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 BFH-Urteil vom 15.9.2005 (III R 67/04) BStBl. 2006 II S. 305

1. Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu berücksichtigen.

2. Für die Monate des Jahres, in denen es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als Kind zu berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Grenze nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig war.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Sätze 2, 7 und 8, § 63 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 6. Mai 2004 8 K 40/04 (EFG 2005, 786)

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 BFH-Urteil vom 12.10.2005 (VIII R 66/03) BStBl. 2006 II S. 307

1. Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird.

2. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.

AO 1977 §§ 175, 179, 180; EStG § 16 Abs. 3; FGO § 48.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 15. November 2002 12 K 37/02

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 BFH-Beschluss vom 14.12.2005 (X R 20/04) BStBl. 2006 II S. 312

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, als

1. diese Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen können,

2. die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder § 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.

EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 3; GG Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 6. März 2003 9 K 2173/00

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 BFH-Urteil vom 9.11.2005 (VI R 19/04) BStBl. 2006 II S. 328

Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1.250 € begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2003 4 K 350/00 (EFG 2004, 1752)

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 BFH-Urteil vom 2.12.2005 (VI R 63/03) BStBl. 2006 II S. 329

Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. August 2003 3 K 292/99 (EFG 2004, 97)

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 BFH-Beschluss vom 22.12.2005 (VII B 115/05) BStBl. 2006 II S. 331

Streiten Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren um die Erteilung einer vZTA über die Einreihung bestimmter Waren in den GZT, sind Dritte, die die gleichen Waren herstellen oder importieren, zu diesem Rechtsstreit regelmäßig nicht beizuladen; das gilt auch dann, wenn das FG erwägt, zu der streitigen Tarifierungsfrage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

FGO § 60 Abs. 1 Satz 1; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 12 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 6. April 2005 7 K 526/02

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 BFH-Beschluss vom 11.1.2006 (II E 3/05) BStBl. 2006 II S. 333

Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gemäß den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:

a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 € mit 10 v.H. der streitigen Wertdifferenz;

b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 € mit 20 v.H. der streitigen Wertdifferenz;

c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. der streitigen Wertdifferenz.

GKG a.F. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; BewG § 138 Abs. 5 Satz 1.

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 BFH-Urteil vom 19.10.2005 (I R 48/04) BStBl. 2006 II S. 334

1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gemäß § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.

GewStG § 3 Nr. 24, § 8 Nr. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 23. Oktober 2003 2 K 2212/01 (EFG 2005, 553)

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 BFH-Urteil vom 3.11.2005 (V R 63/02) BStBl. 2006 II S. 337

1. Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze werden im Inland ausgeführt.

2. Der Verkauf von "Duty-Free"-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet.

3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen Abnehmernachweis voraus.

UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1 und Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 10. Oktober 2002 VI 86/02 (EFG 2003, 646)

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BFH-Urteil vom 5.10.2004 (VII R 7/04) BStBl. 2006 II S. 343

1. Dem nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO 1977 auf Haftungsbescheide sinngemäß anzuwendenden § 171 Abs. 10 AO 1977 kann nicht entnommen werden, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid gehemmt ist, soweit und solange in offener Festsetzungsfrist der Steuerbescheid hinsichtlich der Steuer, für die gehaftet wird, noch zulässig ergehen kann.

2. Steuer- und Haftungsbescheid stehen nicht in dem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander.

AO 1977 § 171 Abs. 10, § 191 Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: FG München vom 11. Dezember 2003 14 K 603/03 (EFG 2004, 619)

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BFH-Beschluss vom 9.12.2004 (VII R 16/03) BStBl. 2006 II S. 346

Hat das FA einen Schenkungsteuerbescheid in der Annahme aufgehoben, der betreffende Erwerb sei der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, hebt es jedoch später auch diesen Aufhebungsbescheid auf, weil es nunmehr doch Schenkungsteuer meint beanspruchen zu können, so wird dadurch die Festsetzung der Schenkungsteuer wieder in Kraft gesetzt.

AO 1977 § 124 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002 4 K 2618/00 (EFG 2004, 466)

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BFH-Urteil vom 4.2.2005 (VII R 54/04) BStBl. 2006 II S. 348

Allein der Umstand, dass dem FA die Abtretung verschiedener Steuererstattungsansprüche durch mehrere Abtretungsanzeigen jeweils nach der Entstehung des betreffenden Erstattungsanspruchs angezeigt wird, rechtfertigt nicht die Annnahme, dass ein geschäftsmäßiger Forderungserwerb vorliegt.

AO 1977 § 46 Abs. 2, § 46 Abs. 3, § 46 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25. November 2003 12 K 7205/02 AO

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BFH-Urteil vom 26.7.2005 (VII R 72/04) BStBl. 2006 II S. 350

Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen.

AO 1977 § 218 Abs. 2, § 226; BGB § 388 Satz 1; InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 26. Oktober 2004 3 K 1661/02 (EFG 2005, 675)

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BFH-Urteil vom 30.8.2005 (VII R 64/04) BStBl. 2006 II S. 353

1. Stimmen in einem Mehr-Personen-Verhältnis die Vorstellungen des leistenden FA über den Zahlungszweck mit denen des Zahlungsempfängers nicht überein, hat die Bestimmung des Leistungsempfängers i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen.

2. Hat das FA aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Drittschuldner ein Erstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ohne rechtlichen Grund an einen Vertreter oder Boten des Pfändungsgläubigers ausgezahlt, ist die Zahlung unmittelbar vom Pfändungsgläubiger und nicht von dessen Vertreter oder Boten zurückzufordern.

AO 1977 § 37 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 5. Februar 2003 13 K 414/00

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 BFH-Urteil vom 25.10.2005 (VII R 10/04) BStBl. 2006 II S. 356

Ein Sachbearbeiter des FA, der durch EDV-Eingaben über Umsätze eines fiktiven Unternehmers die Erstattung von Vorsteuern bewirkt, begeht Steuerhinterziehung auch dann, wenn mangels Kenntnisnahme anderer Bediensteter des FA von den betreffenden Arbeitsvorgängen weder ein Irrtum erregt noch (außer von dem Täter) eine Willensentscheidung über die Erstattung getroffen wird.

AO 1977 §§ 71, 370 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 25. November 2003 1 K 2687/02 (EFG 2004, 544)

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 BFH-Urteil vom 27.10.2005 (IX R 76/03) BStBl. 2006 II S. 359

Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO 1977 zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen.

AO 1977 § 42 Abs. 1; EigZulG § 2, § 8.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 5. September 2003 13 K 99/98, (EFG 2004, 480)

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BFH-Urteil vom 24.2.2005 (IV R 12/03) BStBl. 2006 II S. 361

Erfüllt die Beteiligung des Organträgers (Obergesellschaft) an einer Organgesellschaft (GmbH) die Voraussetzungen, die an das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen II des Organträgers bei einer Unterpersonengesellschaft zu stellen sind, so liegt die Annahme nahe, dass für die Zeit des Bestehens der Organschaft die Erfassung der aus der Beteiligung herrührenden Einnahmen (Betriebsergebnisse der Organgesellschaft) bei der Untergesellschaft auszusetzen ist. Die Eigenschaft des Anteils an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft kommt jedenfalls dann wieder zum Tragen, wenn die Organschaft beendet oder der Anteil veräußert wird.

AO 1977 § 42; EStG § 4 Abs. 1, § 16, § 34 Abs. 2 Nr. 1; KStG a.F. § 14 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 4. Dezember 2002 10 K 1072/93 (EFG 2003, 688)

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 BFH-Urteil vom 1.3.2005 (VIII R 47/01) BStBl. 2006 II S. 365

1. Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG für Zinsen aus Lebensversicherungen ist nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft.

2. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nimmt lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt es deshalb lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertragstypen gehört.

3. Es ist daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 8. November 2001 6 K 1796/00 (EFG 2002, 193)

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 BFH-Beschluss vom 29.3.2005 (IX B 174/03) BStBl. 2006 II S. 368

Im Fall der Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des PKW auszugehen.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2.

Vorinstanz: FG München vom 11. Februar 2003 6 K 4217/01

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 BFH-Urteil vom 3.8.2005 (I R 36/04) BStBl. 2006 II S. 369

Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück) an.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2; SächsKAG § 17, § 21.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 25. Juni 2003 6 K 904/03 (EFG 2003, 1570)

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 BFH-Urteil vom 19.10.2005 (XI R 64/04) BStBl. 2006 II S. 371

1. Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können.

2. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Er darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.

3. Als "wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag - objektiv - bestehenden Verhältnisse zu beziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688).

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 25. Februar 2003 11 K 1474-1475/02 (EFG 2003, 1152)

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 BFH-Urteil vom 9.11.2005 (I R 47/04) BStBl. 2006 II S. 374

1. "Technische Fachkräfte" i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind, auch wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit sie sich nur in ihrer Eigenschaft als "technische Fachkraft" in der Bundesrepublik aufhalten.

2. Eine "technische Fachkraft" hält sich dann nur in dieser Eigenschaft im Inland auf, wenn nach ihren gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückkehren wird. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums.

EStG § 1 Abs. 1; NATOTrStat Art. X Abs. 1 Satz 1; NATOTrStatZAbk Art. 73.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 15. März 2004 I 275/2002 (EFG 2004, 1257)

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (XI R 79/03) BStBl. 2006 II S. 377

Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. November 2003 V 213/00

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 BFH-Urteil vom 19.12.2005 (VI R 30/05) BStBl. 2006 II S. 378

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. November 2004 2 K 319/04

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 BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 68/03) BStBl. 2006 II S. 380

1. § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt werden.

2. Bei Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.

3. Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft nicht.

FGO § 127, § 137 Satz 1; AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 6 Satz 1; EStG 1990 § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 3 Satz 1, § 34c Abs. 1 Satz 2; UmwStG 1995 § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2003 4 K 2755/01 (EFG 2003, 1340)

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BFH-Urteil vom 11.12.2003 (V R 48/02) BStBl. 2006 II S. 384

1. Das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1993 wird durch die "wirtschaftliche Tätigkeit" des Unternehmens i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG geprägt. Die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten können mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen. Eine derartige Tätigkeit kann auch beim Umbau eines Gebäudes in ein Hotelgrundstück vorliegen, wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und dieser das Grundstück zunächst nutzen darf, ohne eine Pacht zu zahlen. Entscheidend ist, dass der Unternehmer die Aufwendungen für das Grundstück in der ernsthaften Absicht tätigt, das Grundstück unternehmerisch zu nutzen.

2. Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.

3. Der Steuerpflichtige kann sich wegen der Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

UStG 1993 §§ 1 und 2, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 5. September 2002 5 K 127/00 (EFG 2003, 966)

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 BFH-Urteil vom 26.1.2006 (V R 70/03) BStBl. 2006 II S. 387

Die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms ist keine Filmvorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980 (Bestätigung von Abschn. 167 Abs. 2 Satz 2 UStR 1996/2005).

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b; UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q; UrhG § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20.

Vorinstanz: FG München vom 9. Oktober 2003 14 K 5016/00 (EFG 2004, 375)

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 BFH-Urteil vom 3.8.2005 (I R 62/04) BStBl. 2006 II S. 391

Die Buchwertfortführung nach § 11 Abs. 1 UmwStG 1995 in Fällen der Spaltung von Unternehmen ist nach § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 unwiderleglich in allen Fällen ausgeschlossen, in denen die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung veräußert werden.

UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 27. April 2004 6 K 5068/01 K,F (EFG 2004, 1647)

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BFH-Urteil vom 22.11.2005 (VII R 21/05) BStBl. 2006 II S. 397

Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird.

AO 1977 §§ 69, 34; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GmbHG § 35 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. Februar 2005 10 K 5429/00 (EFG 2005, 846)

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 BFH-Urteil vom 21.2.2006 (IX R 78/99) BStBl. 2006 II S. 399

Das FA ist nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse über Steuererklärungsfristen (hier vom 2. Januar 1998, BStBl I 1998, 97) im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres (ohne eigenes Ermessen) in jedem Falle auszusprechen.

AO 1977 § 5, § 109 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102.

Vorinstanz: FG Bremen vom 20. Juli 1999 299088K 2 (EFG 1999, 1058)

 

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