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Entscheidungen zu § 37 Einkommensteuergesetz


 BFH-Urteil vom 9.12.2009 (X R 28/07) BStBl. 2010 II S. 348

Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf der Lohnsteuerkarte

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.

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BFH-Urteil vom 29.3.2007 (IX R 17/06) BStBl. 2007 II S. 627

Das Ermessen hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen auf nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht wegen Verfassungswidrigkeit von § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG auf Null reduziert.

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BFH-Urteil vom 20.12.2004 (VI R 182/97) BStBl. 2005 II S. 358

Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

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BFH vom 21.11.1997 (VI R 93/95) BStBl. 1998 II S. 208

§ 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG i d. F des StMBG kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Werbungskosten oder ein bestimmter Prozentsatz davon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind. Die Regelung ist verfassungsrechtlich hinzunehmen.

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BFH vom 15.4.1997 (VII R 74/96) BStBl. 1997 II S. 600

Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch unrichtige Angaben in der Jahressteuererklärung.

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BFH vom 5.6.1996 (X R 234/93) BStBl. 1996 II S. 503

Erhebung von Nachforderungszinsen nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil das FA den Steuerbescheid 11 Monate nach Eingang der Steuererklärung erlassen hat und eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes wegen Nichterreichens der Mindestgrenze (§ 37 Abs. 5 EStG) nicht möglich war.