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  BFH-Urteil vom 27.4.2001 (VI R 2/98) BStBl. 2001 II S. 601

Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.

EStG § 3 Nr. 16.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596)

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BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 73/97) BStBl. 2001 II S. 603

Nimmt der Eigentümer für den Ausbau der eigengenutzten Wohnung im Jahr der Fertigstellung die Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG in Anspruch, ist er für die Folgejahre nicht auf die Förderung nach § 10e EStG beschränkt, sondern kann stattdessen einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG geltend machen.

EStG § 10e Abs. 2; FördG § 7.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1997, 1119)

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BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 76/99) BStBl. 2001 II S. 605

Gegenstand eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend macht.

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 12; BewG § 9 Abs. 1; BGB § 1939, § 2048, § 2150.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 23)

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BFH-Urteil vom 30.5.2001 (II R 4/99) BStBl. 2001 II S. 606

1. Der Erwerb von Vermögensgegenständen auf dem Währungsgebiet der DDR von Todes wegen, für den die Steuer vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist, ist infolge des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 4 ErbStG 1974 -letztere Vorschrift i.d.F. des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II, 518)- nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu besteuern.

2. Wird die Steuer in derartigen Fällen erst nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik durch Behörden der Bundesrepublik festgesetzt, ist das anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR nicht am GG zu messen. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr greift nicht ein. Das Einholen einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht möglich. Die Behörden der Bundesrepublik sind allerdings gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Rechtsstaatsprinzip gebunden und dürfen nicht gegen das Willkür- und Übermaßverbot verstoßen.

3. Die Belastung eines (in den alten Bundesländern wohnenden) Erben in Höhe von knapp 70 v.H. des Erwerbs verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkür- und Übermaßverbot.

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 zur Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion Art. 13 Nr. 2; ErbStG 1974 a.F. § 2 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1999, 1090)

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BFH-Urteil vom 9.8.2000 (I R 92/99) BStBl. 2001 II S. 609

Laufende Verwaltungskostenbeiträge, die sich ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind, stellen Entgelte für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dar.

GewStG i.d.F. des StRG 1990 § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1303)

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BFH-Urteil vom 25.4.2001 (II R 72/00) BStBl. 2001 II S. 610

1. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

2. Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind - verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; GrEStG 1983 § 3 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 1200)

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BFH-Urteil vom 24.3.1999 (I R 20/98) BStBl. 2001 II S. 612

1. Ist ein Vertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft nicht klar und eindeutig, so ist dieser anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen. Ggf. kann auch Beweis erhoben werden.

2. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter eine Pension zu, die aus einer genau bezifferten fiktiven Jahresnettoprämie zu errechnen ist, ist aber in der Zusage der zur Errechnung der Jahresrente notwendige Rechnungszinsfuß nicht angegeben und wird die Jahresrente von einem Versicherungsmathematiker (zeitnah) errechnet, so kann die Höhe des nach dem Parteiwillen anzusetzenden Rechnungszinsfußes auch durch außerhalb des schriftlichen Vertrages liegende Umstände, sei es im Wege der Auslegung, sei es im Wege der Einvernahme des Versicherungsmathematikers, festgestellt werden.

3. Garantierückstellungen sind im Regelfall anhand der Erfahrungswerte in der Vergangenheit zu bewerten. Die Feststellung dieser Erfahrungswerte ist eine dem FG obliegende Tatsachenfeststellung.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 688)

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BFH-Urteil vom 12.6.2001 (VII R 74/00) BStBl. 2001 II S. 615

Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet war oder aber vorübergehend stillgelegt worden ist.

KraftStG 1994 i.d.F. vom 6. August 1998 § 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2; KraftStG 1994 i.d.F. vom 19. Dezember 2000 § 3b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 108)

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BFH-Urteil vom 19.6.2001 (X R 83/98) BStBl. 2001 II S. 618

Bearbeitet das FA eine verspätet abgegebene Steuererklärung nicht alsbald nach Eingang, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verspätung nicht nur geringfügig war und die Veranlagung innerhalb einer angemessenen Zeit (hier: 71 Tage) nach Eingang der Erklärung abschließend gezeichnet worden ist.

FGO § 102; AO 1977 § 5, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 2 Satz 1, § 152 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.1.2001 (VIII R 30/99) BStBl. 2001 II S. 621

1. Über die Frage, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind, ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung auch für den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden.

2. Zur Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt und Gewinnvorab.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 698)

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BFH-Beschluss vom 15.6.2001 (VII B 11/00) BStBl. 2001 II S. 624

1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.

2. Der hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.

AO 1977 § 30a Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Satz 2, § 386 Abs. 1; BGB § 903 Satz 1, § 1004; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 114 Abs. 1, § 155; GVG § 17a Abs. 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 470)

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BFH-Urteil vom 29.3.2001 (III R 48/98) BStBl. 2001 II S. 629

Ein gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich notwendigen eigenhändigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine Jahreserklärung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets allein schon i.S. von § 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge gehindert, dass ein Bevollmächtigter wirksam unterzeichnen dürfte, weil sich der gesetzliche Vertreter auf einer seit längerem geplanten mehrwöchigen Urlaubsreise im europäischen Ausland aufhält. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Vertretung bei der Unterschrift davon ab, ob im Einzelfall eine postalische Verbindung möglich und deren Inanspruchnahme dem gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Bedeutung eines Investitionszulagen-Antrags und die gebotene zügige verwaltungsmäßige Durchführung des Bewilligungsverfahrens zumutbar ist.

AO 1977 § 150 Abs. 3; InvZulG 1993 § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 249)

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BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 100/00) BStBl. 2001 II S. 633

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland und Arbeitsort in der Schweiz, der an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, unterliegt dennoch als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung, wenn die Nichtrückkehr auf die Wahrnehmung eines gelegentlichen Nachtbereitschaftsdienstes zurückzuführen ist.

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 Abschn. II. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg

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BFH-Urteil vom 13.1.2000 (III R 36/95) BStBl. 2001 II S. 635

Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten, die eine Lebensgefährtin für den mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden körperbehinderten Partner leistet, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein.

EStG § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.6.2000 (VIII R 32/98) BStBl. 2001 II S. 636

Eine Bewertung nach der sog. Lifo-Methode entspricht nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist deshalb auch steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn Vorräte mit - absolut betrachtet - hohen Erwerbsaufwendungen in Frage stehen, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und den einzelnen Vermögensgegenständen angesichts deren individueller Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (hier: zum Verkauf bestimmte PKW).

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2a; HGB § 256.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 999)

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BFH-Urteil vom 13.9.2000 (X R 148/97) BStBl. 2001 II S. 641

Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, die er für den Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks gebildet hat, rückwirkend aufstocken, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 51/00) BStBl. 2001 II S. 645

Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696).

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 668)

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BFH-Urteil vom 10.7.2001 (VIII R 35/00) BStBl. 2001 II S. 646

Der erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder angelegten (Schein-)Renditen für Zeiträume bis 30. September 1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, erste Alternative EStG führten (Fortführung der BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761).

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7; AO 1977 § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 366 Abs. 1, § 705; HGB § 230 ff.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 2000, 1124)

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BFH-Beschluss vom 20.4.2001 (IV R 32/00) BStBl. 2001 II S. 651

1. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts haben Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen über die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Präsidenten des FG geltend zu machen.

2. Bei der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren bisherige Erfahrung zurückgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden können.

3. Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind dagegen nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdrängt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die erforderliche Bedeutung beimisst.

4. Nimmt ein ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin nicht wahr, so führt die hieraus folgende "Verschiebung" der an den nachfolgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen Verfahren.

FGO §§ 27, 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. bis 2000), 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 40/00) BStBl. 2001 II S. 655

Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis (Bestätigung der BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804). Das gilt auch für Fälle, in denen die Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1998, 1487)

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BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 97/98) BStBl. 2001 II S. 658

Die Überlassung von Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Änderung der Rechtsprechung).

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1698)

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BFH-Urteil vom 23.8.2000 (X R 27/98) BStBl. 2001 II S. 662

1. Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids führt nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Ein Einkommensteuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein - wirksamer - Einkommensteuerbescheid gegenüber demselben Adressaten erlassen wurde, ohne das Verhältnis zu diesem Bescheid klarzustellen.

AO 1977 § 119, § 124, § 125 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 1136)

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BFH-Beschluss vom 2.8.2001 (VII B 290/99) BStBl. 2001 II S. 665

1. Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt haben.

2. Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt -wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung von Tafelgeschäften (1.)- entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine Schutz- oder Vertrauenswirkung für den Bankkunden.

AO 1977 § 30a Abs. 3, § 194 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 1063)

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BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 32/00) BStBl. 2001 II S. 668

Erbringt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich Dienstleistungen für die GmbH, dann sind seine Aufwendungen für die Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und keine nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung.

EStG § 9 Abs. 1, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 995)

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BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177/99) BStBl. 2001 II S. 671

Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.

EStG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 2000, 121)

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BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 73/00) BStBl. 2001 II S. 673

1. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet.

2. Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 208)

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BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B 176/00) BStBl. 2001 II S. 675

Für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 173/00) BStBl. 2001 II S. 677

1. Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der Aktien tatsächlich beruht.

2. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die "Altaktie" im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.

3. Der Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.

EStG § 19a Abs. 8 Satz 2, Abs. 8 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO 1977 § 42, § 176 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2001, 137)

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BFH-Beschluss vom 30.7.2001 (VII B 78/01) BStBl. 2001 II S. 681

1. Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu, dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung erreichen.

2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge (1.).

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; AO 1977 § 284; FGO § 91 Abs. 1, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 22.5.2001 (VII R 71/99) BStBl. 2001 II S. 683

1. Die einseitige Hauptsacheerledigung kann auch im Revisionsverfahren erklärt werden.

2. Das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung -hier: Steuerberaterprüfung- im zweiten Anlauf führt zur Erledigung einer gegen die vorherige negative Prüfungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage, wenn der Prüfungskandidat das Anfechtungsbegehren von vornherein erkennbar nur auf die Kassation der negativen Prüfungsentscheidung beschränkt hat und es ihm nicht um die Beseitigung des ihm aufgrund des Bescheides anhaftenden Makels eines Repetenten ging (Abgrenzung zu der Senatsentscheidung vom 22. März 1977 VII R 26/76, BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611, und zu den BVerwG-Urteilen vom 12. April 1991 7 C 36.90, NVwZ 1992, 56; vom 30. Juni 1972 VII C 22.71, BVerwGE 40, 205, und vom 13. Oktober 1972 VII C 17.71, BVerwGE 41, 34).

FGO § 138 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1252)

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (I R 31/99) BStBl. 2001 II S. 685

Die Beteiligung eines inländischen Unternehmens an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 9 Nr. 7 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GewStG muss keine unmittelbare sein.

GewStG § 9 Nr. 7 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 678)

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BFH-Urteil vom 18.1.2001 (IV R 61/00) BStBl. 2001 II S. 687

Renten sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die Rentenverpflichtung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem Rechtsvorgänger eingegangene Verpflichtung übernimmt.

GewStG § 8 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 1405)

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BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 105/99) BStBl. 2001 II S. 689

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht eingeräumt, fließt ein geldwerter Vorteil weder bei der Einräumung noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem Aktienbezug nach Optionsausübung (Anschluss an BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965, DStR 2001, 931, und I R 119/98, BFH/NV 2001, 968, DStR 2001, 934).

EStG § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 19a Abs. 8 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 825)

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BFH-Urteil vom 28.9.2000 (V R 26/99) BStBl. 2001 II S. 691

1. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. ist nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (Abgrenzung gegenüber Abschn. 117 Abs. 2 Satz 1 UStR).

2. Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/388/EWG unterhalten.

UStG 1991 § 4 Nr. 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 926)

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BFH-Beschluss vom 6.6.2001 (II R 47/98) BStBl. 2001 II S. 695

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung auch dann gewahrt, wenn der Bescheid, der vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht, obwohl die Behörde nach Lage der Steuerakten alles getan hat, dass er hätte zugehen können, aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein inhaltsgleicher Bescheid ergeht, der dem Empfänger auch bekannt gegeben wird?

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 108)

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BFH-Urteil vom 25.7.2000 (VIII R 35/99) BStBl. 2001 II S. 698

1. Überlässt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz und damit teilentgeltlich, dann sind die von ihm wegen der Refinanzierung dieses Darlehens gezahlten Schuldzinsen zu dem Bruchteil nicht bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar, zu dem das Darlehen unentgeltlich gewährt worden ist.

2. Gewährt der Gesellschafter einer Familien-GmbH dieser ein teilentgeltliches Darlehen, dann können die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Refinanzierungskosten nur dann ungekürzt bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen Gesellschaftern fern stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte. Anderenfalls können die Aufwendungen nur zu dem der Beteiligungsquote des Gesellschafters entsprechenden Bruchteil als Werbungskosten abgezogen werden.

EStG § 12 Nr. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 946)

 

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