| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

Entscheidungen zu § 51 Einkommensteuergesetz


 BFH-Urteil vom 9.11.2006 (IV R 21/05) BStBl. 2010 II S. 230

Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.

***

BFH-Urteil vom 4.5.2004 (XI R 38/01) BStBl. 2005 II S. 171

1. Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob - nach Art und Umfang - Baumaßnahmen im Sinne der Vorschrift durchgeführt wurden.

2. Im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).

***

BFH-Urteil vom 20.8.2002 (IX R 40/97) BStBl. 2003 II S. 582

Nach § 7i Abs.1 EStG können bei einem im Inland belegenen, denkmalgeschützten Gebäude erhöhte Absetzungen auf Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme auch dann vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil einer Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist.

***

BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 49/99) BStBl. 2001 II S. 437

Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.

***

BFH vom 15.12.1999 (XI R 53/99) BStBl. 2000 II S. 292

Bei Berechnung der Nachsteuer (§ 10 Abs. 5 EStG) ist § 177 AO nicht anzuwenden (Änderung der Rechtsprechung).

BFH vom 23.9.1999 (IV R 4/98) BStBl. 2000 II S. 5

Die für einen Forstbetrieb mögliche Umstellung eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahres auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahrs bedarf der Zustimmung des Finanzamts.

***

BFH vom 17.11.1998 (III R 2/97) BStBl. 1999 II S. 62

Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 InvZulG 1982/86 auch für Auftragsforschung.