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BFH-Urteil vom 9.6.2010 (I R 100/09) BStBl. 2010 II S. 1065
Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich
begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat
1.
Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a
DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in
Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen
Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige
Rechtsprechung).
2.
Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts
nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige
nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen
Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an
EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601,
BStBl II 2009, 692). An einer derartigen "Finalität" fehlt es, wenn der
Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten
zulässt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim
Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061).
EG Art. 43, Art. 48; AEUV Art. 49, Art. 54;
DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 8. September
2009 6 K 308/04 K (EFG 2010, 389)
Sachverhalt
I.
1
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Holding-GmbH, war im Streitjahr 1999
organschaftlich mit der K-GmbH verbunden. Die K-GmbH unterhielt (u.a.) eine
Betriebsstätte in Frankreich, die im Streitjahr einen Verlust erwirtschaftet
hatte. Die Klägerin macht geltend, dieser Verlust sei in Frankreich
teilweise "definitiv" geworden; er sei deswegen nach Maßgabe des
Senatsurteils vom 17. Juli 2008 I R 84/04 (BFHE 222, 398, BStBl II 2009,
630) und im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtslage im Streitjahr von
der deutschen Bemessungsgrundlage abzuziehen: Das französische Steuerrecht
ermögliche lediglich einen auf fünf Jahre vortragsfähigen Verlustabzug.
Infolgedessen hätte der im Streitjahr entstandene Verlust der Betriebsstätte
nur zu einem geringen Teil im Jahre 2004 verrechnet werden können und sei
der überwiegende Teil bei der endgültigen Einstellung der
Betriebsstättentätigkeit im Jahre 2005 untergegangen. Im Einzelnen berechnet
die Klägerin den hiernach bis 2004 nicht mehr verrechenbaren und in 2005
"definitiv" gewordenen Verlust aus dem Streitjahr - insoweit vom Beklagten
und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) unbeanstandet - nach Maßgabe der
französischen Gewinnermittlungsvorschriften mit 45 281,40 EUR und nach
Maßgabe der deutschen Gewinnermittlungsvorschriften mit 57 899,50 EUR; der
letztere Betrag sei bei der K-GmbH und damit im Ergebnis bei ihr, der
Klägerin, als Organträgerin im Streitjahr zu berücksichtigen.
2
Das FA lehnte dies ab. Auch
mit der anschließenden Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg (Finanzgericht
- FG - Düsseldorf, Urteil vom 8. September 20096 K 308/04 K, Entscheidungen
der Finanzgerichte - EFG - 2010, 389).
3
Ihre Revision stützt die
Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das
FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1999
dahin zu ändern, dass der Betriebsstättenverlust in Höhe von 57.899 EUR
abgezogen wird.
4
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
5
Das dem Verfahren
beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in der Sache dem
FA angeschlossen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009, BStBl I 2009,
835), jedoch keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
6
Die Revision ist unbegründet.
7
1. Die im Inland ansässige und hier mit
ihren sämtlichen Einkünften (vgl. § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) unbeschränkt steuerpflichtige K-GmbH
erwirtschaftete aus ihrer in Frankreich belegenen Betriebsstätte im
Streitjahr Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen i.S. von Art. 4 Abs.
1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern
und der Grundsteuern - DBA-Frankreich - (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961,
343) in der im Streitjahr gültigen Fassung. Die Einkünfte aus dieser
Betriebsstätte können gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 DBA-Frankreich in
Frankreich besteuert werden und sind von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer auszunehmen (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich).
8
2. Da sich der Begriff der
Betriebsstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag bezieht, entspricht es
ständiger Rechtsprechung des Senats, dass auch Betriebsstättenverluste aus
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind; das gilt auch
für die mit Frankreich vereinbarte Abkommenslage. Auf das Senatsurteil in
BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630, und die dort (für die parallele
Abkommenslage mit Luxemburg) gegebenen weiteren Nachweise wird verwiesen.
Die insoweit anzustellende Einkünfteermittlung richtet sich nach deutschem
Recht, und zwar auch dann, wenn die in Rede stehenden negativen Einkünfte
sich hiernach - wie im Streitfall - auf einen höheren Betrag belaufen als
nach Maßgabe des ausländischen (hier des französischen) Steuerrechts.
9
3. Fraglich und unter den Beteiligten
streitig ist jedoch, ob die Verluste, die die K-GmbH mit ihrer französischen
Betriebsstätte im Streitjahr erwirtschaftet hat, gleichwohl in diesem Jahr
in Deutschland bei der Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes - EStG 1997 - i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 14 ff. KStG
1999) zu berücksichtigen sind, weil sie sich in Frankreich weder in diesem
Jahr noch in den Folgejahren ausgewirkt haben. Das ist mit dem FG und in
Einklang mit der Gemeinschaftsrechtslage - hier bei der in Art. 43 i.V.m.
Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nach
der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
(EG), sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1), jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.d.F. des
Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der
Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), verbürgten freien Wahl der
Niederlassung - sowie der Verwaltungspraxis (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 835) zu verneinen.
10
a) Wie der Gerichtshof der Europäischen
Union, ehemals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), durch
Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium" (Slg. 2008, I-3601, BStBl II
2009, 692) entschieden hat, verstößt die so verstandene Abkommensregelung im
Grundsatz dann nicht gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten, wenn die
Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte bei der
Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für
künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können. Im Einzelnen verweist
der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf das Urteil des
EuGH in Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692. Ein Abzug der (nach Maßgabe
des deutschen Steuerrechts ermittelten) französischen
Betriebsstättenverluste im Streitjahr kommt in Einklang mit dem vorzitierten
EuGH-Urteil und aufgrund des prinzipiellen Anwendungsvorrangs
gemeinschaftlichen Primärrechts (und damit der gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten) vor nationalem Recht sonach nur dann in Betracht, wenn die
Klägerin die in Frankreich für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie
für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur
Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat, ggf. durch
Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit
Gewinnen, die die Betriebsstätte in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat,
und wenn im Streitjahr keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der
Betriebsstätte in Frankreich für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von
einem Dritten berücksichtigt werden. Dazu hat der EuGH in seinem Urteil vom
23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am
Wannsee-Seniorenheimstatt" (Slg. 2008, I-8061, dort Tz. 48 ff.) weiter
präzisiert, dass "in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder
Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die
Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen,
um die Doppelbesteuerung gegebenenfalls im Vertragswege zu beseitigen ...
Diese Zuständigkeit beinhaltet auch, dass ein Staat für die Zwecke seines
eigenen Steuerrechts nicht verpflichtet sein kann, die eventuell ungünstigen
Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Staates zu
berücksichtigen, die auf eine Betriebsstätte anwendbar ist, die in diesem
Staat belegen ist und zu einer im erstgenannten Staat ansässigen
Gesellschaft gehört ... Selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken
der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses der betreffenden
Betriebsstätte mit der Besteuerung im Betriebsstättenstaat zu einer
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen kann, ist eine solche
Beschränkung ausschließlich dem letztgenannten Staat zuzurechnen", da sich
die Beschränkung nicht aus der fraglichen Steuerregelung ergäbe, sondern aus
der Aufteilung der Steuerhoheit durch das zwischen den beiden betreffenden
Staaten abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
11
Die letzteren Ausführungen hat der EuGH
zwar in Zusammenhang mit einem sog. asymmetrischen Konzept des Verlustabzugs
getroffen, also einem Konzept, bei welchem Verluste ausländischer
Betriebsstätten ungeachtet der Nichterfassung spiegelbildlicher Gewinne im
Ansässigkeitsstaat zunächst zum Abzug zugelassen werden, das aber unter dem
Vorbehalt einer späteren Nachversteuerung dieser Verluste im Ausmaß
nachfolgend anfallender Gewinne der ausländischen Betriebsstätte (als
ehemaliger Verlustquelle). Darüber hatte der Senat in seinem Urteil vom 3.
Februar 2010 I R 23/09 (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 918, BStBl II
2010, 599) zu entscheiden. Es ist aber kein Grund ersichtlich, jene
Situation abweichend von derjenigen Situation zu behandeln, bei der der
Verlustabzug in "symmetrischer" Weise von vornherein ausgespart bleibt. Hier
wie dort bleibt es dabei und entspricht es dem gegenwärtigen Stand der
Steuerharmonisierung, jedem Mitgliedstaat die Freiheit zu belassen, die ihm
abkommensrechtlich zugewiesenen Einkünfte nach Maßgabe seines nationalen
Steuerrechts (in gleichheitsgerechter Weise) vorzunehmen. Zu dieser
Steuerhoheit gehört es auch, den Verlustabzug - sei es durch eine zeitliche
Befristung des Verlustvortrags, sei es durch ähnliche Maßnahmen - zu
beschränken. Es ist dann hier wie dort aber nicht dem Ansässigkeitsstaat zu
überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge
durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (im Anschluss an das
EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8061; im Ergebnis ebenso z.B. Cordewener,
Internationale Wirtschafts-Briefe Fach 11, Gruppe 2, 989; Gosch in Kirchhof,
EStG, 9. Aufl., § 2a Rz 5; derselbe, BFH/PR 2009, 16, und 2010, 274;
Lamprecht, Internationales Steuerrecht - IStR - 2008, 766; Schulz-Trieglaff,
Steuern und Bilanzen 2009, 260, 263; Herkenroth/Striegel in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 2a EStG Rz 10; Wagner, Der Konzern
2009, 235, 240; Lühn, Betriebs-Berater 2009, 90, 92; Lavrelashvili/Müller,
Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht 2009, 164, 167; Köhler in
Kessler/Förster/Watrin [Hrsg.], Unternehmensbesteuerung, Festschrift für
Herzig, 2010, S. 953 ff., 960, 979 f.; s. auch Senatsurteil in DStR 2010,
918; anders z.B. Haslehner, Steuer und Wirtschaft International 2008, 561;
Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2010, S. 327 f.; Knipping, IStR
2009, 275; Breuninger/Ernst, DStR 2009, 1981; Ditz/Plansky, Der Betrieb
2009, 1669, 1671; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 18. November 20096 K
147/08, IStR 2010, 109; zweifelnd Jü. Lüdicke/ Braunagel in
Lüdicke/Kempf/Brink [Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, 2010, S. 181 f.); das
entspricht insoweit auch der Verwaltungspraxis (vgl. BMF-Schreiben in BStBl
I 2009, 835; Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 19. Februar
2010, DStR 2010, 444).
12
b) Für den Streitfall bedeutet dies, dass
die in Rede stehenden Verluste der französischen Betriebsstätte aufgrund der
abkommensrechtlich vereinbarten "Symmetrie" der Einkünfteabgrenzung zwischen
Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht zu berücksichtigen sind. Ob
ein anderes Ergebnis geboten wäre, wenn die Verluste (nur) infolge der
Aufgabe der Betriebsstätte in Frankreich im Jahre 2005 "endgültig" geworden
wären, braucht nicht entschieden zu werden; die im Streitjahr entstandenen
Verluste sind nach den insoweit bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -) Feststellungen der Vorinstanz nicht wegen der
Einstellung der Betriebsstättentätigkeit in Frankreich im Jahre 2005
"endgültig" geworden, sondern deswegen, weil das französische Steuerrecht
einen auf fünf Jahre begrenzten Verlustvortrag vorsah und dieser Zeitraum
für die Verluste aus 1999 spätestens im Jahre 2004, also bereits vor der
Aufgabe der Betriebsstätte, abgelaufen war. Prinzipiell stand der K-GmbH der
Verlustabzug also in anderen Jahren als dem Verlustjahr zu, er verbot sich
lediglich konkret aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des
Einzelfalles.
13
Es bedarf in Anbetracht dieser Sachlage
gleichermaßen keiner Entscheidung darüber, in welchem Jahr - dem
Verlustentstehungsjahr oder aber demjenigen Jahr, in dem die besagten
Verluste "endgültig" werden - ein etwaiger Verlustabzug im
Ansässigkeitsstaat ermöglicht werden muss. Ebenfalls mag dahinstehen, ob ein
etwaiger verbleibender Vortrag des ausländischen Betriebsstättenverlustes in
die Feststellung nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1
KStG 1999 einzubeziehen wäre (vgl. dazu - allerdings für die Konstellation
von Auslandsverlusten eines in Deutschland weder unbeschränkt noch
beschränkt Steuerpflichtigen - Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2010
IX R 57/09, DStR 2010, 693).
14
c) Der Senat erachtet die aufgezeigte
Gemeinschaftsrechtslage auch (s. bereits Senatsurteil in DStR 2010, 918) für
diejenige Konstellation, um die es im Streitfall geht, in Anbetracht der
zitierten Ausführungen des EuGH als eindeutig. Einer (abermaligen) Vorlage
an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil
vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).
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