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BFH-Urteil vom 9.6.2010 (IX R 52/09) BStBl. 2010 II S. 1102
Nachträgliche Anschaffungskosten; Halbabzugsgebot
1.
Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des
Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf
die konkrete Beteiligung beziehen.
2.
Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen
Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung
der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr)
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
EStG § 17.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Mai
2009 11 K 431/06 (EFG 2009, 1739)
Sachverhalt
I.
1
Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind im Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte
Ehegatten. Der Kläger war im Streitjahr Kommanditist der B GmbH u. Co.
Immobilien KG (KG) und daneben alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der 1997 gegründeten B Wohnungsbau GmbH (GmbH). Deren Stammkapital von
50.000 DM hatte der Kläger voll eingezahlt. Nachdem die GmbH im Dezember
2001 Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im März des Streitjahres mangels Masse abgelehnt.
2
Da die Kläger zunächst für das
Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die
Besteuerungsgrundlagen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machten die
Kläger einen Auflösungsverlust i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) aus der Beteiligung des Klägers an der GmbH geltend, dessen Höhe sie
wie folgt ermittelten:
3
4
Der Ausfall einer Forderung der
KG an die GmbH in Höhe von 34.217,96 EUR sei im Rahmen des
Auflösungsverlusts zu berücksichtigen, da es sich tatsächlich nicht um eine
geschäftlich begründete Forderung der KG an die GmbH gehandelt habe, sondern
um eine solche des Klägers gegenüber der GmbH, die durch sein
Gesellschaftsverhältnis in der KG und der GmbH veranlasst gewesen sei. Mit
der Zahlung an die R-Bank in Höhe von 76.705,78 EUR habe der Kläger das
Restdarlehen der GmbH nach der Löschung der GmbH abgelöst. Die GmbH habe
dieses Darlehen im April 2000 aufgenommen. Der Kläger habe weiterhin einen
Betrag von 25.233,44 EUR zur Auflösung des laufenden Kontos der GmbH bei der
R-Bank aufgewendet. Insoweit habe er sich bereits vor Eintritt der Krise bei
der GmbH gegenüber der Bank in Höhe von 10.000 DM verbürgt.
5
Der vom Kläger im Rahmen des
Auflösungsverlusts geltend gemachte Betrag in Höhe von 61.955,15 EUR beruhe
auf dem Verlust seiner Darlehensforderungen gegenüber der GmbH. Er habe in
der Zeit vor der Auflösung der GmbH dieser mehrere Male Liquidität
zugeführt. Schriftliche Darlehensverträge zwischen dem Kläger und der GmbH
seien zwar nicht geschlossen worden, die GmbH habe aber zugunsten des
Klägers ein Verrechnungskonto geführt, welches die Darlehensforderungen des
Klägers gegenüber der GmbH ausgewiesen habe.
6
Mit Einspruchsbescheid setzte
das FA die Einkommensteuer herab und wies den Einspruch der Kläger im
Übrigen als unbegründet zurück. Es berücksichtigte einen Auflösungsverlust
nach § 17 EStG in Höhe von 29.891,28 EUR, den es wie folgt ermittelte:
7
8
Im Übrigen habe der Kläger
nicht nachgewiesen, aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen worden zu
sein. Hinsichtlich des Verlusts von Gesellschafterdarlehen in Höhe von
61.955,15 EUR sei schon nicht nachgewiesen, dass es sich überhaupt um
Darlehen handele, ebenso wenig, dass es ggf. eigenkapitalersetzend gewesen
sei.
9
Die hiergegen gerichtete Klage
hatte zum Teil Erfolg.
10
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) verständigten sich die Beteiligten
insoweit tatsächlich, als sie wegen des Forderungsverlustes betreffend das
Verrechnungskonto nunmehr übereinstimmend von einem Betrag von 20.000 EUR
als im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigenden Betrag ausgingen, auf den
das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40c EStG) anzuwenden sei. Außerdem
erkannte das FA einen weiteren, ebenfalls dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegenden Betrag in Höhe von 5.000 EUR wegen der vom Kläger für das
Kontokorrentkonto der GmbH übernommenen Bürgschaft an.
11
Daraufhin gab das FG der Klage
mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1739 veröffentlichtem
Urteil insoweit statt, als es den Auflösungsverlust des Klägers nach § 17
Abs. 4 EStG von bisher 29.892 EUR um 12.500 EUR auf 42.392 EUR erhöhte. Die
vom Kläger wegen der Tilgung der Restverbindlichkeiten der GmbH gegenüber
der R-Bank geleisteten Zahlungen, nämlich die Tilgung des Darlehens und des
über den verbürgten Betrag hinausgehenden Teil des Kontokorrentkontos, seien
hingegen nicht in den Auflösungsverlust einzubeziehen; denn sie seien nicht
durch sein Gesellschaftsverhältnis zur GmbH veranlasst. Soweit der Kläger
die Zahlungen geleistet habe, um einer sozialen Ächtung an seinem Wohnort
und im Rahmen seiner politischen Tätigkeit im Ortsrat zu entgehen, handele
es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht
steuermindernd zu berücksichtigen seien. Soweit der Kläger die Zahlungen
geleistet habe, um auch zukünftig mit der R-Bank eine Geschäftsbeziehung
unterhalten zu können oder ggf. bessere Konditionen zu erhalten, als wenn er
die freiwilligen Zahlungen nicht geleistet hätte, mögen für den Kläger
wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt haben. Diese stünden aber in
keinem konkreten Veranlassungszusammenhang zur Einkunftssphäre der Kläger,
insbesondere nicht zum Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur GmbH.
12
Hiergegen richtet sich die
Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügen.
Jenseits der vom FG anerkannten Beträge seien als Auflösungsverlust auch die
Ablösung der Restschuld aus den Darlehen der GmbH in Höhe von 76.705,78 EUR
sowie ein die Bürgschaft von 5.000 EUR übersteigender Betrag von 20.233,44
EUR aus dem Ausgleich des laufenden Kontos der GmbH, insgesamt also
96.939,22 EUR, zu berücksichtigen. Diese Beträge seien im Juni des
Streitjahres rechtsgrundlos gezahlt worden, nachdem die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abgelehnt worden sei.
13
Für die Anerkennung
nachträglicher Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG sei allein die
gesellschaftsrechtliche Veranlassung maßgeblich. Diese sei aber selbst dann
zu bejahen, wenn die Abwicklungsaufwendungen (auch) der geschäftlichen
Reputation oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen
dienten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Oktober 1999 VIII
R 46/98, BFH/NV 2000, 561). Diese geschäftliche Reputation könne der
Gesellschafter auch dadurch erreichen, dass er nach Ablehnung eines
Konkurs-/Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse die
Gläubiger durch direkte Gesellschafterzahlungen befriedige. Eine zuvor
begründete Verpflichtung des Gesellschafters für diese (direkten oder
indirekten) Tilgungen von Verbindlichkeiten der GmbH setze die
Rechtsprechung für die Anerkennung dieser Zahlungen als nachträgliche
Anschaffungskosten auf die Beteiligung ebenso wie die Abwendung des
Konkurses nicht voraus. Die streitigen Aufwendungen zur Wahrung des
wirtschaftlichen Rufes des Klägers seien durch das Gesellschaftsverhältnis
begründet, weil die die GmbH finanzierende Bank den Kläger als
Alleingesellschafter mit der GmbH identifiziert habe. Eine Nichterfüllung
dieser Verbindlichkeiten hätte die Verwirklichung weiterer geschäftlicher
Unternehmungen des Klägers behindert oder diesen zumindest nicht gedient.
Die streitbefangenen Aufwendungen seien jedenfalls von der ursprünglichen,
bei Begründung der Beteiligung an der GmbH vorhandenen
Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers getragen.
14
Jenseits dessen wenden sich die
Kläger dagegen, dass das FG die weiteren Aufwendungen nach § 3 Nr. 40c
i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG nur mit dem hälftigen Betrag ansetze. Der Kläger
habe über den Zeitraum des Bestehens seiner Beteiligung nämlich keinerlei
durch diese Beteiligung vermittelten Einkünfte erzielt.
15
Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und weitere 96.939,22 EUR als
Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG anzuerkennen, sowie den gesamten
Auflösungsverlust des Klägers aus seiner Beteiligung an der GmbH in vollem
Umfang und nicht nur mit dem hälftigen Betrag zu berücksichtigen.
16
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
17
Die vom Kläger freiwillig
gegenüber der Bank geleisteten Zahlungen (76.705,78 EUR und 20.233,44 EUR)
seien durch außersteuerliche Gründe motiviert gewesen. Das
Halbeinkünfteverfahren/ Teileinkünfteverfahren sei auch in den Fällen von §
17 Abs. 4 EStG anzuwenden. Ob in der Vergangenheit Gewinnausschüttungen
vorgenommen worden seien, sei für die Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens/Teileinkünfteverfahrens auf Verlustfälle irrelevant
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 15. Februar 2010,
BStBl I 2010, 181).
Entscheidungsgründe
II.
18
Die Revision ist begründet, sie führt zur
Aufhebung des Urteils des FG und zur Zurückverweisung der Rechtssache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zwar hat das FG - zutreffend - die vom
Kläger freiwillig geleisteten Zahlungen nicht als nachträgliche
Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG anerkannt. Auf der Grundlage
der tatsächlichen Feststellungen des FG kann aber nicht beurteilt werden,
inwieweit der vom FG anerkannte Erwerbsaufwand nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1
EStG nur begrenzt abziehbar ist.
19
1. Dem Kläger sind jenseits der vom FG
anerkannten Beträge keine nachträglichen Anschaffungskosten auf seine
Beteiligung an der GmbH entstanden.
20
a) Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf
Jahre am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die
Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus
der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (BFH-Urteil
vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385,
m.w.N.).
21
Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1, 2
und 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der
Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten
(entsprechend den Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) sowie
seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des dem Steuerpflichtigen
zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft
übersteigen (BFH-Urteil in BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385).
22
Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) Aufwendungen, die geleistet werden, um
einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2
HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen
Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch
nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind
(ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 78/06, und
IX R 80/06, BFHE 220, 446, und 220, 451, BStBl II 2008, 575 und 577, jeweils
m.w.N.).
23
Dazu rechnet der BFH Finanzierungshilfen für
die Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV
2008, 1994, m.w.N.). Allein daraus, dass die Finanzierungsmaßnahme eines
Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft dem sog. Fremdvergleich nicht
standhält, folgt noch nicht, dass sie zu funktionalem Eigenkapital und damit
im Verlustfall zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2
EStG führt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1994). Werden solche Zahlungen
geleistet, nachdem die GmbH aufgrund ihrer tatsächlichen Vermögenslosigkeit
und Löschung nach Liquidation bereits vollbeendet war (vgl. dazu Haas in
Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 66 Rz 37; Kleindiek in
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 60 Rz 14 ff., m.w.N.), sind
diese Aufwendungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis zur GmbH
veranlasst. Denn die GmbH ist nach ihrer Löschung wegen tatsächlicher
Vermögenslosigkeit als Person nicht mehr existent, Verbindlichkeiten gehen
unter.
24
b) Nach diesen Grundsätzen sind die
streitigen Aufwendungen weder Werbungskosten im Rahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG noch nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2, Abs. 4
EStG. Denn die Zahlungen wurden geleistet, nachdem die GmbH - nach
tatsächlicher Vermögenslosigkeit und Löschung - bereits vollbeendet war.
25
Die Zahlungen des Klägers an die R-Bank sind
nicht durch sein Gesellschaftsverhältnis zur GmbH veranlasst. Da die GmbH
bereits vollbeendet war, haben keine Forderungen der R-Bank gegenüber der
GmbH mehr bestanden, die der Kläger hätte ablösen und damit der GmbH Kapital
hätte zuführen können. Allein die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen genügt
nicht, um nachträgliche Anschaffungskosten zu begründen.
26
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die
Zahlungen hätten seiner geschäftlichen Reputation gedient, seine persönliche
Kreditwürdigkeit gewahrt bzw. eine Behinderung weiterer geschäftlicher
Unternehmungen vermieden, fehlt schon die sachliche Verknüpfung mit der
konkret betroffenen Beteiligung. § 17 EStG ordnet bestimmte
Vermögensumschichtungen im Privatvermögen dem gewerblichen Bereich zu, dies
jedoch nur für die gesetzlich beschriebenen Tatbestände. Maßgeblicher
Anknüpfungspunkt dabei ist die einzelne qualifizierte Beteiligung.
Dementsprechend können auch nur Aufwendungen, die sich auf eine konkrete
Beteiligung beziehen, berücksichtigt werden. Die für die Einordnung der
Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten danach unerlässliche
Veranlassung durch das - konkrete - Gesellschaftsverhältnis liegt im
Streitfall nicht vor.
27
Wenn der BFH, worauf sich die Kläger
berufen, entschieden hat, dass Abwicklungsaufwendungen als nachträgliche
Anschaffungskosten zu berücksichtigen sein können, wenn sie auch der
geschäftlichen Reputation oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher
Unternehmungen dienen (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561), so ist dies
lediglich dahin zu verstehen, dass diese hinzukommenden Motivationsgründe
das Vorliegen von nachträglichen Anschaffungskosten nicht ausschließen; sie
können jedoch nicht eine fehlende Veranlassung durch das konkrete
Gesellschaftsverhältnis ersetzen.
28
2. Inwieweit der vom FG anerkannte
Erwerbsaufwand dem Halbabzugsgebot des § 3c Abs. 2 EStG in der im Streitjahr
geltenden Fassung unterfällt, kann auf der Grundlage der finanzgerichtlichen
Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
29
a) Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit
Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG, insbesondere auch nachträgliche
Anschaffungskosten, sind nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt
abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung
vermittelten Einnahmen zugehen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 25. Juni
2009 IX R 42/08 (BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220) erkannt, dass der Abzug
von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten
oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und
Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist,
wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte
Einnahmen hat (Bestätigung durch Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, BFH/NV
2010, 399; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFH/NV 2010, 1022).
30
b) Inwieweit dem Kläger durch die
Beteiligung an der GmbH vermittelte Einnahmen entstanden sind, hat das FG
nicht abschließend festgestellt. Hierauf kann auch nicht wegen der
Verständigung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verzichtet
werden, selbst wenn die Beteiligten dabei von der Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens ausgegangen sind. Denn eine solche Vereinbarung kann
sich im Steuerrecht angesichts der Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung
(§ 3 Abs. 1 der Abgabenordnung, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) nicht auf
das anzuwendende Recht beziehen.
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