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  BFH-Urteil vom 13.9.2001 (IV R 79/99) BStBl. 2002 II S. 2

Hebt das FA im Einspruchsverfahren einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geänderten Bescheid auf, kann es später einen erneuten Änderungsbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen erlassen. Hatte der Steuerpflichtige bei Erlass des aufgehobenen Änderungsbescheids seinen Mitwirkungspflichten genügt, stehen die Grundsätze von Treu und Glauben aber einer Berücksichtigung solcher Tatsachen entgegen, die das FA bei Erlass des ersten (aufgehobenen) Änderungsbescheids unter Verletzung seiner Ermittlungspflicht nicht berücksichtigt hatte.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 367 Abs. 2; BGB § 242.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluss vom 19.9.2001 (XI B 6/01) BStBl. 2002 II S. 4

Besteuerungsgrundlagen sind auch dann gemäß § 162 AO 1977 zu schätzen, wenn gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat eingeleitet worden ist.

AO 1977 §§ 162, 393 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.9.2001 (X R 40/98) BStBl. 2002 II S. 6

Der für die Berechnung des Ertragsanteils maßgebende Beginn einer am 31. Dezember 1991 bestehenden, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Invalidenrente, die gemäß § 302a SGB VI vom 1. Januar 1992 an als Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geleistet wird, ist der Eintritt des diese Invalidenrente auslösenden Versicherungsfalls.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStDV § 55 Abs. 2; SGB VI 302a.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1998, 1330)

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BFH-Urteil vom 2.10.2001 (IX R 45/99) BStBl. 2002 II S. 10

Wirkt bei einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb der zweijährigen Spekulationsfrist auf der Käuferseite ein vollmachtloser Vertreter mit und genehmigt der Käufer das Rechtsgeschäft außerhalb der Spekulationsfrist, so ist das private Veräußerungsgeschäft nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar. Die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

EStG 1990 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 22 Nr. 2; BGB § 184 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 126)

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BFH-Urteil vom 25.7.2001 (VI R 77/00) BStBl. 2002 II S. 12

Wohnt ein in dem Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommenes Kind am auswärtigen Ausbildungsort, können regelmäßig Aufwendungen sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten vom und zum Haushalt des Kindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Beschluss vom 7.8.2001 (I B 16/01) BStBl. 2002 II S. 13

1. Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu ergehen.

2. Der selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid entgegen.

FGO § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 2, § 56, § 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 110; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 5.9.2001 (X R 50/99) BStBl. 2002 II S. 14

Die die Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG übersteigenden Kosten für die Herstellung einer eigengenutzten Wohnung sind nicht nach § 7 FördG begünstigt.

FördG § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2; EStG § 10e Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1999, 972)

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BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 44/99) BStBl. 2002 II S. 16

Einer GmbH steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch nicht deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 v.H. unmittelbar und zu weiteren 50 v.H. mittelbar über eine beteiligte GmbH ausschließlich dieselbe am 9. November 1989 gebietsansässige natürliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbHs Alleingeschäftsführer ist (Fortführung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104/96, BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441).

FGO a.F. § 120 Abs. 2; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 2/01) BStBl. 2002 II S. 18

Gemäß § 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 sind noch vorhandene Restbestände des EK 56 zum Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1995 endenden Wirtschaftsjahres auf den Teilbetrag des EK 50 umzugliedern. Gleichwohl gilt für eine Gewinnausschüttung, die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 mit dem vEK zum Schluss eines früher endenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen ist, das bisherige EK 56 und nicht der umgegliederte Teilbetrag auch dann als verwendet, wenn sich infolge der Ausschüttung das vEK erst nach Ablauf des letzten im Kalenderjahr 1994 endenden Wirtschaftsjahres verringert (gegen BMF-Schreiben vom 16. Mai 1994, BStBl I 1994, 315).

KStG 1991 § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 11 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2001, 232)

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BFH-Urteil vom 19.7.2001 (VII R 93/00) BStBl. 2002 II S. 20

Eine Steuerermäßigung für Schwerbehinderte gemäß § 3 a Abs. 2 KraftStG kann nicht für ein Kfz gewährt werden, das als Oldtimer zugelassen ist.

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 3a Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 4 Nr. 2; StVZO § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1c.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2001, 107)

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BFH-Urteil vom 12.9.2001 (VI R 154/99) BStBl. 2002 II S. 22

Zur Frage, ob Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Pensionskasse zur Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne als Arbeitslohn der aktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.

EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40b; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; VAG § 53c.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 1280)

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BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 72/99) BStBl. 2002 II S. 25

1. Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Steuerwert der Rentenlast für die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gemäß den für die gemischte Schenkung geltenden Grundsätzen ohne Bedeutung. Daher findet § 14 Abs. 2 BewG im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Rentenberechtigten keine Anwendung.

2. Allerdings kann bei der Berechnung der Bereicherung nach Verkehrswerten, die bei einer gemischten Schenkung der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung vorauszugehen hat, die Rentenlast nicht unbesehen nach der allgemeinen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bewertet werden, wenn bei objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, dass dessen Lebenserwartung niedriger sein wird.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; BewG § 14 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 1167)

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BFH-Beschluss vom 18.7.2001 (I R 38/99) BStBl. 2002 II S. 27

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verstößt.

UmwStG 1995 a.F. § 12 Abs. 2 Satz 4; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg Außensenate Stuttgart (EFG 1999, 864)

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BFH-Urteil vom 12.7.2001 (VII R 68/00) BStBl. 2002 II S. 44

1. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gewährt dem Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden grundsätzlich keinen Schutz. Die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei Erlass des ursprünglichen Bescheides Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat, die sich ihr hätten aufdrängen müssen.

2. Ob es geboten ist, zusätzlich zu der verkehrsbehördlichen Anmeldung eines Kfz eine besondere Steuererklärung zu verlangen, um von vornherein die richtige Besteuerung von der Verkehrsbehörde steuerrechtlich zu Unrecht als Kleinlaster eingestufter Fahrzeuge sicherzustellen, hängt davon ab, ob ein solches Verlangen unter Abwägung aller von einer solchen Maßnahme betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere auch des Verwaltungsaufwands, angemessen ist.

AO 1977 §§ 88, 173 Abs. 1 Nr. 1; KraftStDV § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 2000, 1038)

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BFH-Urteil vom 24.8.2001 (VI R 83/99) BStBl. 2002 II S. 47

Zahlt die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.

AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 613)

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BFH-Urteil vom 30.8.2001 (IV R 30/99) BStBl. 2002 II S. 49

1. Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden; seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig.

2. Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung durchsetzen.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6c.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.9.2001 (X R 92/98) BStBl. 2002 II S. 51

Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 10e Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1462)

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BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 17/00) BStBl. 2002 II S. 52

§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG erlaubt keine Festsetzung einer negativen Erbschaftsteuer. Die Steuer für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums beträgt vielmehr auch dann höchstens Null DM, wenn die für den früheren Erwerb zu entrichtende Steuer höher war als die Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.

ErbStG § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1143)

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BFH-Urteil vom 25.4.2001 (II R 19/98) BStBl. 2002 II S. 54

Ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Straße-Schiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dient dem öffentlichen Verkehr i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache im Sinne des Straßenrechts geworden ist (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 21. Juni 1989 II R 235/85 , BFHE 157, 227 , BStBl II 1989, 740 , und vom 6. März 1991 II R 97/89 , BFHE 164, 96 , BStBl II 1994, 123 ).

GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 896)

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BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 189/97) BStBl. 2002 II S. 56

Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private Begleitumstände - wie Heirat und erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes - regelmäßig in den Hintergrund.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1998, 360)

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BFH-Urteil vom 23.8.2001 (VII R 96/00) BStBl. 2002 II S. 58

1. Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2. Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der Aufgabenstellung selbst.

3. Die Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

4. Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer Aufsichtsarbeit angemessen ist.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; DVStB § 18 Abs. 1 Satz 3, § 21, § 25 Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 2001, 463, nur Leitsatz)

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BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 14/01) BStBl. 2002 II S. 62

Wird die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen, so ist bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht zu prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter besteht.

BGB § 242; StBerG § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 654)

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BFH-Urteil vom 12.7.2001 (VII R 19, 20/00) BStBl. 2002 II S. 67

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.

2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.

3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.

4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.

AO 1977 §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2; BGB §§ 181, 389, 398; GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70; LöschG § 1; ZPO § 829.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluss vom 2.11.2001 (VII B 155/01) BStBl. 2002 II S. 73

Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

AO 1977 § 191, § 69, § 34; InsO § 93; HGB § 128.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 1177)

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BFH-Urteil vom 24.10.2001 (X R 153/97) BStBl. 2002 II S. 75

Bisher unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird.

AO 1977 § 38; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5, § 36 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 27)

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BFH-Urteil vom 31.7.2001 (IX R 9/99) BStBl. 2002 II S. 77

"Unentgeltlich" i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich.

EigZulG § 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 322)

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BFH-Urteil vom 26.9.2001 (IV R 31/00) BStBl. 2002 II S. 78

Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.

EStG a.F. § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 8 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 1020)

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BFH-Urteil vom 13.12.2001 (IV R 86/99) BStBl. 2002 II S. 80

1. Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus.

2. Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgegeben wird.

EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 63)

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BFH-Urteil vom 25.7.2001 (VI R 18/99) BStBl. 2002 II S. 81

§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.

EStG § 70 Abs. 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 481)

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 122/99) BStBl. 2002 II S. 84

Ist in einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung des Kindergelds hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vorläufig erfolgt, so kann die Familienkasse die Festsetzung schon aus Gründen der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aufheben, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; AO 1977 § 165 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Niedersachsen (EFG 1999, 906)

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 83/98) BStBl. 2002 II S. 85

Zeichnet sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres aufzuheben.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2; EStG § 31 Satz 3, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 2 und 3, § 71.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 1177)

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 55/00) BStBl. 2002 II S. 86

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2; EStG § 31 Satz 3, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 2, § 71.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 575)

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BFH-Urteil vom 25.7.2001 (VI R 78/98) BStBl. 2002 II S. 88

Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden.

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1343)

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BFH-Urteil vom 25.7.2001 (VI R 164/98) BStBl. 2002 II S. 89

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt werden.

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 184)

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BFH-Beschluss vom 17.10.2001 (I B 6/01) BStBl. 2002 II S. 91

1. Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen ist.

2. Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten - und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dritten - zu erfüllen.

3. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216).

FGO § 40 Abs. 3, § 60 Abs. 3, § 69 Abs. 2 und 3; AO 1977 § 360 Abs. 2, § 361 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 15.3.2001 (II R 39/99) BStBl. 2002 II S. 93

Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 123, § 124.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 793)

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BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 56/00) BStBl. 2002 II S. 96

Die Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 beginnt mit dem für die Steuervergünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zurück zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften der §§ 186 ff. BGB entsprechend anzuwenden.

Für die Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung verbundene dingliche (gesamthänderische) Mitberechtigung am Grundstück abzustellen. Der Zeitpunkt eines ggf. vorangegangenen Erwerbs eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesellschafterstellung ist nicht maßgeblich.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 6 Abs. 4; BGB §§ 186 ff.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 1201)

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BFH-Urteil vom 8.8.2001 (II R 49/01) BStBl. 2002 II S. 98

Überlässt der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige (Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht noch mit ihr identisch ist. Das für die Nutzungsüberlassung gesondert vereinbarte Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung i.S. der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 320, § 322, § 452.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 856)

 

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