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  Entscheidungen zu § 4d Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 19.6.2007 (VIII R 100/04) BStBl. 2007 II S. 930

Die für die Bemessung von Pensionsrückstellungen in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940) geltenden sog. Überversorgungsgrundsätze sind auch auf Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nach § 4d EStG anzuwenden.

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BFH-Urteil vom 29.1.2003 (XI R 10/02) BStBl. 2003 II S. 599

Beschäftigt ein Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse, die noch keine Leistungen gewährt, keine Leistungsanwärter, die älter als 55 Jahre sind, kann es nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 1990 seine Zuwendungen an die Gruppenunterstützungskasse nicht abziehen.

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BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 26/00) BStBl. 2002 II S. 358

Eine Unterstützungskasse "verschafft" sich durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen gleich.

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BFH vom 15.6.1994 (II R 77/91) BStBl. 1995 II S. 21

Einmalige Kapitalleistungen einer Unterstützungskasse von weniger als 12.000 DM können als lebenslänglich laufende Leistungen i.S. von § 4d EStG angesehen werden.