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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (IV R 74/07) BStBl. 2010 II S. 1104
Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher
Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage
1.
Das Klageverfahren ist analog § 74 FGO auszusetzen, wenn während der
Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht
und der Adressat dieses Bescheides Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann,
wenn der Änderungsbescheid (hier: Ergänzungsbescheid) zwar einen anderen
Regelungsgegenstand (Streitgegenstand) betrifft, dessen außergerichtliche
oder gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige
Klageverfahren haben kann.
2.
Zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von
Kapitalgesellschaftsanteilen.
AO §§ 42, 179, 180; FGO §§ 68, 74; UmwStG
1996 § 5 Abs. 3 Satz 2.
Vorinstanz: FG Münster vom 25. Oktober 2006
1 K 538/03 F (EFG 2007, 722)
Sachverhalt
I.
1
Zwischen den Beteiligten ist
umstritten, ob aufgrund des steuerlich zum 30. Juni 1996 vollzogenen
Formwechsels der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) von einer
Kapitalgesellschaft (X-GmbH) in eine Personengesellschaft (X-KG) ein
Übernahmeverlust mit der Folge der Wertaufstockung gemäß § 4 Abs. 6 und Abs.
5 i.V.m. § 14 des Umwandlungssteuergesetzes in der für die Streitjahre (1996
und 1997) geltenden Fassung (UmwStG 1996) anzuerkennen ist oder ob dem - wie
vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) vertreten - die
Regelung des § 42 der Abgabenordnung (AO) entgegensteht.
2
1. Dem Formwechsel gingen
verschiedene Umwandlungsschritte voraus:
3
a) An der X-GmbH waren neben
den im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen A., B., C. und D. der in der
Schweiz ansässige E. mit Anteilen von 10 % (D.), 15 % (C.) und 25 % (A., B.,
E.) beteiligt. Die X-GmbH hielt einerseits einen 100 %-igen Anteil an der
Y-GmbH, andererseits war sie - neben der Y-GmbH - Mitunternehmerin der Y-KG
(im Folgenden auch: KG alt). Zum 8. Dezember 1994 brachte sie ihren
Mitunternehmeranteil gegen Gewährung weiterer Anteilsrechte in die Y-GmbH
ein, so dass die Y-KG aufgrund Anteilsvereinigung vollbeendet wurde und ihr
Vermögen auf die Y-GmbH überging.
4
b) Mit Vertrag vom 22.
Dezember 1995 veräußerten die Gesellschafter der X-GmbH ihre Beteiligungen
zu 99 % an die Z-GmbH (später: Z Holding GmbH; ab 10. April 2006: Z-AG; im
Folgenden: Holding) sowie zu 1 % an die T-GmbH, an der ausschließlich die
Holding beteiligt war. Der Kaufpreisanspruch (12 Mio. DM) wurde lt.
Feststellung des Finanzgerichts (FG) im Umfang von 93,3 % (also in Höhe von
rund 11,2 Mio. DM) in eine Kapitalrücklage bei der Holding eingelegt. Die
Beteiligungsverhältnisse an der Holding entsprachen denjenigen an der
X-GmbH.
5
c) Mit Beschlüssen vom 5.
Juli 1996 wurde zum einen die Y-GmbH auf ihre Muttergesellschaft (X-GmbH)
zum 31. Dezember 1995 verschmolzen; zum anderen wurde die X-GmbH zum 30.
Juni 1996 in die Klägerin (X-KG) formwechselnd umgewandelt.
6
d) Im Streitjahr 1997 erwarb
die R. - entsprechend einer bereits im Jahre 1995 abgegebenen Erklärung -
einen 44,38 %-igen Anteil an der Holding, deren Eigenkapital sich nach den
Feststellungen des FG um 12 Mio. DM erhöht hatte.
7
2. Im Anschluss an eine
Betriebsprüfung erkannte das FA mit den nach § 164 AO geänderten
Gewinnfeststellungsbescheiden für 1996 und 1997 vom 16. Mai 2001 die
Aufstockungen nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1996 aufgrund des erklärten
Übernahmeverlusts sowie die hieraus resultierenden Abschreibungen auf den
aktivierten Firmenwert wegen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) nicht mehr an.
Demgemäß wurden - jeweils ohne Ausweis der anrechenbaren Körperschaftsteuer
(vgl. §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 UmwStG 1996) - der Gewinn des Jahres 1996 auf
236.735,35 DM (davon T-GmbH: 7.857,74 DM, Holding: 228.877,61 DM) sowie
derjenige des Jahres 1997 auf 505.047,26 DM (davon T-GmbH: 6.890,52 DM;
Holding: 498.156,74 DM) festgestellt.
8
3. Die Einsprüche blieben
ohne Erfolg, da - so das FA - für die Zwischenschaltung der Holding kein
wirtschaftlich anzuerkennender Zweck vorliege; aufgrund der gewählten
Gestaltung - steuerneutraler Anteilsverkauf an die Holding (keine
wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes 1996 -
EStG 1996 -) - sei durch den Formwechsel für die X-KG (Klägerin) lediglich
Abschreibungsvolumen geschaffen worden. Unschlüssig sei insbesondere der
Vortrag der Klägerin, dass sich die R. nicht unmittelbar an der X-GmbH
(X-KG), sondern nur an der zwischengeschalteten Holding habe beteiligen
wollen. Hinzu komme, dass nach dem Formwechsel Beteiligungsstrukturen -
nämlich die Existenz einer nachgeordneten Personengesellschaft (X-KG) -
erreicht worden seien, die den ursprünglichen Verhältnissen (bis zum 8.
Dezember 1994 gegenüber der X-GmbH nachgeordnete KG alt, s. oben zu 1.a)
entsprochen hätten.
9
4. Zur Begründung der
hiergegen erhobenen Klage machte die X-KG im Wesentlichen geltend, dass ein
Gestaltungsmissbrauch schon deshalb ausscheide, weil im vorliegenden Fall
allein die gesetzlich vorgesehenen Regelungen des UmwStG angewandt worden
seien. Ein Gesamtplan habe nicht vorgelegen, da die "Anwachsung" der KG alt
auf die Y-GmbH im Jahre 1994 durch das Drängen der Sparkasse ... veranlasst
gewesen sei (Verbesserung der Kreditsicherung durch Zusammenführung der
Verbindlichkeiten der X-GmbH mit den Aktiva der KG alt). Davon unabhängig
habe die R. im Jahre 1995 eine Beteiligung in Aussicht gestellt und hierbei
sowohl auf der Gründung einer "leeren" Holding-Gesellschaft als auch auf der
Umwandlung der X-GmbH in eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG)
bestanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass durch die gewählte Gestaltung
das handelsbilanzielle Eigenkapital verstärkt und eine Publizitätspflicht
der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vermieden worden sei.
10
5. Während des
Klageverfahrens wurde die Gewinnfeststellung 1996 vom 16. Mai 2001 mit
weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2004 dahin ergänzt, dass gegenüber den im
Zeitpunkt des Formwechsels unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern der
Holding (A., B., C. und D.) Einkünfte aus Kapitalvermögen einschließlich
anrechenbarer Körperschaftsteuer gemäß den §§ 7, 10 Abs. 1 UmwStG 1996 in
Höhe von insgesamt 418.794 DM festgestellt wurden (davon: für A. und B.
jeweils 139.598 DM, für C. 83.759 DM sowie für D. 55.839 DM). Darüber hinaus
wurden mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2004 die durch den
Änderungsbescheid 1996 vom 16. Mai 2001 gegenüber den Gesellschaftern der
X-KG (Holding, T-GmbH) getroffenen Feststellungen wiederholt (gewerblicher
Gewinn in Höhe von 236.735,35 DM; davon - jeweils ohne
Körperschaftsteueranrechnung - T-GmbH: 7.857,74 DM, Holding: 228.877,61 DM;
s. oben zu 2.). Der Bescheid vom 22. Dezember 2004 ist von der Klägerin
sowie von A., B. und C. angefochten worden. Das FA hat antragsgemäß das
Ruhen der Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über die anhängige Klage
(betreffend den Änderungsbescheid vom 16. Mai 2001) angeordnet.
11
6. Im Verlauf des
Klageverfahrens wurde zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber erzielt,
dass im Falle der steuerrechtlichen Anerkennung des Umwandlungsverlustes und
unter Berücksichtigung des auf den vormaligen Anteil des E. (25 %) an der
X-GmbH entfallenden Sperrbetrags nach § 50c EStG 1996 (i.V.m. § 4 Abs. 5
UmwStG 1996; rund 2,987 Mio. DM) sich für das Streitjahr 1996 gewerbliche
Einkünfte in Höhe von 6.547 DM (davon T-GmbH: 6.551 DM, Holding: - 4 DM) und
für das Streitjahr 1997 in Höhe von 49.473 DM (davon T-GmbH: 2.335 DM,
Holding: 47.138 DM) ergäben sowie zudem für das Streitjahr 1996 ein
Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 513.779 DM (davon T-GmbH: 5.138 DM,
Holding: 508.641,21 DM) festzustellen wäre. Dem hierauf gerichteten
Klageantrag hat die Vorinstanz entsprochen. Zur Begründung hat das FG darauf
verwiesen, dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG umfangreiche
Umwandlungsmöglichkeiten eröffnet und zugleich mit den §§ 5 Abs. 3 Satz 2, 4
Abs. 5 UmwStG 1996 i.V.m. § 50c EStG spezielle Missbrauchstatbestände
geschaffen habe, die als spezialgesetzliche Anordnungen eine weiter gehende
Prüfung nach § 42 AO ausschlössen. Im Streitfall, dem eine bereits im Jahr
1996 vollzogene formwechselnde Umwandlung zugrunde liege, sei unstreitig die
Regelung des § 50c Abs. 1 EStG 1996 (i.V.m. § 4 Abs. 5 UmwStG 1996) mit der
Folge eines Sperrbetrags in Höhe von rund 2,987 Mio. DM zu beachten, nicht
hingegen die erst mit dem Gesetz zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) eingefügte
tatbestandliche Erweiterung des § 50c Abs. 11 EStG (1997), nach dem auch bei
Erwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung von einem zur Anrechnung von
Körperschaftsteuer berechtigten Steuerpflichtigen sich das Übernahmeergebnis
gemäß § 4 Abs. 5 UmwStG 1997 erhöhe. Eine Minderung des Übernahmeverlusts
ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UmwStG 1996, da die
Anschaffungskosten der Holding für den Erwerb der Anteile an der X-GmbH (12
Mio. DM) dem Buchwert entsprächen (zu weiteren Einzelheiten vgl.
Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 722).
12
7. Mit der vom FG
zugelassenen Revision macht das FA im Wesentlichen geltend, dass im
Streitfall die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO
vorlägen und deren Rechtsfolgen - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz -
nicht durch die Regelungen des UmwStG verdrängt würden.
13
8. Über das Vermögen der
X-KG (Klägerin) wurde nach Einlegung der Revision das Insolvenzverfahren
eröffnet. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters ist ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementärin
(T-GmbH) nicht anhängig.
14
9. In der nach Erlass eines
Gerichtsbescheids durchgeführten mündlichen Verhandlung haben sowohl das FA
als auch die Klägerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und
die Sache an das FG zurückzuverweisen.
15
Zu den Einzelheiten des
Vortrags der Beteiligten wird auf das Protokoll über die mündliche
Verhandlung vom 20. Mai 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
16
Die Revision ist begründet. Das Urteil der
Vorinstanz ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
17
1. Das Revisionsverfahren ist durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß
§ 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen worden. Die
Insolvenz einer Personengesellschaft lässt das Gewinnfeststellungsverfahren
unberührt, da dessen (steuerrechtliche) Folgen nur die Gesellschafter
persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich
der Personengesellschaft betreffen (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007
IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705, m.w.N.). Die Vollmacht der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin besteht auch nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens fort.
18
2. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass im
anhängigen Verfahren über die steuerrechtliche Anerkennung eines
Übernahmeverlusts gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG 1996 und damit über
eine Frage zu entscheiden ist, die i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO die
Gesellschafter der Klägerin (X-KG) persönlich angeht. Demgemäß waren sowohl
die T-GmbH als auch die Holding gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum
finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen (vgl. Senatsurteil vom 24. April
2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550). Gleiches gilt mit Rücksicht auf die
zwischen den Beteiligten gleichfalls umstrittene Frage der Feststellung
eines Körperschaftsteuerguthabens (§§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 1 UmwStG 1996).
19
Die notwendige Beiladung gehört zur
Grundordnung des Verfahrens, auf sie kann deshalb nicht verzichtet werden.
Zwar kann dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO durch eine
Beiladung im Revisionsverfahren geheilt werden. Der Senat übt jedoch das ihm
insoweit zustehende Ermessen dahin aus, dass er von einer Beiladung absieht,
da die Sache aus den nachfolgend dargelegten verfahrensrechtlichen
Erwägungen an das FG zurückzuverweisen ist. Das FG wird deshalb die T-GmbH
sowie die Holding im zweiten Rechtsgang beizuladen haben.
20
3. Die Vorinstanz hat nicht nur die
Reichweite des § 68 FGO verkannt. Sie hat vor allem außer Acht gelassen,
dass sie aufgrund des Erlasses des Bescheids vom 22. Dezember 2004
(betreffend 1996) verpflichtet war, das anhängige Klageverfahren betreffend
die Feststellungsbescheide 1996 und 1997 vom 16. Mai 2001 auszusetzen.
21
a) Der Bescheid vom 22. Dezember 2004
enthielt als kombinierter Verwaltungsakt neben den sog. wiederholenden
Verfügungen betreffend die Gewinnanteile der T-GmbH sowie der Holding als
Mitunternehmerinnen der Klägerin (Regelungsbereich 1) die auf § 179 Abs. 3
AO gestützten ergänzenden Feststellungen, mit denen gegenüber A., B., C. und
D. Einkünfte aus Kapitalvermögen einschließlich des jeweiligen
Körperschaftsteuerguthabens ausgewiesen wurden (Regelungsbereich 2).
22
b) Das FG, dessen Urteilsspruch sich (auch)
bezüglich des Streitjahres 1996 darauf beschränkte, den nach der
Betriebsprüfung zunächst ergangenen Feststellungsbescheid 1996 vom 16. Mai
2001 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2003) zu ändern,
hat nicht berücksichtigt, dass der Regelungsbereich 1 des Bescheids vom 22.
Dezember 2004 gemäß § 68 FGO (n.F.) zum Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens geworden ist. Zwar sind Ergänzungsbescheide (§ 179 Abs. 3 AO)
sowie Änderungsbescheide, die gegenüber nicht am (bisherigen) Klageverfahren
beteiligten Personen ergehen, mangels Identität der Regelungen von § 68 FGO
ausgenommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 2008 II
R 1/07, BFH/NV 2008, 1456; Senatsbeschluss vom 25. Februar 1999 IV R 36/98,
BFH/NV 1999, 1117; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68
Rz 30, 75). Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der Anwendungsbereich des
§ 68 FGO jedoch mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, die verhindern
will, dass der Kläger durch einen einseitigen Akt der Finanzbehörde aus dem
Klageverfahren gedrängt wird (vgl. Schallmoser in Hübschmann/ Hepp/Spitaler
- HHSp -, § 68 FGO Rz 7, m.w.N.), auch sog. wiederholende Verfügungen, mit
denen lediglich auf einen bereits bestehenden Verwaltungsakt verwiesen wird
(BFH-Urteil vom 20. November 1973 VII R 33/71, BFHE 111, 13, BStBl II 1974,
113; Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Rz 66, Vor § 40 Rz 33, m.w.N.). Darüber
hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein geänderter
Feststellungsbescheid auch im Hinblick auf die das gerichtliche Verfahren
betreffenden Einzelfeststellungen (und damit partiell) zum Gegenstand des
Klageverfahrens wird, wenn er zugleich wegen weiterer Regelungen, über die
das Gericht nach dem Klageantrag nicht zu entscheiden hat, beispielsweise
von den zum finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladenen im Rahmen des
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens angefochten wird (vgl. BFH-Urteil
vom 7. Dezember 1999 VIII R 26/94, BFHE 191, 1, BStBl II 2000, 300).
23
Demnach unterstehen auch im Streitfall die
wiederholenden Verfügungen (betreffend die Gewinnanteile der Mitunternehmer;
Regelungsbereich 1; s. oben zu II.3.a) des Bescheids vom 22. Dezember 2004
den Rechtsfolgen des § 68 FGO. Unerheblich ist insoweit, dass sie - wie
nachstehend erläutert (s. zu II.3.c) - materiell-rechtlich in einem
untrennbaren Zusammenhang zu dem gegenüber A., B., C. und D. ergangenen
Ergänzungsbescheid (betreffend die Feststellung von Kapitaleinkünften;
Regelungsbereich 2) stehen. Die sachliche Verknüpfung beider
Regelungsbereiche schließt die Geltung des § 68 FGO (betreffend
Regelungsbereich 1) nicht aus; sie hat vielmehr zur Folge, dass das
anhängige Verfahren bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens betreffend
Regelungsbereich 2 (Ergänzungsbescheid) entsprechend § 74 FGO auszusetzen
ist und erst dann mit Wirkung gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten
fortgeführt werden kann.
24
c) Das Verfahren der gesonderten und
einheitlichen Gewinnfeststellung (§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO) zielt - neben Aspekten der Verfahrensökonomie - vornehmlich
darauf, einander materiell-rechtlich widersprechende Entscheidungen über die
nämlichen Besteuerungsgrundlagen - sei es, dass einzelne
Besteuerungsgrundlagen gegenüber mehreren Steuerpflichtigen, sei es, dass
sie gegenüber den Steuerpflichtigen unterschiedlich festgestellt werden - zu
vermeiden (Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 52, § 180 Rz 153, jeweils mit
umfangreichen Nachweisen). Dementsprechend ist das Klageverfahren analog §
74 FGO auch auszusetzen, wenn während der Anhängigkeit des
finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche
Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht und ein
Beigeladener gegen diesen (Änderungs-)Bescheid Einspruch einlegt; dies gilt
selbst dann, wenn der Änderungsbescheid zwar (auch) einen anderen
Regelungsgegenstand - und damit auch einen anderen Streitgegenstand -
betrifft, dessen außergerichtliche oder gerichtliche Überprüfung jedoch
Auswirkungen auf das anhängige Klageverfahren haben kann (BFH-Urteil in BFHE
191, 1 , BStBl II 2000, 300; Gräber/ Koch, a.a.O., § 74 Rz 13).
25
aa) Hiernach ist auch in der vorliegend zu
beurteilenden Verfahrenssituation ungeachtet dessen die Aussetzung des
Klageverfahrens geboten, dass die in Frage stehenden Bescheide
(Gewinnfeststellung in der Fassung der wiederholenden Verfügung;
Ergänzungsbescheid) unterschiedliche Regelungen treffen und die Adressaten
des Ergänzungsbescheids (A., B., C. und D.) nicht am finanzgerichtlichen
Verfahren beteiligt waren. Angesichts des dargelegten Zwecks des
Gewinnfeststellungsverfahrens muss insoweit ausschlaggebend sein, dass den
Regelungen sowohl des Gewinnfeststellungsbescheids 1996 als auch des mit
Einsprüchen der Klägerin sowie von A., B. und C. angefochtenen
Ergänzungsbescheids die Auffassung des FA zugrunde liegt, dass ein
Übernahmeverlust gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG 1996 wegen
Gestaltungsmissbrauchs nicht anzuerkennen sei, und über diese sowohl im
Klage- als auch in den Einspruchsverfahren umstrittene Rechtsfrage nur
gegenüber allen Beteiligten - d.h. den Mitunternehmern der X-KG und den
Adressaten des Ergänzungsbescheids - einheitlich entschieden werden kann.
Letzteres ist nach Abschluss der - unter Beteiligung (Hinzuziehung) des D.
sowie der Mitunternehmerinnen der Klägerin (T-GmbH, Holding)
durchzuführenden - Einspruchsverfahren betreffend den Ergänzungsbescheid und
nach Aufhebung der Verfahrensaussetzung durch das FG entweder - sofern gegen
eine den Ergänzungsbescheid bestätigende Einspruchsentscheidung Klage
erhoben wird - im Wege der Klagenverbindung (§ 73 Abs. 2 FGO) oder -
anderenfalls - dadurch sicherzustellen, dass die Adressaten dieses Bescheids
zum anhängigen Verfahren beigeladen werden (§ 60 Abs. 3 FGO) mit der
weiteren Folge, dass sie der Bindungswirkung des § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. § 57 Nr. 3 FGO unterstehen. Hierdurch wird insbesondere
ausgeschlossen, dass - so die Rechtsauffassung der Vorinstanz - die Bestände
des verwendbaren Eigenkapitals der X-GmbH sowie das
Körperschaftsteuerguthaben Eingang in die Ermittlung der Übernahmeergebnisse
der an der Klägerin als Mitunternehmer Beteiligten (T-GmbH, Holding) finden
und zugleich - so der bisher durch die Entscheidung des FG nicht berührte
Ergänzungsbescheid - gegenüber A., B., C. und D. als Kapitaleinkünfte
festgestellt werden.
26
bb) Der Aussetzung des Klageverfahrens
steht nicht entgegen, dass im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass
die Einkünfte nach § 7 UmwStG 1996 - im Gegensatz zum Übernahmeergebnis nach
§ 4 UmwStG 1996 (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 I R 33/05, BFHE 222,
537, BStBl II 2010, 63; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF
- vom 25. März 1998 IV B 7 -S 1978- 21/98, BStBl I 1998, 268 Tz. 04.15) -
nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung betreffend
die übernehmende Personengesellschaft seien (Dötsch/Patt/Pung/Jost,
Umwandlungsteuerrecht, 5. Aufl., § 4 Rz 43, § 7 Rz 13). Abgesehen davon,
dass der BFH - soweit ersichtlich - hierzu noch nicht Stellung genommen hat,
kann auch diese Frage nur im Rahmen der Rechtsbehelfsverfahren gegen den
Ergänzungsbescheid entschieden werden (vgl. Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 353, §
180 AO Rz 158). Bestimmend für die Verfahrensaussetzung ist deshalb nicht,
ob ein Ergänzungsbescheid ergehen durfte; maßgeblich ist allein, dass er
ergangen ist und - wie ausgeführt - eine Streitfrage (hier: steuerrechtliche
Anerkennung des Übernahmeverlusts) betrifft, die zugleich Gegenstand des mit
der Klage angefochtenen (ergänzten) Feststellungsbescheids ist.
27
cc) Obgleich der Ergänzungsbescheid
lediglich für das Streitjahr 1996 ergangen ist, ist die Verfahrensaussetzung
analog § 74 FGO auch für das zweite Streitjahr (1997) auszusprechen. Der
Umstand, dass die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids (hier:
Gewinnfeststellung 1996) nicht das Folgejahr (hier: Gewinnfeststellung 1997)
erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl
II 2002, 532), steht dem nicht entgegen. Im Rahmen der nach § 74 FGO
erforderlichen Ermessensentscheidung ist nicht nur zu berücksichtigen, dass
die Steuerbilanz (hier: Ergänzungsbilanzen) des Streitjahres 1997 über den
Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs mit derjenigen des
Streitjahres 1996 verknüpft ist; hinzu kommt vor allem, dass - wie erläutert
- beide Gewinnfeststellungen ausschließlich wegen des Streits über die
nämliche Rechtsfrage angefochten worden sind. Demgemäß erachtet es der Senat
für sachgerecht, den durch die Klägerin herbeigeführten Verbund der
Klagebegehren (§ 43 FGO; hier: kumulative Klagenhäufung betreffend die
Gewinnfeststellungen 1996 und 1997) auch im Rahmen der
Aussetzungsentscheidung (§ 74 FGO analog) zu wahren.
28
4. Das Urteil des FG ist somit aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuverweisen. Wenngleich es dem Senat verwehrt ist, zu den materiellen
Fragen des Streitfalls mit Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang
Stellung zu nehmen, erachtet er es im Interesse eines möglichst raschen
Abschlusses des gerichtlichen Verfahrens für angezeigt, auf folgende
Gesichtspunkte hinzuweisen:
29
a) Nach Ansicht des Senats gibt der
Streitfall keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob - wie von der
Vorinstanz angenommen - die Bestimmungen des UmwStG die allgemeine
Missbrauchsvorschrift des § 42 AO verdrängen. Abgesehen davon, dass die vom
FA als missbräuchlich erachtete Zwischenschaltung der Holding nicht auf
einer offenen Sacheinlage (§ 20 UmwStG 1996) beruhte und damit nicht vom
Regelungsbereich des UmwStG 1996 erfasst wurde, sind nach dem bisherigen
Sachstand die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 AO nicht
erfüllt. Demgemäß erübrigt es sich auch unter diesem Blickwinkel, auf die
Frage des Konkurrenzverhältnisses zu den Anweisungen des UmwStG (1996)
einzugehen.
30
b) Zu berücksichtigen ist insoweit, dass
nach ständiger Rechtsprechung steuerrechtliche Folgen, die im Zusammenhang
mit einer auf Dauer angelegten Unternehmensumstrukturierung - wie
beispielsweise der dauerhaften (d.h. nicht nur "geschäftsvorfallbezogenen")
Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften mit der Folge mehrstöckiger
Beteiligungen - stehen, selbst dann keinen Missbrauch i.S. von § 42 AO
begründen, wenn die Umstrukturierung auf der Übertragung nicht wesentlicher
Beteiligungen beruht (z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE
181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 15. Oktober 1998 III R 75/97, BFHE 187,
245, BStBl II 1999, 119; vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl
II 2005, 14, zu B.I.3.d; BMF-Schreiben vom 3. Februar 1998 IV B 7 -S 2810-
4/98, BStBl I 1998, 207). Hiernach ist auch vorliegend die Annahme eines
Gestaltungsmissbrauchs durch die "Zwischenschaltung" der bis heute
bestehenden Holding ebenso wie durch den - gleichfalls auf Dauer angelegten
- Formwechsel der Klägerin in eine Personengesellschaft ausgeschlossen.
Gleiches gilt mit Rücksicht auf die Erwägung der Einspruchsentscheidung,
nach der die im Jahre 1996 geschaffene Konzernstruktur derjenigen bis zum 8.
Dezember 1994 entspreche (X-KG und KG alt als jeweils nachgeordnete
Unternehmen). Folgt man dem - im finanzgerichtlichen Verfahren vom FA nicht
bestrittenen - Vortrag der Klägerin, nach dem die Anteile an der Y-KG im
Jahre 1994 auf Drängen der Sparkasse ... in die Y-GmbH eingelegt worden sind
(verbesserte Kreditsicherung) und die Sacheinlage in keinem sachlichen
Zusammenhang mit den in der Zeit von Dezember 1995 bis Juli 1996
durchgeführten Umstrukturierungsschritten (Anteilsübertragung an die Holding
i.V.m. der Beteiligung weiterer Gesellschafter sowie der Börsennotierung der
Holding) stand, so muss bereits aus diesem Grund ein Missbrauch ausscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich - wiederum dauerhaft - die neu
geschaffene Beteiligungsstruktur von der Ursprungssituation nicht nur im
Hinblick auf die Vermögenszusammensetzung, sondern auch dadurch
unterscheidet, dass bis zum 8. Dezember 1994 die KG alt der X-GmbH
nachgeordnet war, ab 30. Juni 1996 hingegen die X-GmbH selbst in eine
Personengesellschaft umgewandelt wurde.
31
c) Gleichwohl wird der Klage nicht in
vollem Umfang zu entsprechen sein. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend
erkannt, dass für Zwecke der Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts
(§ 4 Abs. 4 UmwStG 1996) nach der Fiktion des § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14
UmwStG 1996 die Anteile an der übertragenden Körperschaft (hier: X-GmbH),
die zum inländischen Betriebsvermögen der Gesellschafter (hier: T-GmbH und
Holding) der übernehmenden Personengesellschaft (hier: X-KG) gehörten, am
steuerlichen Übertragungsstichtag zum Buchwert in das Betriebsvermögen der
Personengesellschaft (hier: X-KG) als überführt gelten. Das FG hat jedoch
nicht hinreichend gewürdigt, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 der
Ermittlung des Übernahmeergebnisses dann die gegenüber dem Anteilsbuchwert
niedrigeren Anschaffungskosten zugrunde zu legen sind, wenn die Anteile
innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Stichtag in ein inländisches
Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden
Personengesellschaft eingelegt worden sind.
32
aa) Letztere Bestimmung will verhindern,
dass das Übernahmeergebnis durch die Einlage nicht wesentlicher
Beteiligungen i.S. von § 17 EStG (1996), die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
Halbsätze 1 und 2 EStG (1996) nicht mit den Anschaffungskosten der
Anteilsinhaber, sondern mit dem Teilwert anzusetzen sind, durch eine
Umwandlung der Kapitalgesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach Einlage
gemindert wird (vgl. auch BTDrucks 13/3084, S. 25). Sie ist entsprechend
diesem Zweck auch bei Einlage nicht wesentlicher Beteiligungen in das
Vermögen einer Kapitalgesellschaft anwendbar (vgl. - einschließlich der
Einlage von Anteilen nach § 50c EStG - Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 5
UmwStG 1995 Rz 512, 97; Dötsch/Patt/ Pung/Jost, a.a.O., § 5 Rz 58, 67, § 4
Rz 64). Demnach ist bei einem solchen Sachverhalt - und damit auch im
Streitfall - zu prüfen, ob die Anschaffungskosten der Einlegenden (hier: A.,
B., C., D. und E.) den zum steuerlichen Übertragungsstichtag ausgewiesenen
Buchwert der Anteile im Vermögen der Holding sowie - was der Senat anhand
der Feststellungen des FG nicht zu beurteilen vermag - u.U. auch der T-GmbH
unterschritten haben (hier mutmaßlich: fortgeführter Einlagewert = Teilwert;
s. oben).
33
bb) Soweit nach Einschätzung des FG die
Anteile nicht eingelegt, sondern entsprechend der Kaufpreisabrede von der
Holding (sowie u.U. auch von der T-GmbH) angeschafft worden sind mit der
Folge, dass die Anschaffungskosten den Buchwerten entsprechen, vermag sich
der Senat dieser Würdigung - insbesondere unter Berücksichtigung des
Vortrags der Klägerin - nicht anzuschließen. Wie auch den Ausführungen der
Klägerin im Revisionsverfahren zu entnehmen, war im Zusammenhang mit der
damals geplanten Börsennotierung der Holding (heute: Z-AG) beabsichtigt,
deren Eigenkapitalbasis durch den Kauf der Anteile an der X-GmbH und
anschließenden Verzicht auf die Kaufpreisforderung zu stärken (Schaffung
"zusätzlichen handelsrechtlichen Eigenkapitals"). Hiervon ausgehend neigt
der Senat dazu, die Anteilsübertragung im Umfang des Verzichts (nach den
Feststellungen der Vorinstanz mithin in Höhe von 93,3 %) steuerrechtlich
nicht - entsprechend ihrer zivilrechtlichen Einkleidung - als Anteilsverkauf
i.V.m. einer Einlage der (anteiligen) Kaufpreisforderungen zu werten.
Vielmehr dürfte - wovon auch die Erwiderung zur Revisionsbegründung (S. 9,
Fn 31) ausgeht - die Übertragung der GmbH-Anteile nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt, d.h. mit Rücksicht darauf, dass der (anteilige)
Kaufpreisverzicht von Anfang an und damit auch im Sinne der
Gesamtplanrechtsprechung des BFH tragender Bestandteil der von allen
Beteiligten (einschließlich der ab dem Jahre 1997 an der Holding beteiligten
R.) verfolgten Konzeption zur Umstrukturierung des Unternehmensverbunds war,
im Umfang des Verzichts (s. oben) als eine verdeckte Sacheinlage der Anteile
an der X-GmbH in das Vermögen der Holding zu qualifizieren sein und - gleich
einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Anteilsverkauf zu einem
unter dem tatsächlichen Anteilswert liegenden Preis (vgl. hierzu z.B.
BFH-Urteile vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733;
vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457; Senatsurteil
vom 21. September 1989 IV R 115/88, BFHE 158, 397, BStBl II 1990, 86) - die
vorstehend beschriebenen Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996
ausgelöst haben. Soweit die Klägerin hiergegen in der mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Verkauf der Anteile an der X-GmbH weder die Annahme
eines Gestaltungsmissbrauchs noch eines Scheingeschäfts (§ 117 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) rechtfertige, vermag dies zu keiner anderen
Beurteilung zu führen. Der Einwand lässt außer Acht, dass der gesetzliche
Besteuerungstatbestand und damit auch die Entscheidung darüber, ob
Kapitalgesellschaftsanteile entgeltlich übertragen (veräußert) oder i.S. von
§ 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft
eingelegt werden, nicht allein nach der zivilrechtlichen Qualifikation des
Rechtsgeschäfts (Vorgangs), sondern nach dem von den Beteiligten
wirtschaftlich gewollten Ergebnis zu beurteilen ist (ständige
Rechtsprechung, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember
19912 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07,
BFH/NV 2009, 9; Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008,
1460, betreffend die Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher
Grundstücksveräußerung).
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