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  Entscheidungen zu § 33c Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 23.2.2005 (XI R 63/00) BStBl. 2005 II S. 631

Auch Verheiratete mit nur einem Kind können Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG als Sonderausgaben dann abziehen, wenn einer der Ehegatten selbst hilfsbedürftig ist.

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BFH vom 15.7.1999 (III R 51/98) BStBl. 1999 II S. 823

Alleinstehende mit mehreren Kindern können nach § 33c EStG nur entweder die insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach § 33c Abs. 3 EStG oder die Pauschbeträge nach § 33c Abs. 4 EStG steuermindernd geltend machen. Eine wahlweise Inanspruchnahme von Höchstbetrag für ein Kind und Pauschbetrag für ein weiteres Kind ist ausgeschlossen.

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BFH vom 5.12.1997 (VI R 94/96) BStBl. 1998 II S. 211

1. Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung des Abzugs von notwendigen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß - auch schon vor dem 1. Januar 1996 - begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, ist verfassungsgemäß

2. Beiderseits erwerbstätige Ehegatten mit einem Kind werden nicht dadurch verfassungswidrig benachteiligt, daß Kinderbetreuungskosten nur bei Alleinstehenden unter den Voraussetzungen des § 33c EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

BFH vom 6.11.1997 (III R 27/91) BStBl. 1998 II S. 187

Aufwendungen für die mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Lebensgefährtin sind keine Kosten für eine kindbedingte Beschäftigung einer Hausgehilfin i. S. von § 53a EStG 1979.

BFH vom 5.6.1997 (III R 19/96) BStBl. 1998 II S. 12

- Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten setzt keine Prüfung voraus, ob notwendige und angemessene Aufwendungen für Kinderbetreuung entstehen konnten.

- Hälftiger Pauschbetrag einem Alleinstehenden, der mit dem anderen Elternteil in einem Haushalt zusammenlebt, auch dann zu gewähren, wenn dieser nicht erwerbstätig ist.

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BFH vom 26.6.1996 (XI R 15/85) BStBl. 1997 II S. 33

Kinderbetreuungskosten sind nicht um die zumutbare Belastung zu kürzen ; die Höchstbetragsregelung ist verfassungsgemäß.

BFH vom 8.3.1996 (III R 146/93) BStBl. 1997 II S. 27

Kinderbetreuungskosten sind nicht um die zumutbare Belastung zu kürzen.