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Entscheidungen zu § 37 Einkommensteuergesetz
BFH-Urteil vom 9.12.2009 (X R 28/07)
BStBl. 2010 II S. 348
Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
verfassungsgemäß; keine Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf der Lohnsteuerkarte
1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes
geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur
beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006
X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F.
des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden können. *** BFH-Urteil vom 29.3.2007 (IX R 17/06) BStBl. 2007 II S. 627 Das Ermessen hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen auf nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht wegen Verfassungswidrigkeit von § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG auf Null reduziert. *** BFH-Urteil vom 20.12.2004 (VI R 182/97) BStBl. 2005 II S. 358 Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. *** BFH vom 21.11.1997 (VI R 93/95) BStBl. 1998 II S. 208 § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG i d. F des StMBG kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Werbungskosten oder ein bestimmter Prozentsatz davon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind. Die Regelung ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. *** BFH vom 15.4.1997 (VII R 74/96) BStBl. 1997 II S. 600 Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch unrichtige Angaben in der Jahressteuererklärung. *** BFH vom 5.6.1996 (X R 234/93) BStBl. 1996 II S. 503 Erhebung von Nachforderungszinsen nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil das FA den Steuerbescheid 11 Monate nach Eingang der Steuererklärung erlassen hat und eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes wegen Nichterreichens der Mindestgrenze (§ 37 Abs. 5 EStG) nicht möglich war.
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