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  Entscheidungen zu § 53 Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 15.5.2002 (VI R 30, 31/01) BStBl. 2003 II S. 130

Bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gemäß § 53 Satz 3 EStG ist auch in den Fällen, in denen das Kind nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen.