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  BFH-Urteil vom 17.5.1995 (I R 8/94) BStBl. 1996 II S. 2

Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, daß diese ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist - widerlegbar - zu vermuten, daß er einen Wohnsitz im Inland hat.

AO 1977 § 8.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.4.1995 (XI R 86/94) BStBl. 1996 II S. 4

Überträgt ein selbständig tätiger Ingenieur sein technisches Spezialwissen und seine Berufserfahrungen entgeltlich auf seinen einzigen Kunden, so stellt dies regelmäßig auch dann keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe dar, wenn er unheilbar erkrankt ist und sein Wissen aus diesem Grunde weitergibt. Das Entgelt ist laufende Betriebseinnahme.

EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 3, § 34.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.5.1995 (IV R 125/92) BStBl. 1996 II S. 5

Übertragen die Gesellschafter einer GbR, die ein Gebäude an die Gesellschafter zur Ausübung ihrer gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltspraxis vermietet, Anteile an der GbR auf ihre Ehefrauen, so sind ihnen diese Gesellschaftsanteile und entsprechende Anteile des Gesellschaftsvermögens nicht deshalb weiterhin zuzurechnen, weil sie unwiderruflich zur Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen ihrer Ehefrauen bevollmächtigt worden sind.

AO 1977 §§ 39, 42; EStG §§ 18, 21.

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BFH-Urteil vom 22.9.1995 (VI R 13/93) BStBl. 1996 II S. 8

Eine Berufsausbildung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert, daß eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird. Diese Voraussetzung wird nicht dadurch erfüllt, daß in einem Sportverein bzw. -verband gelegentlich Aufgaben gegen Aufwandsentschädigung übernommen werden sollen.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 21.8.1995 (VI R 47/95) BStBl. 1996 II S. 10

Eine ohne besonderen Anlaß (wie z. B. Halten eines Vortrags) durchgeführte Reise einer Lehrerin nach England ist dann nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt, wenn neben einem Ausflug am Wochenende von insgesamt zehn Arbeitstagen ein Tag sowie drei Nachmittage mit der Verfolgung allgemeintouristischer Zwecke verbracht werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.10.1995 (II R 45/92) BStBl. 1996 II S. 11

Für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche aus zwischen dem Erblasser und seinen Kindern vereinbarten Darlehen erbschaftsteuerrechtlich als Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, sind die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar.

ErbStG § 10 Abs. 1 und Abs. 6; BGB §§ 516, 607.

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BFH-Urteil vom 12.9.1995 (IX R 78/94) BStBl. 1996 II S. 16

Eine (zulässige) Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid kann regelmäßig auch nach Ablauf einer gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist betragsmäßig erweitert werden (Anschluß an BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).

FGO §§ 65 Abs. 1 und 2, 79, 79 b, 123.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.7.1995 (I R 87, 169/94) BStBl. 1996 II S. 19

1. Der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens.

2. Dieser Beweis kann nicht durch eine eidesstattliche Versicherung widerlegt werden.

FGO §§ 82, 81 Abs. 1, § 96; AO 1977 § 122; ZPO §§ 415 bis 444, 294.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.10.1995 (III R 52/90) BStBl. 1996 II S. 20

Entscheidet das BVerfG, daß eine von ihm für verfassungswidrig erklärte gesetzliche Regelung erst für die Zukunft neu zu gestalten ist, können die Kosten finanzgerichtlicher Verfahren, in denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung streitig war, in der Regel selbst dann nicht dem FA auferlegt werden, wenn das BVerfG bei gegen die Regelung anhängig gewesenen (erfolglosen) Verfassungsbeschwerden die Auslagenerstattung angeordnet hat. Dies gilt auch in Fällen, in denen das FA vor Anhängigkeit des Musterverfahrens beim BVerfG ein vom Kläger begehrtes Ruhen des Einspruchs- oder Klageverfahrens verweigert hat; jedenfalls dann, wenn der Grund, aus dem die Regelung verfassungswidrig ist, auf den Kläger nicht zutrifft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 34 a Abs. 3; AO 1977 §§ 165, 363 Abs. 2; FGO §§ 74, 102, 118, 135 Abs. 2, 137 Satz 2, 138 Abs. 2 Satz 1, 145, 155; ZPO § 251.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.11.1995 (II R 93/94) BStBl. 1996 II S. 27

1. Der Grunderwerbsteuerpflicht eines Kaufvertrages über ein Grundstück nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, welches von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war, steht die zur Abwicklung des Kaufvertrages vereinbarte Abtretung der Ansprüche nach dem VermG durch den früheren Eigentümer des Grundstücks an den Käufer nicht entgegen.

2. § 34 Abs. 3 VermG stellt nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer frei, mit denen das Ziel verfolgt wird, das Eigentum an dem von Maßnahmen i. S. von § 1 VermG betroffenen Grundstück vom Nichtberechtigten auf den Berechtigten (zurück-) zu übertragen. Hierunter fällt nicht ein Weiterveräußerungsvertrag, der der Verwertung der Rechtsposition des früheren Eigentümers des Grundstücks dient.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 14 Nr. 1; AO 1977 § 38; VermG i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 1990 (BGBl II 1990, 1159) § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.7.1995 (I R 56/94) BStBl. 1996 II S. 28

1. Eine Körperschaft, die ausschließlich Krankenhauswäsche o. ä. reinigt, ist nicht gemeinnützig.

2. Der Ansatz der Teilwerte nach § 13 Abs. 2, 3 KStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Körperschaft zwar bislang vom FA als gemeinnützig behandelt wurde, tatsächlich aber die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt.

3. Investitionszuschüsse (hier: nach dem KHG) sind im allgemeinen Betriebseinnahmen und mindern nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter, es sei denn, der Zuschußempfänger macht von dem Wahlrecht des Abschn. 34 Abs. 1 EStR Gebrauch (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488).

4. Zuschüsse mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschußten Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 II R 27/87, BFHE 160, 266, BStBl II 1990, 566 m. w. N.).

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 5 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 13 Abs. 2, 3; HGB § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 255 Abs. 1, 2; EStR Abschn. 34 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 708)

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BGH-Beschluß vom 1.11.1995 (5 StR 535/95) BStBl. 1996 II S. 33

Der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung kommt im Verhältnis zu den vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in steuerstrafrechtlicher Hinsicht stets ein selbständiger Unrechtsgehalt zu; es handelt sich nicht um eine mitbestrafte Nachtat.

[Der Leitsatz wurde vom BMF gebildet]

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BVerfG-Beschluß vom 7.11.1995 (2 BvR 802/90) BStBl. 1996 II S. 34

Einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten darf seine steuerrechtliche Anerkennung nicht allein deswegen versagt werden, weil das Entgelt auf ein Konto geflossen ist, über das jeder der Ehegatten allein verfügen darf ("Oder-Konto").

[Der Leitsatz wurde vom BMF gebildet]

GG Artikel 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und 2

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BVerwG-Urteil vom 10.10.1995 (BVerwG 8 C 40.93) BStBl. 1996 II S. 37

Die im Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordert mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus.

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BFH-Urteil vom 15.3.1995 (I R 46/94) BStBl. 1996 II S. 51

1. Ein in einem Dienstverhältnis beschäftigter Arzt ist nur dann i. S. des § 160 AO 1977 als Empfänger ordnungsgemäß benannt, wenn seine Wohnanschrift angegeben wird.

2. Auch wenn der - nicht benannte - Empfänger nachweislich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, kann die an ihn geleistete Zahlung bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abgezogen werden, wenn der Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns gemäß § 160 AO 1977 zu versagen ist.

AO 1977 § 160.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.9.1995 (X R 86/94) BStBl. 1996 II S. 53

Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn das FA den Steuerbescheid 14 Monate nach Eingang der Steuererklärung erläßt und der Steuerpflichtige den Nachforderungsbetrag auf seinem Girokonto bereitgehalten hat.

AO 1977 § 233 a; BGB § 242.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 31.8.1995 (VII R 58/94) BStBl. 1996 II S. 55

Die Aufrechnung des FA mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis stellt eine Vollziehung des zugrundeliegenden Bescheids dar. Das FA ist deshalb während der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids an der Aufrechnung mit dem durch ihn festgesetzten Steueranspruch gehindert (Abweichung vom Urteil des Senats vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366).

AO 1977 § 218 Abs. 1, §§ 226, 361; BGB § 387; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1994, 950)

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BFH-Urteil vom 28.3.1995 (IX R 47/93) BStBl. 1996 II S. 59

Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist dies kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO 1977, wenn das Kind neben den Unterhaltsleistungen über eigene Mittel verfügt, aus denen es die Miete zahlen kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Eltern ihrem Kind zuvor die Mittel, hier einen Betrag von 20.000 DM, geschenkt haben (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 131/93, BFHE 173, 551, BStBl II 1994, 694; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).

EStG § 21; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.6.1995 (VIII R 2/94) BStBl. 1996 II S. 60

Besteht die Gegenleistung für die tauschweise Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts in dem Anspruch auf Übertragung eines Wirtschaftsguts, so kann in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven selbst dann eine Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG gebildet werden, wenn das eingetauschte Wirtschaftsgut in das Privatvermögen übertragen wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 41/79, BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18).

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 b Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 7.9.1995 (III R 95/93) BStBl. 1996 II S. 63

Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.

EStG § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.9.1995 (IV R 65/94) BStBl. 1996 II S. 66

1. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aufgrund eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses Mitunternehmer der Familien-GmbH & Co. KG, wenn er für die Geschäftsführung unangemessene gewinnabhängige Bezüge erhält und sich - wie bisher als Einzelunternehmer - als Herr des Unternehmens verhält.

2. Die Gesamtbezüge sind unangemessen, wenn der Geschäftsführer neben einem üblichen Festgehalt eine ungewöhnlich hohe Gewinnbeteiligung erhält, die stets den überwiegenden Teil des Gewinns abschöpft.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 28.9.1995 (IV R 57/94) BStBl. 1996 II S. 68

Abstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft in einer negativen Ergänzungsbilanz, die zur Neutralisierung eines entstandenen Einbringungsgewinns erstellt wurde, sind entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter erfolgserhöhend aufzulösen.

UmwStG § 24.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1994, 858)

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BFH-Urteil vom 18.5.1995 (IV R 20/94) BStBl. 1996 II S. 70

1. Bei der Realteilung einer Personengesellschaft mit Buchwertfortführung sind anläßlich der Einbringung eines Betriebs erstellte Ergänzungsbilanzen aufzulösen.

2. Die Wahl der Buchwertfortführung bei der Realteilung ist für die Realteiler mit der Folge bindend, daß sie ihr Kapitalkonto erfolgsneutral an die Summe der Buchwerte der ihnen zugeteilten Wirtschaftsgüter in der Schlußbilanz der Gesellschaft anpassen müssen; hierbei sind auch Auf- und Abstockungen in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zu berücksichtigen.

UmwStG § 24.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1994, 529)

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BFH-Urteil vom 20.9.1995 (I R 55/94) BStBl. 1996 II S. 73

Nicht zurückzuzahlende Baukostenzuschüsse und Anschlußbeiträge, die ein Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen von den Anschlußnehmern oder Kunden als Zuschüsse zu den Investitionskosten der Neuanschlüsse oder Erhöhung der Anschlußleistungen erhalten und passiviert hat, führen beim Versorgungsunternehmen zu Dauerschulden.

GewStG i.d.F. des StÄndG 1979 § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1994, 898)

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BFH-Urteil vom 25.10.1995 (I R 138/94) BStBl. 1996 II S. 74

Das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes" gemäß § 10 Abs. 4 GewStG-DDR kann methodisch durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des anteiligen Gewerbeertrags 1991 oder durch Hochrechnung des Gewerbeertrags 1990 geschätzt werden. Es ist grundsätzlich Sache der Finanzgerichte, die für den jeweiligen Streitfall sachgerechte Schätzmethode zu finden.

GewStG-DDR § 10 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern

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BFH-Urteil vom 26.10.1995 (IV R 35/94) BStBl. 1996 II S. 76

Grundbesitz (Miteigentumsanteile), der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden Unternehmens gehört, dient i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dessen Gewerbebetrieb, wenn er im Rahmen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit dem Grundbesitz (Miteigentumsanteilen) anderer Versicherungsunternehmen gemeinschaftlich verwaltet wird.

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.1.1994 (I R 67/92) BStBl. 1996 II S. 77

Räumt ein Genußrecht nur das Recht auf Beteiligung am Gewinn, nicht aber am Liquidationserlös ein, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht anwendbar.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1993, 174)

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BFH-Urteil vom 16.6.1994 (IV R 48/93) BStBl. 1996 II S. 82

1. Vermietet eine mitunternehmerische Personengesellschaft Wirtschaftsgüter an eine ganz oder teilweise gesellschafteridentische andere Personenhandelsgesellschaft, so gehören die Wirtschaftsgüter nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der mietenden Gesellschaft. Mitunternehmerische Personengesellschaft ist auch eine gewerblich geprägte Schein-KG.

2. Ein auflösend bedingt erlassener begünstigender Verwaltungsakt kann nicht wegen Nichteinhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit Erlaß des Verwaltungsaktes nicht geändert haben, sondern die Voraussetzungen für die Begünstigung von vornherein nicht vorlagen. Ob eine Rücknahme möglich ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 130 AO 1977.

ZRFG § 3; AO 1977 §§ 120, 130; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 21.9.1995 (IV R 96/94) BStBl. 1996 II S. 85

Betreibt ein Viehhändler neben einer Großschlächterei in erheblichem Umfang auch eine Viehmast, ohne die für eine landwirtschaftliche Betätigung erforderliche Futtergrundlage zu haben, sind die aus der Tierhaltung resultierenden Verluste gemäß § 15 Abs. 4 EStG nicht ausgleichs- und nicht abzugsfähig.

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3, § 15 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht (EFG 1995, 209)

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BFH-Urteil vom 12.10.1995 (I R 39/95) BStBl. 1996 II S. 87

1. Die Anmeldung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bildet den Rechtsgrund für deren Zahlung an das FA.

2. Der Arbeitnehmer kann die Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO 1977 stellen.

3. Ergeht nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ausschließt.

AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 50 d Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 975)

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BFH-Urteil vom 24.10.1995 (III R 106/93) BStBl. 1996 II S. 88

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für medizinische Fachliteratur sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen (Fortführung der Grundsätze des Urteils vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.11.1995 (IX R 99/93) BStBl. 1996 II S. 89

Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, durch die eine bisherige private Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt wird, stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die öffentliche Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird, weil sich die öffentliche Straße nicht wesentlich von der bisherigen privaten Erschließung unterscheidet.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; HGB § 255.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1994, 194)

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BFH-Urteil vom 1.12.1995 (III R 125/93) BStBl. 1996 II S. 91

Ob ein Kind im Veranlagungszeitraum - als Voraussetzung für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG 1990 und folgende Jahre - in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Tag des Eingangs der melderechtlichen An- oder Ummeldung. Eine nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes vorgenommene, nachträgliche An- oder Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden (Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. Juli 1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8, auch auf die ab 1990 geltende Gesetzesfassung).

EStG 1990 § 32 Abs. 7 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.11.1994 (VIII R 63/93) BStBl. 1996 II S. 93

1. Ob eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vorliegt und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, ist für das Bewertungsrecht und das Einkommensteuerrecht nach einheitlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.

2. Eine ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1986 und § 97 Abs. 1 Nr. 5 b BewG i. d. F. des StBereinG 1986.

3. Die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen und die Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG hat bei ganz oder teilweise gesellschafteridentischen Personengesellschaften Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der leistungsempfangenden Gesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG.

EStG 1986 §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 3 Nr. 2; BewG 1986 § 97 Abs. 1 Nr. 5b.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 30.8.1995 (I R 113/94) BStBl. 1996 II S. 96

§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG i. d. F. des StRefG 1990 ist auch auf Krankengeld anzuwenden, das Steuerpflichtige im Jahr 1990 nach dem SGB V bezogen.

EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB V §§ 44 ff.; Gesundheits-Reformgesetz Art. 77 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1995, 890)

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BFH-Urteil vom 25.10.1995 (II R 5/92) BStBl. 1996 II S. 97

Wird ein dem Steuerpflichtigen von dem Erblasser ausgesetztes Geldvermächtnis durch Übertragung von Grundstücken an "Erfüllungs Statt" erfüllt, so ist Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuerfestsetzung der (Nominal-)Wert der Geldforderung und nicht der (indizierte) Einheitswert der übertragenen Grundstücke.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11, 12 Abs. 1; BGB § 364 Abs. 1, § 2174.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 25.10.1995 (II R 20/92) BStBl. 1996 II S. 99

1. Setzt der Erblasser eine von ihm angeordnete (rechtsfähige) Stiftung zur (Allein-)Erbin ein, so unterliegt gemäß § 11 ErbStG 1974 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c und § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer auch der Vermögenszuwachs, der sich im Nachlaß zwischen dem Tag des Todes des Erblassers und dem Tag der Genehmigung der Stiftung vollzogen hat.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 1974 erfaßt alle Fälle, in denen Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung übergeht. Darunter fallen nicht nur die Sachverhalte, in denen der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert, seinerseits eine Stiftung durch Rechtsgeschäft (unter Lebenden) zu errichten, sondern auch die Fälle, in denen der Erblasser eine von ihm angeordnete Stiftung zur Erbin (oder Vermächtnisnehmerin) einsetzt.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 Buchst. c, § 11, § 15 Abs. 2 Satz 1; BGB § 84.

 

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