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  Entscheidungen zu § 45d Einkommensteuergesetz

BVerfG-Beschluss vom 25.2.2008 (2 BvL 14/05) BStBl. 2008 II S. 651

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

1. ob die Vorschriften der § 20 Abs. 1, § 32a des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928) steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und

2. ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

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BFH-Urteil vom 29.11.2005 (IX R 49/04) BStBl. 2006 II S. 178

Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist verfassungsgemäß.

BFH-Urteil vom 7.9.2005 (VIII R 90/04) BStBl. 2006 II S. 61

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 nicht verfassungswidrig.