteln, musste in dem das
ganze Wirtschaftsjahr betreffenden Feststellungsbescheid eine Feststellung
über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines
Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur
Gesellschaft aufgenommen werden, damit das Veranlagungs-FA erkennen konnte,
welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist
(Urteil in BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159)."
38
Auch hier geht der IV. Senat davon aus,
dass eine Entscheidung über die Zurechnung des Veräußerungsgewinns zum
jeweiligen Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist.
39
3. Die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu
dem der ausgeschiedene Mitunternehmer beteiligt war, ist eine mit den
Einkünften in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlage i.S. von §
180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung, die einheitlich und gesondert
festzustellen ist. Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist neben der Höhe des
anteiligen Gewinns im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für das
nachfolgende Festsetzungsverfahren festzustellen (BFH-Urteil in BFHE 155,
255, BStBl II 1989, 312; Blümich/Wittwer, § 4a EStG Rz 52).
40
Diese Beurteilung bedeutet keine Abweichung
von dem Urteil in BFHE 82, 139, BStBl III 1965, 296. Dort war der umgekehrte
Fall streitig. Danach ist es - bei abweichendem Wirtschaftsjahr des
Mitunternehmers, im dortigen Fall einer Kapitalgesellschaft - eine außerhalb
des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens liegende Frage, wann bzw.
für welchen Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn bei den einzelnen
Mitunternehmern der Mitunternehmerschaft besteuert wird.
41
4. Nach Maßgabe der vorstehenden
Rechtsausführungen ist im Streitfall der bis zum Ausscheiden des Klägers
entstandene Gewinn im Veranlagungszeitraum 2003 zu erfassen.
42
a) In dem Feststellungsbescheid vom 3. Juni
2005, der das Wirtschaftsjahr 1. März 2003 bis 29. Februar 2004 umfasst,
wird festgestellt, dass der Kläger zum 2. Dezember 2003 aus der
Mitunternehmerschaft ausgetreten ist und dass seine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bei einer Verteilungsquote ab 01.03.2003 (277 Tage) ... EUR
betragen.
43
b) Diese Einkünfte sind auf der Ebene des
Klägers im Veranlagungszeitraum 2003 zu erfassen, da - wie dargelegt - die
Regelung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auf einen ausgeschiedenen Mitunternehmer
nicht anwendbar ist.
44
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen,
dass nach § 16 Nr. 4 Sätze 3, 4 des Gesellschaftsvertrags der OHG der
Ausscheidende am Gewinn und Verlust des laufenden Geschäftsjahres noch mit
so viel Zwölfteln beteiligt ist, wie er volle Monate im Laufe des
Geschäftsjahres Gesellschafter gewesen ist, und dass der Gewinn auch des
ausscheidenden Gesellschafters danach aus seinem zeitlichen Anteil am
Gesamtgewinn besteht. Diese Regelung bestimmt nur die Höhe des Gewinns,
verhindert aber nicht, dass der Gewinn des ausscheidenden Mitunternehmers
spätestens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu erfassen ist.
45
Daher kommt bei Ausscheiden eines
Mitunternehmers § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auch dann nicht zur Anwendung, wenn
sich der Gewinnanteil erst aus Umständen berechnen lässt, die erst im
zweiten (von dem abweichenden Wirtschaftsjahr berührten) Kalenderjahr
entstehen.
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