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Entscheidungen zu § 39a Einkommensteuergesetz BFH-Urteil vom 9.12.2009 (X R 28/07)
BStBl. 2010 II S. 348
Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
verfassungsgemäß; keine Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf der Lohnsteuerkarte
1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes
geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur
beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006
X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F.
des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden können.
BFH-Beschluss vom 26.3.2002 (VI B 1/02) BStBl. 2002 II S. 361 Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen wird. *** BFH vom 21.11.1997 (VI R 93/95) BStBl. 1998 II S. 208 § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG i d. F des StMBG kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Werbungskosten oder ein bestimmter Prozentsatz davon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind. Die Regelung ist verfassungsrechtlich hinzunehmen.
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