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  Entscheidungen zu § 34f Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 30.1.2008 (X R 1/07) BStBl. 2008 II S. 520

Die Steuerermäßigung des § 34f Abs. 3 EStG (Baukindergeld) ist vor der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse des § 35a EStG zu berücksichtigen.

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 47/98) BStBl. 2002 II S. 799

Ein Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG und § 34f EStG auch für nach dem 31. Dezember 1990 erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtmäßig waren, tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch entsprechend genutzt wurden.

BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24/00) BStBl. 2002 II S. 514

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind nach § 10e EStG begünstigt, wenn die zuständige Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis zur Rücknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn sie insoweit rechtswidrig ist (Fortführung der BFH-Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).

BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24/99) BStBl. 2002 II S. 244

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern.

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BFH-Urteil vom 27.7.2000 (X R 135/97) BStBl. 2001 II S. 435

Dem Steuerpflichtigen steht für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG - unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - zu, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Wohnungsanschaffung auf Dauer angelegt war.

BFH-Urteil vom 18.10.2000 (X R 19/96) BStBl. 2001 II S. 383

Einem Steuerpflichtigen, der die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG für eine am Arbeitsort selbstgenutzte Zweitwohnung zu Recht in Anspruch nimmt, steht Baukindergeld nach § 34f Abs. 3 EStG auch hinsichtlich der Kinder zu, die ausschließlich in seiner Hauptwohnung am Wohnort leben (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241 und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 43/88, BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829).

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BFH-Urteil vom 14.3.2000 (X R 46/99) BStBl. 2000 II S. 344

Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist nur für die Kinder zu gewähren, die den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Kindbegriff erfüllen. Dem Steuerpflichtigen steht daher für den Veranlagungszeitraum 1996 die Steuerermäßigung für über 18 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung nur zu, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge 12.000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.

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BFH vom 14.4.1999 (X R 11/97) BStBl. 1999 II S. 594

Lebt ein Kind getrennt lebender Eltern tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter, kann es ausnahmsweise zu beiden Haushalten gehören.

BFH vom 18.11.1998 (X R 110/95) BStBl. 1999 II S. 225

Eine von der Förderung nach § 10e EStG ausgeschlossene Ferien- und Wochenendwohnung ist auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf. Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung wirkt nur für die Zukunft.

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BFH vom 25.1.1995 (X R 191/93) BStBl. 1995 II S. 586

Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10e Abs. 3 EStG, soweit sie bei der Berücksichtigung der beantragten Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG zur Steuerfreistellung nicht erforderlich gewesen sind.

BFH vom 25.1.1995 (X R 37/94) BStBl. 1995 II S. 378

Kein Baukindergeld, sondern erhöhter Ausbildungsfreibetrag, wenn Kind in der nach § 10e EStG begünstigten Wohnung der Eltern einen selbständigen Haushalt führt.