| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 9.7.2003 (V R 57/02) BStBl. 2003 II S. 901

1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

2. Die Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch Feststellungsbescheid zu entscheiden.

3. Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine Besonderheiten.

AO 1977 §§ 227, 240; AO 1977 a.F. § 251 Abs. 3; FGO § 46; KO § 63 Nr. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 6. März 2002 4 K 5368/00 AO

***

BFH-Urteil vom 9.7.2003 (V R 29/02) BStBl. 2003 II S. 904

Wird die nach § 168 AO 1977 i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG erforderliche Zustimmung zu einer Umsatzsteueranmeldung schriftlich erteilt, beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist.

AO 1977 § 168, § 355 Abs. 1 Satz 2, § 356; UStG § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 4.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 17. Mai 2002 III 256/01 (EFG 2002, 1336)

***

BFH-Urteil vom 14.5.2003 (II R 14/01) BStBl. 2003 II S. 906

1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.

2. Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf beruht.

BewG § 72 Abs. 1 und Abs. 3, § 129 Abs. 2; RBewDV § 33a Abs. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 20. Juli 2000 II 412/99 (EFG 2001, 415)

***

BFH-Urteil vom 13.8.2003 (II R 48/01) BStBl. 2003 II S. 908

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die dem Betriebsinhaber gehören, aber von ihm nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung in § 69 Abs. 2 BewG. Die bloße Verpachtung eines Grundstücks stellt keine "ordnungsgemäße und nachhaltige" Bewirtschaftung im Sinne dieser Vorschrift dar.

BewG § 69 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 16. März 2000 IV 305/98

***

BFH-Urteil vom 21.8.2001 (IX R 20/99) BStBl. 2003 II S. 910

1. Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend, was unter "Modernisierung" und "Instandsetzung" i.S. von § 177 BauGB zu verstehen ist.

2. Die Gemeindebehörde entscheidet aber nicht bindend über die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darüber, wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind (Anschluss an das Senatsurteil vom 6. März 2001 IX R 64/97, DB 2001, 1592 zu § 82i EStDV).

EStG § 7h.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 426)

***

BFH-Urteil vom 13.9.2001 (IX R 62/98) BStBl. 2003 II S. 912

Erfasst die von der Denkmalbehörde nach § 82i Abs. 2 EStDV (heute: § 7i Abs. 2 EStG) erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung (hier: der Wiederherstellung eines eingestürzten Hauses) auch steuerrechtlich bindend.

EStDV § 82i.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 5.11.2002 (IX R 18/02) BStBl. 2003 II S. 914

1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist - auch beim Vermieten in Eigenregie - ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen (gegen BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2002 IV C 3 -S 2253- 77/02, BStBl I 2002, 1039, Tz. 1).

2. Bei einer teils selbstgenutzten und teils an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ist - nach Aufteilung der auf die Selbstnutzung und die Vermietung entfallenden Kosten - durch eine Prognose festzustellen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

EStG §§ 2, 9, 21; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 15. November 2001 13 K 229/97 (EFG 2002, 1590)

***

BFH-Urteil vom 14.1.2003 (IX R 72/00) BStBl. 2003 II S. 916

Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).

EStG § 7i.

Vorinstanz: FG Köln vom 20. Juli 2000 5 K 6243/98 (EFG 2000, 1179)

***

BFH-Urteil vom 30.4.2003 (I R 95/02) BStBl. 2003 II S. 918

Der Handel mit Jagd- und Sportmunition ist keine "Lieferung von Waffen" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG 1990.

EStG 1990 § 2a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. November 2002 12 K 122/98 (EFG 2003, 596)

***

BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 21/02) BStBl. 2003 II S. 919

Die selbständige Beratungstätigkeit eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs auf zumindest einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre ist der des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zumindest ähnlich. Ein Autodidakt verfügt über entsprechend ausreichende Kenntnisse, wenn es eine Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie gibt, mit deren Prüfungsanforderungen sich sein technisches und betriebswirtschaftliches Wissen vergleichen lässt.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2002 2 K 2286/99

***

BFH-Urteil vom 27.8.2003 (II R 58/01) BStBl. 2003 II S. 921

Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses.

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3; VVG § 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2001 2 K 444/99 (EFG 2001, 1509)

***

BFH-Urteil vom 8.8.2001 (I R 25/00) BStBl. 2003 II S. 923

Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-Hol-zurück"); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung (gegen BMF-Schreiben vom 11. Oktober 1990 IV B 7 -S 2270- 21/90, DB 1990, 2142).

KStG 1991 § 17 Satz 2 Nr. 1, §§ 27 ff.; AktG § 291, § 301; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 396)

***

BFH-Urteil vom 23.7.2003 (I R 80/02) BStBl. 2003 II S. 926

1. Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintreten soll, so sind die Zuführungen zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in den neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 2002 i R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416).

2. Wird der in einer Pensionszusage vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine spätere Änderung der Zusage hinausgeschoben, so ist für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Änderung die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu beurteilen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Mai 1998 I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689).

EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 29. Januar 2002 6 K 486/99 (EFG 2003, 951)

***

BFH-Urteil vom 23.7.2003 (I R 29/02) BStBl. 2003 II S. 930

1. Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereiten - wie z.B. der Aufbau einer Vereinsorganisation, das Einsammeln von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke - reichen aus, um die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Die Tätigkeiten müssen jedoch ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die bloße Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht.

2. Zur tatsächlichen Geschäftsführung i.S. des § 63 Abs. 1 AO 1977 gehören alle der Körperschaft zuzurechnenden Handlungen und somit die Tätigkeiten und Entscheidungen, die der Verwirklichung der Satzungszwecke vorausgehen und sie vorbereiten.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1; AO 1977 § 52 Abs. 1 Satz 2, § 58 Nr. 6, § 60 Abs. 2, § 63 Abs. 1, 2 und 3.

Vorinstanz: FG München vom 24. Oktober 2000 6 K 2167/98 (EFG 2002, 1326)

***

BFH-Urteil vom 28.8.2003 (VII R 22/01) BStBl. 2003 II S. 933

Die Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen, wenn die vor Ablauf der Zahlungsverjährung abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung dem Zahlungsverpflichteten nicht zugeht (§ 231 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548).

AO 1977 § 231 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 14. Dezember 2000 1 K 1068/00 (EFG 2001, 477)

***

BFH-Urteil vom 10.7.2002 (I R 88/01) BStBl. 2003 II S. 936

Das sog. Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.

EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. September 2001 II 383/00 (EFG 2002, 248)

***

BFH-Urteil vom 8.7.2003 (VIII R 43/01) BStBl. 2003 II S. 937

Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen.

EStG § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. Oktober 2001 13 K 66/96 (EFG 2002, 141)

***

BFH-Urteil vom 9.7.2003 (IX R 102/00) BStBl. 2003 II S. 940

1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.

2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.

3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

EStG § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 2. November 2000 10 K 224/99 (EFG 2001, 427)

***

BFH-Urteil vom 20.8.2003 (I R 49/02) BStBl. 2003 II S. 941

Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.

EStG 1995 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3, Nr. 2 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2; HGB a.F. § 40 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 22. August 2000 2 K 1253/99

***

BFH-Beschluss vom 29.8.2003 (II B 70/03) BStBl. 2003 II S. 944

1. Falls das FG von dem letzten Änderungsbescheid keine Kenntnis erhalten, dieser Bescheid aber keinen neuen Streitpunkt in das Verfahren eingeführt hat, widerspräche es dem Sinn des § 68 Satz 1 FGO, die Entscheidung des FG nur wegen seiner Unkenntnis von dem Änderungsbescheid aufzuheben. Es reicht aus, insoweit lediglich eine Richtigstellung vorzunehmen.

2. § 23 ErbStG ist nicht auf die nach 1995 ausgeführten freigebigen Zuwendungen erbbaurechtsbelasteter Grundstücke anwendbar.

FGO § 68 Satz 1; ErbStG § 23.

Vorinstanz: FG Münster vom 29. April 2003 3 V 278/03 Erb

***

BFH-Beschluss vom 16.7.2003 (IX B 60/03) BStBl. 2003 II S. 945

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob und inwieweit bei der steuerlichen Begünstigung von Anzahlungen nach dem FördG eine Zahlung schon dann als willkürlich anzusehen ist, wenn das Wirtschaftsgut im folgenden Jahr nicht geliefert wurde.

FördG § 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Nrn. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 17. März 2003 1 B 1464/02

***

BFH-Urteil vom 30.9.2003 (III R 5/00) BStBl. 2003 II S. 947

Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von mehreren selbständig praktizierenden Ärzten errichtete Praxisgemeinschaft, die sich darauf beschränkt, die in den Einzelpraxen benötigten Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die dafür anfallenden Kosten auf die Ärzte zu verteilen, ist wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Mitunternehmerschaft und daher keine anspruchsberechtigte Gesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1991 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 1. Oktober 1997 II 64/95 (EFG 2000, 888)

***

BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 19/01) BStBl. 2003 II S. 950

Ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den Abfallbesitzern hätten tätig werden dürfen.

UStG 1993 §§ 1, 2, 14, 15 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 §§ 40, 41.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2001, 659)

***

BFH-Urteil vom 8.5.2003 (V R 20/02) BStBl. 2003 II S. 953

Eine Lieferung ist auch dann i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht worden, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung eines zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllten Vertrags ablehnt (§ 17 KO) und der Lieferer infolgedessen die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand zurückerhält.

UStG 1993 § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3; KO § 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. August 2001 5 K 115/96

***

BFH-Urteil vom 22.5.2003 (V R 94/01) BStBl. 2003 II S. 954

Ein Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG nur für die unmittelbar durch den Betrieb der in der Vorschrift bezeichneten Einrichtung selbst bewirkten Umsätze beanspruchen.

UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b und c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 14. November 2001 1 K 348/98 (EFG 2002, 231)

***

BFH-Urteil vom 9.10.2003 (V R 5/03) BStBl. 2003 II S. 958

Eine steuerfreie Kreditvermittlung liegt nur vor, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reicht nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1.

Vorinstanz: FG Brandenburg vom 11. Dezember 2002 1 K 598/01 (EFG 2003, 492)

 

   :