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BFH-Urteil vom 7.4.2010 (I R 55/09) BStBl. 2010 II S. 1094
Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung
Eine Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer
Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der
Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen
Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 3
Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Münster vom 2. April 2009 8
K 2403/05 F (EFG 2009, 1423)
Sachverhalt
I.
1
Streitig ist, ob die
Übertragung von Kommanditanteilen auf Kapitalgesellschaften im Rahmen von
Aufgeldern (Agios) bei Bargründung oder Barkapitalerhöhung als Sacheinlage
i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995)
anzusehen ist.
2
Die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, an der der Beigeladene zu 1 im
Streitjahr (2001) zunächst mit einem Kommanditanteil von nominal 60.000 DM
beteiligt war. Außerdem war der Beigeladene zu 1 alleiniger Gesellschafter
der X-GmbH. Am 28. März des Streitjahres wurden in nachstehender Reihenfolge
mehrere Vorgänge notariell beurkundet:
3
- Der Beigeladene zu 1
übertrug schenkweise je einen Kommanditanteil an der Klägerin von nominal
6.000 DM auf seine beiden Töchter, die Beigeladenen zu 2 und 3.
4
- Die
Gesellschafterversammlung der X-GmbH beschloss eine Erhöhung ihres
Stammkapitals um 1.000 EUR auf 26.000 EUR. Der Beigeladene zu 1
verpflichtete sich zur Übernahme der neuen Stammeinlage. Er verpflichtete
sich "zum einen" zu einer Bareinzahlung in Höhe von 1.000 EUR auf ein Konto
der Gesellschaft. Der Beigeladene zu 1 erklärte ferner:
5
"Hiermit übertrage ich die
Kommanditbeteiligung im Nennbetrag vom 48.000,- DM nebst dem auf diese
Beteiligung entfallenen Gewinn auf die (X-)GmbH und trete hiermit
entsprechend die vorbezeichnete Kommanditbeteiligung nebst vorbezeichnetem
Anteil am Ergebnis an die (X-)GmbH ab.
6
Die (X-)GmbH hat keine
besondere Gegenleistung für die Übertragung der vorstehenden
Kommanditbeteiligung und der weiteren Rechte zu entrichten. Vielmehr erfolgt
diese Übertragung als Agio zu der von mir übernommenen neuen und in bar
einzuzahlenden Stammeinlage in Höhe von 1.000,- Euro.
7
Klarstellend wird
festgehalten, dass die (X-)GmbH verpflichtet ist, die Kommanditbeteiligung
mit dem Buchwert zu bilanzieren."
8
- Die X-GmbH und die
Beigeladenen zu 2 und 3 errichteten die Y-GmbH mit einem Stammkapital von
25.000 EUR.
9
In der Gründungsvereinbarung
heißt es:
10
"Jeder Gesellschafter
verpflichtet sich zum einen zur unverzüglichen Bareinzahlung der jeweils
übernommenen Stammeinlage auf ein Konto der Gesellschaft, die
Gesellschafterin (X-)GmbH somit in Höhe von 22.500,- Euro, die (Beigeladene
zu 2) in Höhe von 1.250,- Euro und die (Beigeladene zu 3) in Höhe von
1.250,- Euro.
11
Weiterhin verpflichten sich
hiermit die drei vorbezeichneten Gründungsgesellschafter, als Agio für die
jeweils gezeichneten Stammeinlagen neben der Bareinzahlung des gezeichneten
Betrages ihre jeweilige Kommanditbeteiligung an der (Klägerin).... auf die
(Y-)GmbH in Gründung zu übertragen, wobei weder diese Gesellschaft noch
eine(r) der beteiligten Gesellschafter Gegenleistungen zu erbringen hat.
Entsprechend treten hiermit die (X-)GmbH ihren Anteil in Höhe von 48.000,-
DM am Festkapital der (Klägerin) sowie die (Beigeladenen zu 2 und 3) ihren
Anteil in Höhe von jeweils 6.000,- DM am Festkapital dieser
Kommanditgesellschaft an die (Y-)GmbH in Gründung ab. ... Besondere
Gesellschafterrechte sollen durch diese Übertragung und Abtretung nicht
begründet werden. Zwischen sämtlichen Gesellschaftern sowie der (Y-)GmbH in
Gründung wird klargestellt, dass diese GmbH verpflichtet ist, die KG
Beteiligung mit dem Buchwert zu bilanzieren."
12
Im Gesellschaftsvertrag der
Y-GmbH war bestimmt, dass das Stammkapital in Höhe von 22.500 EUR von der
X-GmbH und in Höhe von jeweils 1.250 EUR von den Beigeladenen zu 2 und 3
übernommen werde und sofort und in bar zu erbringen sei.
13
Am 2. April 2001 brachte die
Y-GmbH die auf sie übertragenen Kommanditanteile an der Klägerin wiederum in
Form eines Agios zusätzlich zur Bareinlage in die neu gegründete Z-GmbH ein.
14
Die Buchwerte der
Kommanditbeteiligungen wurden nach den vorstehend beschriebenen
Einbringungen von den übernehmenden Gesellschaften jeweils fortgeführt; für
die Agios wurden Kapitalrücklagen gebildet.
15
In ihrer Erklärung zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin
aufgrund der Buchwertfortführungen aus den beschriebenen Übertragungen von
Kommanditanteilen keine Veräußerungsgewinne. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) war demgegenüber der Auffassung, die
Voraussetzungen für Buchwertfortführungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
1995 hätten jeweils nicht vorgelegen und ermittelte aus den am 28. März 2001
vereinbarten Übertragungen der Kommanditanteile auf die X-GmbH und die
Y-GmbH einen Veräußerungsgewinn, den er für das Streitjahr in Höhe von
1.805.349,60 DM dem Beigeladenen zu 1 und in Höhe von jeweils 225.668,70 DM
den Beigeladenen zu 2 und 3 zuordnete und gesondert und einheitlich
feststellte.
16
Die deswegen erhobene Klage
hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster hat den angefochtenen
Feststellungsbescheid dahin abgeändert, dass der Veräußerungsgewinn
entfällt. Sein Urteil vom 2. April 20098 K 2403/05 F ist in Entscheidungen
der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1423 abgedruckt.
17
Gegen das FG-Urteil richtet
sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts
rügt.
18
Das FA beantragt, das
FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19
Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
20
Die Revision ist unbegründet und deshalb
gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG
hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass aufgrund der Übertragungen von
Kommanditanteilen an der Klägerin am 28. März und am 2. April 2001 kein
Veräußerungsgewinn entstanden ist, der im Rahmen der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für das Streitjahr festzustellen und den
Beigeladenen zuzuordnen wäre.
21
1. Im Hinblick auf die schenkweise
Übertragung der Teil-Kommanditanteile von jeweils nominal 6.000 DM vom
Beigeladenen zu 1 auf die Beigeladenen zu 2 und 3 hat das FA zu Recht keinen
Veräußerungsgewinn festgestellt. Denn bei der unentgeltlichen Übertragung
von Teilen eines Mitunternehmeranteils auf natürliche Personen war im
Streitjahr gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes
1997 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - EStG 1997 -
für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Wert anzusetzen, der sich
nach den Vorschriften der Gewinnermittlung ergibt, mithin der Buchwert der
Kommanditanteile. Das steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
22
2. Auch die Übertragungen der
Kommanditanteile durch die Beigeladenen und die X-GmbH auf die X-GmbH bzw.
die Y-GmbH haben keinen Veräußerungsgewinn ausgelöst.
23
a) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder
ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue
Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das
eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren
Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit
dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt
gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als
Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
24
b) Die Anwendung dieser Regeln führt im
Streitfall dazu, dass als Veräußerungspreise der von den Beigeladenen und
der X-GmbH übertragenen Kommanditanteile die von der X-GmbH und der Y-GmbH
fortgeführten Buchwerte anzusetzen sind, so dass sich ein Veräußerungsgewinn
nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 nicht ergibt.
25
aa) Der Beigeladene zu 1 hat seinen
gesamten zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Mitunternehmeranteil an der
Klägerin in die X-GmbH eingebracht; danach haben die Beigeladenen zu 2 und 3
sowie die X-GmbH ihre jeweiligen Mitunternehmeranteile vollständig in die
Y-GmbH eingebracht. Dass es sich sowohl bei der X-GmbH als auch bei der
Y-GmbH um unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften
gehandelt hat, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
26
bb) Die Beigeladenen und die X-GmbH haben
für die Mitunternehmeranteile jeweils neue Anteile an den übernehmenden
Gesellschaften erhalten, so dass Sacheinlagen im Sinne der Legaldefinition
des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 vorliegen.
27
aaa) Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2
FGO bindenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG
sind die am 28. März 2001 getroffenen Einlagevereinbarungen dahin
auszulegen, dass die Einbringenden die Mitunternehmeranteile nicht
unentgeltlich, sondern als Teil des für den Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile
zu entrichtenden Entgelts an diese geleistet haben. Es handelt sich nach
dieser tatrichterlichen Würdigung bei den von den Beigeladenen und von der
X-GmbH übernommenen Verpflichtungen zur Einbringung der Kommanditanteile um
Aufgelder, die neben den ebenfalls übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung
der Bareinlagen geleistet werden mussten, um die neuen GmbH-Geschäftsanteile
zu erhalten.
28
bbb) Da die Übertragungen der
Mitunternehmeranteile somit Bestandteile der tauschähnlichen
Einbringungsgeschäfte waren, liegt das für die Anwendung von § 20 Abs. 1
Satz 1 UmwStG 1995 erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der
Einbringung und dem Erwerb von Gesellschaftsrechten vor. Daran ändert es
nichts, dass die Nominalbeträge der übernommenen Geschäftsanteile jeweils
bereits vollständig durch die von den Einbringenden ebenfalls übernommenen
Bareinlageverpflichtungen abgedeckt waren. Nach der Rechtsprechung des
Senats ist eine Überpari-Emission, bei der der Einbringungswert der
Einlagegegenstände den Nominalbetrag der hierfür übernommenen Stammeinlage
übersteigt und in Höhe der Differenz in eine Kapitalrücklage nach § 272 Abs.
2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs einzustellen ist, ertragsteuerlich in vollem
Umfang als Veräußerung und nicht teilweise als verdeckte Einlage anzusehen
(Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008,
253; vom 27. Mai 2009 I R 53/08, BFHE 226, 500; zu Einlagen in
Personengesellschaften: Senatsurteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BFHE 222,
402, BStBl II 2009, 464, das mit Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 20. Mai 2009, BStBl I 2009, 671 insoweit für allgemein
anwendbar erklärt worden ist; vgl. auch Widmann in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG [SEStEG] Rz R 163; Menner in Haritz/Menner,
Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 20 Rz 188; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 20 Rz 133).
29
Der Beurteilung als "Sacheinlage" i.S. des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 steht nicht entgegen, dass aus
gesellschaftsrechtlicher Sicht die Kapitalerhöhung bei der X-GmbH eine reine
Barkapitalerhöhung und die Gründung der Y-GmbH eine reine Bargründung
gewesen sind. Daraus ist zwar zu folgern, dass die ausschließlich in Form
von Aufgeldern geschuldete Einbringung der Kommanditbeteiligungen
gesellschaftsrechtlich nicht als Sacheinlageverpflichtungen i.S. von § 5
Abs. 4, § 56 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbHG), sondern als "andere Verpflichtungen"
(Nebenleistungen) i.S. von § 3 Abs. 2 GmbHG anzusehen sind (vgl. z.B.
Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rz 39). Wie das FG
zu Recht angenommen hat, setzt § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 aber nicht
voraus, dass auf die Einbringung des betreffenden Betriebsvermögens die
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Sacheinlagen anwendbar sein
müssen. Vielmehr enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eine eigenständige
Legaldefinition des umwandlungssteuerrechtlichen Begriffs der "Sacheinlage",
die nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem gesellschaftsrechtlichen
Sacheinlagebegriff sein muss. Für die umwandlungssteuerrechtliche
Sacheinlage ist es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995
erforderlich aber auch ausreichend, dass der Einbringende als Gegenleistung
("dafür") für die Einbringung des Betriebsvermögens neue
Gesellschaftsanteile erhält. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der
Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage zu übertragen
ist (vgl. auch Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG [SEStEG] Rz R
167, der bei Verbuchung der Sacheinlage ausschließlich in den Rücklagen § 20
UmwStG nur dann nicht für anwendbar hält, wenn Bareinlage und Einbringung
auf getrennten Vorgängen beruhen).
30
Dieses vom Wortlaut getragene Verständnis
wird auch dem Gesetzeszweck der §§ 20 ff. UmwStG 1995 gerecht,
Umstrukturierungen von Unternehmen steuerlich zu begünstigen, soweit
sichergestellt ist, dass ein vor der Einbringung bestehendes
Besteuerungsrecht in Bezug auf die bislang im einzubringenden
Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven gewahrt bleibt (vgl.
Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, BTDrucks 16/2710, S. 42).
Denn die vom Einbringenden neu erworbenen Geschäftsanteile repräsentieren
auch dann den Wert der stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens,
wenn dieses in Form eines Aufgelds zur Bareinlage in die Kapitalgesellschaft
eingebracht worden ist.
31
Dass die gesellschaftsrechtlichen
Sonderregeln für Sacheinlagen nach § 5 Abs. 4 GmbHG, wie z.B. die Pflicht
zur Erstellung eines Sachgründungsberichts (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG), die
Pflicht zur Erbringung vor der Anmeldung (§ 7 Abs. 3 GmbHG), die
registergerichtliche Werthaltigkeitskontrolle (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG) und
die sog. Differenzhaftung des Einlegers (§ 9 GmbHG) nicht für
Sacheinbringungen im Rahmen von Nebenleistungspflichten nach § 3 Abs. 2
GmbHG gelten, steht der Anwendung des § 20 UmwStG 1995 nicht entgegen. Denn
diese Sonderregeln dienen ausschließlich der Gewährleistung der realen
Aufbringung des Stammkapitals der GmbH im Interesse der
Gesellschaftsgläubiger. Ein Bezug zu der geschilderten
umwandlungssteuerrechtlichen Zielsetzung der §§ 20 ff. UmwStG 1995 lässt
sich daraus nicht ableiten.
32
ccc) Mit dieser Beurteilung weicht der
Senat nicht i.S. von § 11 Abs. 2 FGO von entscheidungserheblichen
Rechtssätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1990
VIII R 17/85 (BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512) ab. Dort heißt es zwar
u.a., § 20 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der
Unternehmensform (UmwStG 1977) - der im Wesentlichen mit § 20 UmwStG 1995
übereinstimmt - nehme mit seiner Legaldefinition der Sacheinlage auf die
gleichlautenden Begriffe des Gesellschaftsrechts, insbesondere (auch) auf §
5 Abs. 4, § 56 Abs. 1 GmbHG, Bezug. Diese Aussage ist jedoch vor dem
Hintergrund zu sehen, dass in dem Urteilsfall nur die Frage zu beantworten
war, ob auch Einbringungen in Form verdeckter Einlagen - d.h. solcher
Einbringungen, die unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen geleistet
worden sind - von § 20 UmwStG 1977 begünstigt sein können. Der Verweis auf
die gesellschaftsrechtlichen Sacheinlagevorschriften sollte deshalb in
diesem Zusammenhang ersichtlich nur verdeutlichen, dass für die von § 20
UmwStG 1977 begünstigte Einbringung jedenfalls eine Gegenleistung in Form
der Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten erforderlich ist. Daraus kann
deshalb nicht abgeleitet werden, § 20 UmwStG 1977/1995 könne auf
Sacheinbringungen im Wege von Aufgeldern nicht anwendbar sein; zu dieser -
dort nicht entscheidungserheblichen - Frage lässt sich dem BFH-Urteil in
BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512 keine Aussage entnehmen.
33
3. Aus der Übertragung der Kommanditanteile
von der Y-GmbH auf die Z-GmbH vom 2. April 2001 ist ebenfalls kein
Veräußerungsgewinn entstanden. Denn auch diese Einbringung ist im Rahmen
eines Agios und deshalb für den Erwerb neuer Anteile erfolgt, so dass sie
von § 20 UmwStG 1995 umfasst wird.
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