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  BFH-Urteil vom 22.10.2002 (VII R 56/00) BStBl. 2003 II S. 109

1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig.

2. Die in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem - auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens - nicht heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.

AO 1977 § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 254 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3. November 1998 1 K 93/94 (EFG 2000, 981)

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BFH-Urteil vom 26.6.2002 (IV R 3/01) BStBl. 2003 II S. 112

1. Wird ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten und hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung während des Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

2. Überträgt ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil ohne Entgelt auf einen fremden Dritten, so erleidet er in Höhe des Buchwertes einen Veräußerungsverlust, sofern die Übertragung keine freigebige Zuwendung darstellt.

AO 1977 §§ 164 Abs. 3, 179 Abs. 3, 365 Abs. 3; EStG § 16; EStDV a.F. § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 7. Dezember 1999 12 K 4737/99 (EFG 2001, 704)

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BFH-Urteil vom 6.11.2002 (V R 75/01) BStBl. 2003 II S. 115

1. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem Soll-Prinzip grundsätzlich unbeachtlich.

2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden Jahr - also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 - erklärt und versteuert.

AO 1977 §§ 227, 233a; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. Juli 2001 5 K 202/01 (EFG 2001, 1477)

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BFH-Beschluss vom 23.10.2002 (II B 153/01) BStBl. 2003 II S. 118

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Bewertung des mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücks nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem 18,6fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Entgelts für die Grundstücksnutzung wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot mit der Verfassung vereinbar ist.

BewG § 148 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. August 2001 11 V 4282/01 A (BG) (EFG 2001, 1481)

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BFH-Urteil vom 28.6.2002 (IX R 37/01) BStBl. 2003 II S. 119

Der Anspruch auf Eigenheimzulage für eine in räumlichem Zusammenhang zur selbstbewohnten Wohnung liegende, unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung ist nicht durch die für Eheleute geltende Objektbeschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ausgeschlossen.

EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 21. März 2001 3 K 1018/00 (EFG 2001, 1482)

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BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 45/97) BStBl. 2003 II S. 121

1. Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren.

2. Es gibt keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet, Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungen gedeckt werden sollen.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1101)

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BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 23/00) BStBl. 2003 II S. 124

Veräußert ein Land- und Forstwirt seine Nutzflächen und setzt seine land- und forstwirtschaftliche Betätigung an einem neuen, mehr als 200 km entfernt liegenden Standort fort, so scheitert die Übertragung der realisierten stillen Reserven nach §§ 6c und 6b EStG auf Reinvestitionen nicht bereits daran, dass er die am neuen Standort erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen teilweise sowie eine Milchreferenzmenge vollständig verpachtet bzw. verleast (Fortführung von BFH-Urteil vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).

EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 4, 6b, 6c, 13, 13a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 861)

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BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 36/98) BStBl. 2003 II S. 126

Errechnet die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den Steuerpflichtigen zustehende Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so fließen dem Steuerpflichtigen dadurch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe des restlichen Disagios zu.

EStG §§ 9, 11, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 546)

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BFH-Urteil vom 24.4.2002 (XI R 123/96) BStBl. 2003 II S. 128

1. Eine Gemeinde haftet als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung für die entgangene Steuer gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn einer ihrer Amtsträger in grob fahrlässiger Weise die unrichtige Bestätigung erteilt hat.

2. Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt grob fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein, dem die Spende zukommen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt worden ist.

EStG § 10b Abs. 4.

Vorinstanz: FG München vom 16. Juli 1996 16 K 3638/94 (EFG 1997, 322)

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BFH-Urteil vom 15.5.2002 (VI R 30, 31/01) BStBl. 2003 II S. 130

Bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gemäß § 53 Satz 3 EStG ist auch in den Fällen, in denen das Kind nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen.

EStG § 53 Satz 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 30/01) BStBl. 2003 II S. 131

Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden.

EStG § 5 Abs. 1; AO 1977 § 147; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 257.

Vorinstanz: FG München vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98 (EFG 2001, 1357)

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BFH-Urteil vom 18.9.2002 (X R 28/00) BStBl. 2003 II S. 133

1. Werden bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs gehörende gewerblich genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um diese anschließend zu veräußern, so gehen sie zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über.

2. Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen Sachzwängen (z.B. einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 20. Juli 1999 1 K 4468/96 E,F (EFG 2000, 930)

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BFH-Urteil vom 19.9.2002 (VI R 70/01) BStBl. 2003 II S. 139

1. "Häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient.

2. Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallen.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

Vorinstanz: FG Berlin vom 23. April 2001 8 K 8466/99 (EFG 2001, 887)

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BFH-Urteil vom 4.9.2002 (XI R 67/00) BStBl. 2003 II S. 142

Wird nach Bewilligung von PKH Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist gewährt, so kann wegen der aufgrund unterschiedlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehenden rechtlichen Unsicherheit über den Beginn der Revisionsbegründungsfrist auch Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren sein.

FGO a.F. § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 1; FGO § 56, § 90, § 119 Nr. 4, § 155; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München vom 30. Juni 1999 9 K 3288/96

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BFH-Urteil vom 7.11.2002 (VII R 37/01) BStBl. 2003 II S. 145

1. Auch wenn die Zollbehörde des Ausfuhrlandes eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht formell widerrufen hat, sind die Zollbehörden des Einfuhrlandes nicht daran gebunden, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit haben.

2. Grundsätzlich ist die Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchzuführen; nur in Ausnahmefällen, wenn das Ausfuhrland es an einer sorgfältigen Überprüfung mangeln lässt oder es dem Ausfuhrland unmöglich ist, die notwendigen Feststellungen zu treffen, sind die erforderlichen Feststellungen durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes zu treffen.

3. Lässt sich bei der Überprüfung einer Warenverkehrsbescheinigung nicht eindeutig feststellen, dass die Warenverkehrsbescheinigung richtig ist, so ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist.

4. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, der zu einem Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben führt, ist nicht gegeben, wenn die abfertigende Zollstelle die Warenverkehrsbescheinigung zunächst akzeptiert und auf ihrer Grundlage den Präferenzzollsatz angewendet hat.

5. Die Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (19. Dezember 2000) entstanden sind.

6. Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.

EG Art. 234 Abs. 3; Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 17 Abs. 1, 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, 2, 3, 5 Zollkodex (VO Nr. 2913/92) Art. 220 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Art. 221; FGO § 74.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 16. Mai 2001 4 K 1152/00

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BFH-Urteil vom 18.4.2002 (III R 43/00) BStBl. 2003 II S. 149

Bezieht eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu keiner vGA, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhält.

EStG § 6a Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 15. Juni 2000 13 K 4051/98 E (EFG 2000, 1303)

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BFH-Urteil vom 12.1.2001 (VI R 102/98) BStBl. 2003 II S. 151

Führt der Arbeitgeber entgegen § 39c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39d Abs. 3 Satz 4 EStG den Lohnsteuerabzug trotz Nichtvorliegen der Bescheinigung gemäß § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der Steuerklasse I durch, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG gilt, grundsätzlich nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung genommen werden.

EStG § 39c Abs. 1 Satz 1, § 39d Abs. 3 Satz 4, § 39d Abs. 1 Satz 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 290)

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BFH-Urteil vom 28.8.2002 (VI R 88/99) BStBl. 2003 II S. 154

Hersteller einer Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG kann auch derjenige Arbeitgeber sein, der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen die Ware produziert.

EStG § 8 Abs. 3 Satz 1, Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. April 1999 4 K 7527/97 L (EFG 1999, 692)

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BFH-Urteil vom 10.10.2002 (VI R 13/01) BStBl. 2003 II S. 156

Derjenige, der für den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung auftritt, ist in der Regel nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht dazu befugt, einen Antrag auf Lohnsteuer-Pauschalierung zu stellen.

EStG § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 4; FGO § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 118 Abs. 2; BGB § 133; AO 1977 § 129; HGB § 54.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. November 1999 VI 66/98 (EFG 2001, 771)

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BFH-Urteil vom 9.8.2002 (VI R 41/96) BStBl. 2003 II S. 160

Nimmt das FA sowohl den Arbeitgeber nach § 42d EStG als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer u.a. wegen Lohnsteuer-Hinterziehung nach § 71 AO 1977 in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i.V.m. § 5 AO 1977 zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen.

EStG § 42d; AO 1977 § 191 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 27. Februar 1996 8 K 3303/93 (EFG 1996, 574)

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BFH-Urteil vom 23.10.2002 (II R 71/00) BStBl. 2003 II S. 162

Wird ein Grundstück schenkungsweise übertragen und verpflichtet sich der Beschenkte dabei, an einen Dritten ein sog. Gleichstellungsgeld zu zahlen, liegt bezüglich des Grundstücks eine gemischte Schenkung zugunsten des Beschenkten und bezüglich des Gleichstellungsgeldes eine Forderungsschenkung zugunsten des Dritten vor.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2000 13 K 181/96 (EFG 2000, 1343)

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BFH-Beschluss vom 30.10.2002 (IX R 80/98) BStBl. 2003 II S. 167

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters - sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach - durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)FA zu treffen?

AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 23. Juli 1998 11 K 5679/96 E,F (EFG 1998, 1682)

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BFH-Urteil vom 28.11.2002 (V R 54/00) BStBl. 2003 II S. 175

1. Der nachträgliche Verzicht auf die Steuerfreiheit einer Grundstückslieferung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2 a AO 1977.

2. Der Lauf der Zinsen für die Umsatzsteuer wegen der rückwirkend steuerpflichtigen Grundstückslieferung beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977.

AO 1977 § 233a Abs. 2, Abs. 2 a; UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 23. November 1999 15 K 641/98 U

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BFH-Urteil vom 4.9.2002 (XI R 53/01) BStBl. 2003 II S. 177

Erhält der anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft entlassene Arbeitnehmer, der zugleich deren Gesellschafter ist, für die Aufgabe seiner Versorgungsansprüche eine Abfindung, so ist u.a. Voraussetzung für die Annahme einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, dass ein Zwang zur Liquidation der Gesellschaft bestand. Dieser kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die Liquidation beschlossen hätte.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34.

Vorinstanz: FG München vom 24. Oktober 2001 1 K 2685/00 (EFG 2002, 196)

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BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 41/99) BStBl. 2003 II S. 179

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1987 ist nicht verfassungswidrig.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; EStG 1987 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 21. Juni 1999 VI 82/1999 (EFG 1999, 1290)

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BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 61/00) BStBl. 2003 II S. 183

Die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG ist für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung.

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Nr. 62.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. November 1998 15 K 7298/95 E

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BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 89/00) BStBl. 2003 II S. 185

Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: FG München vom 8. November 2000 1 K 3219/99 (EFG 2001, 264)

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BFH-Urteil vom 23.10.2002 (III R 57/99) BStBl. 2003 II S. 187

Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 sind nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unterstützt der Steuerpflichtige Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber er zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er die Unterhaltszahlungen auch dann nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Anspruch der Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen gemäß § 2 BSHG entfällt oder gemindert wird.

BSHG § 2 Abs. 1, §§ 16, 122; EStG i.d.F. des JStG 1996 §§ 33, 33a Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 23. September 1999 11 K 1056/99 (EFG 2000, 436)

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BFH-Beschluss vom 25.11.2002 (I B 69/02) BStBl. 2003 II S. 189

1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 2000 enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner). Sie kann auf dessen Rechtsbehelf hin deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte oder nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 180, 15, BStBl II 1997, 700).

2. Der Quellensteuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1997 verstößt jedenfalls dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt ist, ganz oder teilweise die Erstattung der einbehaltenen Steuer zu beantragen und keine Anhaltspunkte für einen tatsächlich niedrigeren Steuersatz im Falle der Veranlagung bestehen (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Februar 1994 I B 143/93, BFH/NV 1994, 864).

3. Mit der Steueranmeldung sind nicht die Steuerbeträge anzumelden, die für den Anmeldungszeitraum nach Maßgabe des § 50a Abs. 4 EStG 1997 einzubehalten sind, sondern jene Beträge, die der Vergütungsschuldner gemäß § 73e Satz 2 EStDV 2000 tatsächlich einbehalten hat und für die dieser eine Abführungspflicht bejaht.

EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 4, Abs. 5 Sätze 1 bis 3, § 50d Abs. 1 und 3; EStDV 2000 § 73e Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG München vom 22. März 2002 1 V 4030/01 (EFG 2002, 835)

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BFH-Urteil vom 10.7.2002 (I R 71/01) BStBl. 2003 II S. 191

1. Erbringt der Kommanditist einer gewerblich tätigen KG im Auftrag einer Kapitalgesellschaft Managementleistungen zu Gunsten der KG, so sind die hierfür von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an den Kommanditisten weitergeleiteten Vergütungen Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten.

2. Ist der Kommanditist in der Schweiz ansässig, so können diese Sondervergütungen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Kommanditisten zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine unselbständige Arbeit des Kommanditisten entgelten. Dann kann dessen Arbeitsstätte als Betriebsstätte zu beurteilen sein.

3. Ist der Kommanditist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, so hängt die Besteuerung der Sondervergütung im Inland davon ab, ob sie der inländischen Betriebsstätte der KG oder der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Kapitalgesellschaft zuzuordnen sind.

EStG 1979/1981/1983 § 15 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 2; DBA-Großbritannien Art. III, Art. XI.

Vorinstanz: FG Bremen vom 7. März 2000 299351K 5

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BFH-Urteil vom 6.12.2000 (VIII R 21/00) BStBl. 2003 II S. 194

1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Bruchteils des Kommanditanteils ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer zudem wesentliche Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich und unter Fortführung des bisherigen Buchwerts dem Erwerber überträgt.

2. Zur Beiladung des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils zum finanzgerichtlichen Verfahren, wenn sich der Streit darauf beschränkt, den vom Veräußerer erzielten Gewinn als laufenden oder nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigten Gewinn zu qualifizieren.

EStG §§ 16, 34; FGO §§ 60 Abs. 3 Satz 2, 48.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 23.10.2002 (II R 81/00) BStBl. 2003 II S. 199

Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück sowie zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung über die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts und erhält er bei Erlöschen des Erbbaurechts vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Gebäude in Höhe des Verkehrswerts, kommen die Verwendungen auf das Erbbaugrundstück regelmäßig dem Erbbauberechtigten dauerhaft zugute. In der Gebäudeherstellungsverpflichtung liegt deshalb regelmäßig keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 13 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 19. September 2000 6 K 1450/98 (EFG 2001, 454)

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