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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (VI R 12/08) BStBl. 2010 II S. 1069
Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen
1.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens ist ein geldwerter
Vorteil, soweit sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum
verbilligten Aktienerwerb verwirklicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Juni
2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).
2.
Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen
Dienstverhältnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung
eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs, wenn sich andere Ursachen für
die Vorteilsgewährung als Veranlassungsgrund aufdrängen.
EStG § 19; FGO §§ 118 Abs. 2, 127.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom
30. Januar 2008 3 K 139/07
Sachverhalt
I.
1
Streitig ist, ob die
Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung
von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit führen, obwohl der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses noch kein
Mitarbeiter des Darlehensnehmers war.
2
Die Hauptversammlung der
E-AG beschloss am 17. September 1997, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum
28. Oktober 1997 mit 2 v.H. verzinsliche, auf den Inhaber lautende
Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000 DM zu
begeben und diese den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie den
Arbeitnehmern der E-AG und den Arbeitnehmern der mit der E-AG verbundenen
Unternehmen anzubieten. Der entsprechende Vorstandsbeschluss datiert vom 10.
Oktober 1997. Die E-AG gab jedoch keine Wandelschuldverschreibungen aus,
sondern schloss an deren Stelle Wandeldarlehensverträge.
3
Am 13. Mai 1998
verpflichteten sich die Gesellschafter der I-KG schriftlich gegenüber der
E-AG, dass die I-KG spätestens zum Stichtag 1. August 1998 in die I-GmbH
umgewandelt wird. Im Anschluss an diese Umwandlung sollte eine
Kapitalerhöhung um 50.000 DM bei der I-GmbH durchgeführt werden. Zur
Übernahme der Kapitalerhöhung sollte die E-AG zugelassen werden, die hierfür
einen Betrag von 2.750.000 DM leisten sollte. Die Geschäftsführung der
I-GmbH sollte bei der Geschäftsleitung der bisherigen I-KG verbleiben. Der
E-AG sollte das Recht zustehen, die Mehrheit der Mitglieder des
Aufsichtsrates zu bestellen und abzuberufen.
4
Ebenfalls am 13. Mai 1998
verpflichtete sich auch der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Leiter der
Vertriebsabteilung und Kommanditist der I-KG war, der E-AG ein mit jährlich
2 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 15.000 DM zu gewähren. Das
Darlehen, welches spätestens am 28. Oktober 2007 in Höhe des Nennbetrags
zurückzuzahlen war, sah für den Kläger ein Recht zur Wandlung seines
Anspruches in Aktien der E-AG vor. Dieses Wandlungsrecht konnte erstmals am
13. Mai 2000 für maximal 50 % der zu beziehenden Aktien ausgeübt werden. Für
den Fall der Wandlung war eine Barzuzahlung vom Kläger zu erbringen. Dieser
Betrag ergab sich aus dem Kurswert der Aktie am 13. Mai 1998 abzüglich des
anteiligen Nennbetrags des umzutauschenden Darlehens. Das Wandlungsrecht
sollte mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Darlehensgebers
bei dem Darlehensnehmer oder einem Beteiligungsunternehmen erlöschen.
5
Durch Beschluss vom 27.
August 1998 wurde die I-KG rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in die I-GmbH
umgewandelt.
6
Die I-GmbH und der Kläger
schlossen am 1. August 1998 einen Arbeitsvertrag, dessen Wirksamkeit auf den
1. Januar 1998 zurückwirkte. Danach war der Kläger im Rahmen der
Geschäftsleitung zuständig für EDV, Lager, Bestellwesen und Buchhaltung. Ihm
wurde Einzelprokura erteilt.
7
Nach einer Vervielfachung
des Kurswertes der Aktien der E-AG veräußerte der Kläger im Juni 2000 die
Hälfte des Wandeldarlehens in Höhe von 7.500 DM nebst allen Rechten an eine
Bank. Die E-AG hatte auf Anfrage des Klägers die Zustimmung zur Veräußerung
erteilt. Aus dem Verkauf bzw. der Abtretung erzielte der Kläger nach Abzug
der Barzuzahlung einen Überschuss in Höhe von insgesamt 7.114.166 DM
(3.637.415,30 EUR).
8
Im Anschluss an eine
Steuerfahndungsprüfung bei dem Kläger erfasste der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewinn aus der Teil-Veräußerung
des Darlehens an die Bank steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und
setzte die Einkommensteuer für 2000 auf 1.668.395,51 EUR fest.
9
Der hiergegen vom Kläger
eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Allerdings ordnete das FA den
Überschuss aus dem streitigen Veräußerungsgeschäft nunmehr den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zu.
10
Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage mit den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 925
veröffentlichten Gründen ab.
11
Mit der Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
12
Der Kläger beantragt, das
Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Januar 20083 K 139/07 und die
Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2000 in der Weise zu ändern, dass der
Besteuerung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 72.252 DM
zu Grunde gelegt werden.
13
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
14
Das FA erließ am 26. Juni
2009 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und am 6.
August 2009 einen nach § 10d Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) geänderten Bescheid für das Jahr 2000.
Entscheidungsgründe
II.
15
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
16
1. Die Revision führt bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn
Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der geänderte
Einkommensteuerbescheid vom 8. Juli 2004, an dessen Stelle während des
Revisionsverfahrens die Änderungsbescheide vom 26. Juni und 6. August 2009
getreten sind. Damit liegt dem Urteil insoweit ein nicht mehr existierender
Bescheid zu Grunde, so dass auch das Urteil des FG insoweit keinen Bestand
haben kann (§ 127 FGO; vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Juli 2006 VI R 22/03,
BFH/NV 2006, 2109).
17
2. Die Vorentscheidung ist auch deshalb
aufzuheben, weil das FG zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangte, dass der Erlös
aus der Veräußerung des Wandeldarlehens zu Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit führt.
18
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle
Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen
Arbeitskraft zufließen.
19
a) Vorteile werden "für" eine Beschäftigung
gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers
veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne
als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
des Arbeitnehmers erweist. Auch die Zuwendung durch einen Dritten kann
Arbeitslohn sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Zuwendung ein Entgelt
für eine Leistung des Arbeitnehmers ist, die er im Hinblick auf ein
Dienstverhältnis erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Der
Arbeitnehmer muss den gewährten Vorteil des Dritten wirtschaftlich als
Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber ansehen können (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl
II 2008, 826; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996,
545; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).
20
b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a.
vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen
sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI
R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06,
BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV
2007, 898, jeweils m.w.N.; Schneider, Der Betrieb 2006, Beilage Nr. 6, 51
ff.). Als derartige Sonderrechtsbeziehungen kommen insbesondere entgeltlich
auf Zeit übertragene Sachen oder Rechte in Betracht. Dazu gehören neben
direkten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers auch Darlehen der
Arbeitnehmer. Der Veräußerungsgewinn einer solchen Kapitalbeteiligung führt
jedenfalls nicht allein deswegen zu Arbeitslohn, weil der Beteiligte oder
der Darlehnsgeber Arbeitnehmer des Unternehmens war und der Abschluss der
Verträge auch nur Arbeitnehmern angeboten worden war (BFH-Urteil in BFHE
226, 47, BStBl II 2010, 69).
21
c) Ob ein Leistungsaustausch zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder
dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster
Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu
entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFH/NV
2007, 898). Die Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn sie
verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen
Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt, revisionsrechtlich
bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
22
Allerdings sind in diese tatrichterliche
Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.
Einzelne Gesichtspunkte, die für die Frage, ob der Vorteil für das
Dienstverhältnis oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung gewährt wurde,
wesentlich sind, hat der Senat in seinen Urteilen vom 23. Juni 2005 VI R
10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), vom 23. Juni 2005 VI R 124/99
(BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766) und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69
herausgearbeitet. Jeder dieser Aspekte hat für sich betrachtet nur
indizielle Wirkung. Gleichwohl müssen alle - entsprechend ihrer Bedeutung -
in die Gesamtwürdigung einfließen.
23
3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze tragen
die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, dass der
Gewinn aus der Veräußerung des Wandeldarlehens ein durch das
Arbeitsverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil des Klägers war.
24
a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen,
dass erst die Übertragung eines Wandeldarlehens zu einem geldwerten Vorteil
führt. Die Einräumung des Wandlungsrechts selbst eröffnet lediglich die
Chance zu einem preisgünstigen Vermögenserwerb und führt erst zu einem
Zufluss und damit zu einer Einnahme, wenn der Berechtigte die Wandlung
vollzieht (BFH-Urteile in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; in BFHE 209,
559, BStBl II 2005, 770). Im Zeitpunkt der Darlehensveräußerung realisiert
sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten
Aktienerwerb zu einem festgelegten Wandlungspreis (BFH-Urteile in BFHE 209,
559, BStBl II 2005, 770 unter 4.; in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Die
Höhe des gewährten Vorteils ergibt sich aus dem vom Darlehenserwerber
gezahlten Kaufpreis.
25
b) Jedoch hält die Würdigung des FG, dass
der geldwerte Vorteil durch das künftige Arbeitsverhältnis des Klägers zur
I-GmbH veranlasst war, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
In der Würdigung des FG fehlen wichtige Aspekte, die geeignet sind, die
tatrichterliche Gesamtwürdigung zu beeinflussen. Zudem sind entscheidende
Gesichtspunkte nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung
eingeflossen.
26
Zwischen dem Kläger und der E-AG bestand
ein Darlehensvertrag. Dieser war Grundlage für die Kapitalüberlassung des
Klägers an die E-AG. Es ist nicht erkennbar, auf Basis welcher
Feststellungen das FG trotz dieser Sonderrechtsbeziehung zu der Würdigung
gelangen konnte, dass der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn durch das
(spätere) Arbeitsverhältnis zur I-GmbH veranlasst gewesen sein soll. Gerade
wenn ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der angenommenen Lohnzahlung noch
gar nicht besteht, ist ein erhöhter Erklärungsbedarf für die
arbeitsvertragliche Veranlassung erforderlich. Wie der Senat bereits in
seinem Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 ausgeführt hat, ist nicht
einmal im Fall eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses für die
Annahme von Arbeitslohn ausreichend, dass der Kapitalgeber Arbeitnehmer des
Unternehmens ist. Selbst in diesem Fall müssten weitere Indizien
hinzukommen. Solche sind nicht allein aus einem Sonderkündigungsrecht im
Falle des Verlustes der Arbeitnehmerstellung zu gewinnen. Vorliegend können
daher allein die Tatsachen, dass der Kläger später Arbeitnehmer eines
verbundenen Unternehmens war und zudem das Wandlungsrecht im Falle der
Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen sollte, nicht genügen, um einen
Vorteil dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen. Es müssen weitere Anhaltspunkte
hinzutreten. Das FG hat keine Feststellungen zur Motivation der E-AG zum
Vertragsabschluss mit dem Kläger getroffen. Es hat ohne die erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen angenommen, dass die Darlehen das besondere
Engagement der späteren leitenden Mitarbeiter der I-GmbH befördern sollte.
27
Es steht insbesondere nicht fest, ob allen
Mitarbeitern der I-KG ein gleichartiger Darlehensvertrag angeboten worden
ist. Sollte die Möglichkeit der Darlehensgewährung ausschließlich den
Gesellschaftern der I-KG angeboten worden sein, würde sich eine
gesellschaftsrechtliche Veranlassung für den Darlehensvertrag aufdrängen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Kläger Kommanditist und damit
als Gesellschafter Entscheidungsträger für die Umwandlung der I-KG. An
dieser Umwandlung und der späteren Übernahme der I-GmbH hatte die E-AG ein
herausragendes Interesse. Das FG hätte deshalb prüfen müssen, ob das
Wandeldarlehen für den Kläger und die anderen Gesellschafter als Anreiz
verstanden werden konnte, der Umwandlung zuzustimmen. Eine solche Prüfung
hat das FG nicht vorgenommen, obwohl der BFH in einem Parallelverfahren
dieser Problematik eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hatte
(BFH-Beschluss vom 23. Januar 2006 VIII B 116/05, BFH/NV 2006, 1081). Im
Ergebnis hat das FG den Gesichtspunkt, ob die Gesellschafterstellung des
Klägers für die Einräumung des Wandeldarlehens ursächlich war, nicht in die
Gesamtwürdigung einbezogen.
28
Das FG ist zudem dem Einwand des Klägers,
dass auch Aufsichtsräte, die keine Arbeitnehmer im Unternehmensverbund der
E-AG waren, das gleiche Vertragsformular für ihre Darlehensverträge erhalten
haben, nicht nachgegangen. Dieser Einwand ist beachtlich, da er zum einen in
Frage stellt, dass nur Arbeitnehmern der Darlehensvertrag angeboten wurde.
Zum anderen würde deutlich, dass der Regelung über das Erlöschen des
Wandlungsrechts bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls eine
geringere Bedeutung zukommen würde. Damit wäre eines der tragenden Argumente
des FG entkräftet.
29
4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG
Gelegenheit haben, entsprechende Feststellungen nachzuholen und auf deren
Grundlage erneut und umfassend zu würdigen, ob der Darlehensvertrag und
damit letztlich der Gewinn aus dessen Veräußerung durch das
Arbeitsverhältnis oder die Gesellschafterstellung des Klägers veranlasst
war. Zur Frage, ob der Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen
ist, wird auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1081 verwiesen.
30
5. Über den Antrag auf Berichtigung des
Urteils nach § 107 FGO ist nicht zu entscheiden. Zwar ist der BFH wegen der
Anhängigkeit der Sache in der Rechtsmittelinstanz für die Berichtigung
zuständig (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1969 IV R 36/68, BFHE 95, 97,
BStBl II 1969, 340; vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II
1982, 36; BFH-Beschluss vom 12. Januar 1993 IV R 86-88/91, BFH/NV 1993,
426). Jedoch ist dies zwingend nur für den Fall einer das FG bestätigenden
Entscheidung erforderlich. Das FG-Urteil wird vorliegend aufgehoben und zur
anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen. Das FG kann im zweiten Rechtsgang
über den Berichtigungsantrag selbst entscheiden.
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