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  BFH-Urteil vom 5.2.2003 (II R 22/01) BStBl. 2003 II S. 502

1. Soweit der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer an die Kenntnis der Finanzbehörde von der Schenkung anknüpft, ist auf die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen FA abzustellen.

2. Die Kenntnis des zuständigen FA als solches von der Schenkung genügt lediglich dann, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund organisatorischer Mängel oder Fehlverhaltens die berufene Dienststelle nicht unverzüglich erreicht.

AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 30 Abs. 1 und 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 29. März 2000 9 K 8228 und 8230/98 (EFG 2000, 770)

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BFH-Urteil vom 27.2.2003 (V R 87/01) BStBl. 2003 II S. 505

Geht in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim FA innerhalb der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid - und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides - zu werten.

AO 1977 § 149, § 162, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, § 347.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. September 2001 6 K 5071/00 (EFG 2002, 62)

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BFH-Urteil vom 19.12.2002 (IV R 47/01) BStBl. 2003 II S. 507

Das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung gilt nicht für Verluste aus einer Nerzzucht (Aufgabe des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1987 VIII R 272/83, BFHE 151, 408, BStBl II 1988, 264).

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 18. Mai 2001 5 K 156/01 F (EFG 2001, 1124)

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BFH-Urteil vom 14.1.2003 (IX R 5/00) BStBl. 2003 II S. 509

Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor.

EStG §§ 9, 21; AO 1977 § 42 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen vom 10. März 1999 297111K 5

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BFH-Urteil vom 20.2.2003 (III R 10/01) BStBl. 2003 II S. 510

Das für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert.

Eine bestimmte Zahl veräußerter Objekte und ein enger zeitlicher Abstand der maßgebenden Tätigkeiten zwingen im Regelfall zu dem Schluss, dass der Verkäufer die Objekte in mindestens bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft oder errichtet hat. Bei der für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel erforderlichen Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann diese Vermutung durch gewichtige objektive Umstände widerlegt werden.

Die konkreten Anlässe und Beweggründe für die Veräußerungen (z.B. plötzliche Erkrankungen, Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Notlagen) sind im Regelfall nicht geeignet, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung auszuschließen.

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. August 2000 13 K 316/95 (EFG 2001, 1438)

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BFH-Urteil vom 26.2.2003 (VI R 160/99) BStBl. 2003 II S. 515

Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fällt.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 6. Oktober 1999 7 K 5068/98 (EFG 2000, 169)

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BFH-Beschluss vom 6.3.2003 (XI B 7/02) BStBl. 2003 II S. 516

An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs - hier zwischen negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit - eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

GG Art. 1, 3, 6, 20 Abs. 1; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 4. Dezember 2001 11 V 3177/01 (EFG 2002, 776)

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BFH-Urteil vom 20.3.2003 (VI R 147/00) BStBl. 2003 II S. 519

Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 8. August 2000 4 K 169/99 (EFG 2000, 1314)

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BFH-Urteil vom 9.4.2003 (X R 21/00) BStBl. 2003 II S. 520

Der Betrieb eines entgeltpflichtigen Parkplatzes für Kurzparker entspricht dem Bild eines Gewerbebetriebs und führt zu gewerblichen Einkünften.

EStG § 15, § 21; GewStG § 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. November 1999 18 K 2876/96 G (EFG 2000, 504)

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BFH-Beschluss vom 6.3.2003 (XI B 76/02) BStBl. 2003 II S. 523

An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs - hier zwischen negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

GG Art. 1, 3, 6, 20 Abs. 1; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff.

Vorinstanz: FG Berlin vom 4. März 2002 6 B 6333/01 (EFG 2002, 597)

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BFH-Urteil vom 22.1.2003 (II R 32/01) BStBl. 2003 II S. 526

Tritt ein Dritter durch eine Vertragsübernahme als neuer Käufer in einen noch nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrag ein, verwirklicht sich ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 GrEStG. Dieser schließt bezüglich des nämlichen Grundstücks einen Rechtsträgerwechsel vom Verkäufer auf den neuen Käufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 26. September 1990 II R 107/87, BFH/NV 1991, 482).

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 21. März 2001 3 K 1717/00 (EFG 2001, 1514)

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BFH-Beschluss vom 26.2.2003 (II B 202/01) BStBl. 2003 II S. 528

Bei der Anwendung des § 5 GrEStG 1983 können der Gesamthand über den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 persönliche Eigenschaften der Gesamthänder quotal zugerechnet werden. § 5 GrEStG 1983 ist dementsprechend auch bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern anzuwenden. Dabei wird über § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 lediglich das fehlende, von § 5 GrEStG 1983 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal "Gesamthänder" ersetzt. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrechterhält.

GrEStG 1983 § 3 Nr. 6, § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 24. Oktober 2001 8 K 6405/98 GrE

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BFH-Urteil vom 20.2.2003 (III R 29/01) BStBl. 2003 II S. 529

Betriebe, die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen, sind gemäß § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenförderung ausgeschlossen.

InvZulG 1996 § 3 Satz 3, § 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 17. Januar 2001 III 137/2000

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BFH-Urteil vom 19.12.2002 (V R 28/00) BStBl. 2003 II S. 532

1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.

2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für medizinische Fußpfleger in dem für die Besteuerung zuständigen Bundesland ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.

3. Die im BMF-Schreiben vom 28. Februar 2000 (BStBl I 2000, 433) vertretene Auffassung, ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit könne die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen sein, ist nicht zu beanstanden.

UStG 1980 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; SGB V § 124.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. November 1991 5 K 368/87 U

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BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 (2 BvR 400/98) BStBl. 2003 II S. 534

§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikel 1 Nummer 14 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundessteuerblatt I S. 1250) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung ("Kettenabordnung") erfasst und unvereinbar mit Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3.

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BFH-Beschluss vom 25.11.2002 (GrS 2/01) BStBl. 2003 II S. 548

Die Festsetzungsfrist ist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht.

AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2001 II R 47/98 (BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695)

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BFH-Urteil vom 29.1.2003 (XI R 82/00) BStBl. 2003 II S. 550

Das FA ist nicht verpflichtet, aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen (hier vom 4. Januar 1999, BStBl I 1999, 152) einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung zu verlängern.

AO 1977 § 109, § 149 Abs. 2 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102; StBerG § 3.

Vorinstanz: FG Bremen vom 26. September 2000 200366K 2 (EFG 2000, 1230)

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BFH-Urteil vom 13.2.2003 (IV R 31/01) BStBl. 2003 II S. 552

Wird eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die Verjährung auch dann gehemmt, wenn keine neue Prüfungsanordnung erlassen wurde.

AO 1977 §§ 171 Abs. 4, 196, 197; FGO § 99 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 24. Juli 2000 9 K 9427/98 (EFG 2001, 1471)

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BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 13/02) BStBl. 2003 II S. 554

Die Erteilung der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 EStDV a.F. ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

EStG § 10b; EStDV a.F. § 48 Abs. 3; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. September 2001 3 K 8898/98 E, F

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BFH-Urteil vom 13.3.2003 (VII R 46/02) BStBl. 2003 II S. 556

1. Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.

2. Arbeitgeber ist, wer die Schuldnerposition in dem die Rechtsgrundlage der Arbeitslohnzahlung bildenden Rechtsverhältnis inne hat. Ein Sportverein, der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezügliche Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist folglich auch dann zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist.

3. Die für das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben gelten auch für die Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (hier: eines Vereins) auf deren Abteilungen.

AO 1977 § 34 Abs. 1, §§ 35, 69 Satz 1, 166, 191 Abs. 1; BGB §§ 21, 26 Abs. 2 Satz 1, §§ 30, 254.

Vorinstanz: FG Münster vom 7. Mai 2002 1 K 2429/00 L (EFG 2002, 1134)

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BFH-Urteil vom 26.2.2003 (II R 19/01) BStBl. 2003 II S. 561

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen.

2. Die Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.

BewG § 12 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 1 Nr. 1 (bis 31. Dezember 1996), § 119 Abs. 1 (bis 31. Dezember 1996); VStG § 14 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Dezember 2000 1 K 889/97 (EFG 2002, 1003)

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BFH-Urteil vom 19.3.2003 (II R 78/00) BStBl. 2003 II S. 563

Hat die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes dem Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe mitgeteilt, dass der Anspruch auf Erstattung der einem bestimmten Arbeitnehmer zu erbringenden Vorruhestandsleistungen dem Grunde nach besteht, ist der Erstattungsanspruch gemäß § 95 Abs. 1 BewG i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StÄndG 1992 bei der Vermögensaufstellung auf den nachfolgenden Stichtag zu erfassen.

BewG (vor StÄndG 1992) § 95 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen vom 29. April 1999 396065K 3 (EFG 2000, 1234)

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BFH-Urteil vom 29.1.2003 (III R 53/00) BStBl. 2003 II S. 565

Der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3 EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind.

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 und § 4 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 8. März 2000 V 301/99 (EFG 2000, 1050)

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BFH-Urteil vom 12.9.2001 (IX R 39/97) BStBl. 2003 II S. 569

1. Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

3. Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

4. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung "in Raten").

HGB § 255 Abs. 1 und 2; FGO § 11 Abs. 2; EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1172)

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BFH-Urteil vom 12.9.2001 (IX R 52/00) BStBl. 2003 II S. 574

1. Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in seinem Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch § 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können.

2. Der Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB.

3. Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB.

4. Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen, insbesondere an im Wesentlichen funktionierenden Installationen, führen grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten.

HGB § 255 Abs. 1 und 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2001, 64)

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 45/00) BStBl. 2003 II S. 577

Die Befugnis, den Abzug nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. November 2000 X R 13/99, BFHE 194, 93, BStBl II 2002, 132).

EStG § 10e Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 21. Juni 2000 7 K 5576/97 F (EFG 2000, 1316)

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BFH-Urteil vom 11.6.2002 (IX R 79/97) BStBl. 2003 II S. 578

Die von der Denkmalbehörde nach § 82i EStDV (heute: § 7i EStG) erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich ist.

EStDV § 82i.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27. Februar 1997 8 K 311/95 (EFG 1998, 476)

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BFH-Urteil vom 9.7.2002 (IX R 47/99) BStBl. 2003 II S. 580

1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.

2. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.

3. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.

EStG §§ 2, 21; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 7. Mai 1998 V 972/97 (DStRE 2000, 235)

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BFH-Urteil vom 20.8.2002 (IX R 40/97) BStBl. 2003 II S. 582

Nach § 7i Abs.1 EStG können bei einem im Inland belegenen, denkmalgeschützten Gebäude erhöhte Absetzungen auf Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme auch dann vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil einer Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist.

EStG § 7i (ab 1991); EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y i.V.m. EStDV § 82i (bis 1990).

Vorinstanz: FG Köln vom 25. Oktober 1996 3 K 1806/95

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BFH-Urteil vom 20.8.2002 (IX R 70/00) BStBl. 2003 II S. 585

Befindet sich ein Wohngebäude vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die Aufwendungen zur Behebung dieses Schadens zu Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unerheblich ist, ob der Schaden bereits bei Erwerb vorhanden war.

HGB § 255 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. Mai 2000 14 K 8826/99 (EFG 2001, 66)

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BFH-Urteil vom 13.11.2002 (I R 67/01) BStBl. 2003 II S. 587

1. § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1997 einzubeziehen.

2. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen.

3. Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat besteuert werden können.

EStG 1997 § 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. e und Buchst. f, § 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, § 49 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 Buchst. a und b; EStG 1994 § 50 Abs. 4; DBA-Belgien Art. 10 Abs. 1 und 2; EG Art. 43

Vorinstanz: FG Köln vom 27. Juni 2001 1 K 7111/00 (EFG 2001, 1288)

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BFH-Urteil vom 3.12.2002 (IX R 64/99) BStBl. 2003 II S. 590

1. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als "sehr einfach", "mittel" oder "sehr anspruchsvoll" anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.

2. "Ursprünglicher Zustand" i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.

EStG § 7, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 17. Dezember 1998 4243/96

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BFH-Urteil vom 16.12.2002 (VIII R 65/99) BStBl. 2003 II S. 593

Bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

EStG 1997 § 2 Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 31, § 32 Abs. 6, § 36 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 71.

Vorinstanz: FG Münster vom 24. Februar 1999 13 K 7328/98 E (EFG 1999, 607)

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BFH-Urteil vom 29.1.2003 (XI R 10/02) BStBl. 2003 II S. 599

Beschäftigt ein Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse, die noch keine Leistungen gewährt, keine Leistungsanwärter, die älter als 55 Jahre sind, kann es nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 1990 seine Zuwendungen an die Gruppenunterstützungskasse nicht abziehen.

EStG § 4d.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. April 2002 11 K 2247/98 F (EFG 2002, 1020)

 

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