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BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 50/03)
BStBl. 2010 II S.
1052
1. § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003), wonach die geänderte
Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden
ist, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist, ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf nicht bestandskräftige
Bescheide über Kindergeld anzuwenden.
2. Bei der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im
Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des § 33b Abs.
3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und dem
Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil
vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72).
3. Steht ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit
der häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen
zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge geschätzt
werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.
4. Bei einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht
eine tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der häuslichen
Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des tatsächlich
gezahlten Pflegegeldes besteht.
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3, § 52 Abs. 40 Satz
1; AO 1977 § 162; SGB XI § 36, § 37.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 15. Mai 2003 IV 479/2001 (EFG 2003, 1391)
Sachverhalt
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ihren 1951 geborenen
Bruder seit August 1990 in ihren Haushalt aufgenommen und ist seit 1997 als
seine Betreuerin bestellt. Der Bruder ist zu 100 v.H. in der
Erwerbsfähigkeit gemindert und in seinem Schwerbehindertenausweis sind
zusätzlich die Merkzeichen "G" und "H" eingetragen. Er bedarf ständiger
Begleitung. Er ist teilstationär in einer Behindertenwerkstatt
untergebracht. Die Kosten dafür werden im Rahmen der Eingliederungshilfe
übernommen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag der
Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für ihren Bruder ab.
Die Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für
die Zeit von Mai 1998 bis November 2001 in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Bruder könne
nicht als Pflegekind der Klägerin berücksichtigt werden, weil dafür
erforderlich gewesen wäre, dass sie ihn zu einem nicht unwesentlichen Teil
auf ihre eigenen Kosten unterhalte. Dies sei nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Pflegeeltern ca. 20 v.H. der
gesamten Unterhaltskosten des Kindes trügen. Diese Voraussetzung sei im
Streitfall nicht erfüllt. Denn die verfügbaren eigenen Mittel des Bruders
hätten seinen Bedarf überstiegen. Zwar sei die Frage, ob ein
Kindergeldanspruch bestehe, grundsätzlich monatsbezogen zu prüfen. Eine
Jahresberechnung sei aber dann zulässig, wenn sie zu demselben Ergebnis
führe, weil - wie im Streitfall - gleich bleibende Verhältnisse vorlägen.
Das FG hat seine Berechnung für alle Jahre nach dem nachfolgenden,
beispielhaft für das Jahr 1999 wiedergegebenen Muster durchgeführt:
Das FG hat sodann alternativ jeweils eine Berechnung durchgeführt, bei der
es den Bedarf um den (anteiligen) Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) von jährlich 7.200 DM erhöht hat. Dabei ergab
sich jeweils ein Überschuss des Bedarfs über die Einnahmen, der jedoch für
den gesamten streitigen Zeitraum deutlich unter 20 v.H. lag. Das Urteil ist
in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1391 veröffentlicht.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung der §§ 32 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie des §§ 76 Abs. 1 und 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO).
Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, Kindergeld für die Zeit von Mai 1998 bis November 2001 in
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu
entscheiden, ob der Bruder der Klägerin während des streitigen Zeitraums
i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande war, sich selbst zu
unterhalten.
1. Der Bruder der Klägerin ist ein Pflegekind i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2
EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003 -) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I
2003, 2645, BStBl I 2003, 710). Danach sind Pflegekinder abweichend von der
bisherigen Gesetzesfassung, auf der das angefochtene Urteil beruht,
Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu
Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Das Tatbestandsmerkmal,
dass der Steuerpflichtige das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf
seine Kosten unterhalten muss, ist entfallen.
a) Die Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist dem Streitfall zugrunde zu
legen. Denn gemäß § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 ist die
geänderte Fassung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Diese Rückwirkung muss ihrem
Sinn und Zweck nach nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für das
Kindergeld gelten, wenn dieses noch nicht bestandskräftig festgesetzt bzw.
die Festsetzung noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. Denn wegen
der Verknüpfung von Einkommensteuer und Kindergeld durch die sog.
Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG wäre es nicht einleuchtend,
unterschiedliche Zuordnungen von Kindern für das Kindergeld einerseits und
für die Einkommensteuer andererseits vorzunehmen (vgl. zur Harmonisierung
von Einkommensteuer- und Kindergeldrecht auch Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 20. April 2004 VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103, unter II.2.b der
Gründe). Da sich die Rückwirkung begünstigend auswirkt, bestehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine rückwirkende Anwendung der
Vorschrift.
b) Im Streitfall ist der gesetzliche Tatbestand des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
i.d.F. des StÄndG 2003 erfüllt, da die Klägerin und ihr Bruder durch ein
familiäres und auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und ein
Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
2. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen
Feststellungen des FG nicht selbst entscheiden, ob der Bruder der Klägerin
außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
a) Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Kindergeldanspruch
grundsätzlich monatsbezogen zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.
Dezember 2002 VIII R 65/99, BFHE 201, 195, BStBl II 2003, 593). Die
gleichwohl durchgeführte jahresbezogene Berechnung ist revisionsrechtlich
aber dann nicht zu beanstanden, wenn sie zu demselben Ergebnis führt. Davon
ist das FG wegen der gleich bleibenden Verhältnisse im Streitfall
ausgegangen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und auch die Klägerin
hat nicht geltend gemacht, dass diese Annahme fehlerhaft sein könnte.
b) Für den Fall, dass ein ausschließlich zu Hause gepflegtes bzw. betreutes
behindertes Kind anstelle der häuslichen Pflegehilfe als Sachleistung gemäß
§ 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch -Soziale Pflegeversicherung- (SGB
XI) Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI für selbst beschaffte Pflegehilfen erhält,
hat der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97 (BFHE
189, 442, BStBl II 2000, 72) entschieden, dass bei der Prüfung, ob dieses
Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ein behinderungsbedingter
Mehrbedarf in Höhe der Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG zu
berücksichtigen und dieser pauschale Mehrbedarf nicht mit einem erhaltenen
Pflegegeld zu verrechnen sei. Er hat das Verbot einer Verrechnung damit
begründet, dass der Zweck des Pflegegeldes darin liege, die häusliche Pflege
des Behinderten zu fördern und dadurch - auch zugunsten der öffentlichen
Hand - eine sonst erforderliche Heimpflege hinauszuschieben oder ganz zu
verhindern. Dem entspreche die Wertung des § 13 Abs. 5 SGB XI, wonach die
Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren
Gewährung von anderen Einkommen abhängig sei, unberücksichtigt bleiben
(zustimmend z.B. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach
A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz. 115; Greite in Korn,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 32 Rz. 61; Pust in Littmann/Bitz/Pust,
Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 15. Aufl., § 32 EStG Rz. 484).
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es aus systematischen Gründen
nicht möglich, den Pauschbetrag nach § 33b EStG zusätzlich zu den Leistungen
der Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld als behinderungsbedingten
Mehrbedarf anzusetzen. Denn dieser Pauschbetrag dient dazu, aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung sämtliche laufende Aufwendungen, die typischerweise
mit der Behinderung zusammenhängen, abzugelten. Es ist bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer nicht zulässig, sowohl den Pauschbetrag in Anspruch zu
nehmen und zusätzlich für einen Teil der Aufwendungen, die mit dem
Pauschbetrag abgegolten werden, gleichwohl den Einzelnachweis zu führen
(vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II
1988, 275). Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dies bei der
Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG anders zu beurteilen und hier solche Aufwendungen, die bereits
von dem Pauschbetrag erfasst werden, nochmals als Bedarf anzusetzen.
Derartige Gründe haben auch diejenigen FG, die den vollen
Behinderten-Pauschbetrag bei einer teilstationären Unterbringung
berücksichtigt haben, nicht überzeugend dargelegt (vgl. FG des Landes
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2000 2 K 131/99, EFG 2000, 875; FG des
Landes Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 6 K 399/00, EFG 2002, 336;
Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. September 2002 8 K 30/00, EFG 2003,
470).
Der Senat verkennt nicht, dass eine konkrete Ermittlung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs arbeitsaufwendig ist. Es ist jedoch Sache
des Gesetzgebers oder der Verwaltung, zu bestimmen, ob und in welcher Weise
für Sachverhalte der vorliegenden Art im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung und zur Entlastung der Gerichte pauschalierende
Regelungen getroffen werden sollen und inwieweit die Bereitschaft von
Eltern, ihre Kinder selbst zu Hause zu pflegen, durch eine Kumulation von
Pauschbeträgen und Einzelnachweis gefördert werden soll.
c) Bei einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes, deren
Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe vom zuständigen Träger übernommen
werden, ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, der zusätzlich zu den
Aufwendungen für die teilstationäre Unterbringung anfällt, nach zutreffender
Auffassung der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Beklagten aber
nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn die dafür angefallenen Kosten
nachgewiesen werden. Vielmehr ist offensichtlich, dass ein behindertes Kind
mit dem Merkmal "H" während des Aufenthaltes in dem Haushalt, in dem es
lebt, der Betreuung bedarf und nicht ohne Hilfeleistungen anderer Personen
auskommt. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch ein
teilstationär untergebrachtes Kind dem Grunde nach einen ausschließlich
behinderungsbedingten Bedarf haben kann, der über die Kosten für die
teilstationäre Unterbringung und die damit zusammenhängenden Fahrtkosten
hinausgeht und der nicht mit dem Grundbetrag abgegolten ist.
aa) Steht ein bestimmter behinderungsbedingter Mehrbedarf des Kindes, z.B.
für notwendige Pflegeleistungen im häuslichen Bereich, dem Grunde nach zur
Überzeugung des Gerichts fest, ist seine Höhe dann, wenn eine Berechnung
nicht möglich ist, zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Davon
geht - ohne dies allerdings einzuräumen - auch der Beklagte bei seinen
Berechnungen aus. Denn indem er das Pflegegeld von monatlich 400 DM, das dem
Bruder unstreitig zugeflossen ist, anders als die Leistungen im Rahmen der
Eingliederungshilfe weder auf der Einnahmeseite noch auf der Bedarfsseite
berücksichtigt, erkennt er an, dass dem Bruder zusätzlich zu den Kosten für
die teilstationäre Unterbringung und den Fahrtkosten ein weiterer
behinderungsbedingter Mehrbedarf entstanden ist.
bb) Bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs, der bei einer
teilstationären Unterbringung während der Zeit der häuslichen Pflege
anfällt, ist von einer tatsächlichen Vermutung des Inhalts auszugehen, dass
für die häusliche Pflege mindestens ein Mehrbedarf in Höhe des gezahlten
Pflegegeldes entsteht.
Darüber hinaus ist jedoch zu bedenken, dass ein behindertes Kind nur dann
zum Selbstunterhalt i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG imstande ist,
wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur
Bestreitung seines gesamten notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs
ausreicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.c
der Gründe). Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des
Mehrbedarfs notwendig sind, müssen die Hilfeleistungen der Eltern außer
Betracht bleiben. Denn wenn die tatsächlich von den Eltern erbrachten
Hilfeleistungen als bedarfsmindernd berücksichtigt würden, könnten genau die
Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führen,
die das Kindergeld abgelten soll.
Danach kann im Streitfall nicht ausgeschlossen werden, dass der Bruder der
Klägerin für die notwendigen häuslichen Pflegeleistungen dann, wenn man die
Leistungen der Klägerin oder sonstiger Haushaltsangehöriger hinwegdenkt und
diese von fremden Personen erbracht würden, einen höheren Betrag als das
Pflegegeld nach § 37 SGB XI zahlen müsste. Hierfür könnte sprechen, dass die
Beträge, die für eine häusliche Pflege als Pflegesachleistung in § 36 Abs. 3
SGB XI für die jeweilige Pflegestufe festgesetzt sind, höher sind als das
entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI. In diesem Fall wäre der
Pflegebedarf des Bruders höher zu bewerten als das tatsächlich gezahlte
Pflegegeld.
cc) Ob darüber hinaus Aufwendungen für Arznei- und Stärkungsmittel,
Wäschemehrbedarf, Erholung oder Fahrtkosten (vgl. BFH-Urteile vom 28.
Februar 1968 VI R 192/67, BFHE 92, 3, BStBl II 1968, 437; vom 6. November
1970 VI R 77/68, BFHE 100, 397, BStBl II 1971, 104) zu berücksichtigen sind,
hängt davon ab, inwieweit das Entstehen solcher Aufwendungen dem Grunde und
der Höhe nach substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Dabei
wären vorhersehbare, nicht monatlich anfallende Mehraufwendungen, auf die
man sich bei vorausschauender Bedarfsplanung einstellen kann, mit einer
monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen (vgl. Urteile des
Bundesgerichtshofs vom 11. November 1981 IVb ZR 608/80, Neue Juristische
Wochenschrift 1982, 328; vom 8. Februar 1984 IVb ZR 52/82, Zeitschrift für
das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1984, 470; Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 1. März 1994 13 UF 435/93, FamRZ 1994, 1281).
3. Das FG ist - im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht - von einer
anderen Gesetzeslage ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist deshalb
aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das FG
zurückzuverweisen. Dieses wird im zweiten Rechtsgang zu klären haben, ob für
die häusliche Pflege ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen ist,
der das Pflegegeld übersteigt. Da die Klägerin wegen der Zurückverweisung
Gelegenheit erhält, ihren Sachvortrag bezüglich eventueller weiterer
behinderungsbedingter Mehraufwendungen zu substantiieren, kann offen
bleiben, ob sie einen Verfahrensfehler des FG schlüssig gerügt hat und ob
ggf. ein solcher tatsächlich vorgelegen hat.
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