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BFH-Urteil
vom 5.6.2003 (IV R 38/02) BStBl. 2004 II S. 2 1. Ein Abhilfebescheid i.S. des § 367 Abs. 2 AO 1977 liegt auch vor, soweit sich der Bescheid teilweise als dem Einspruchsführer nachteilig erweist, er dieser Änderung aber nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 AO 1977 zugestimmt hat. 2. Erklärt sich der steuerliche Berater mit der vom Außenprüfer in der Schlussbesprechung vorgeschlagenen Behandlung bestimmter Einkünfte einverstanden, kann darin nach den Umständen des Einzelfalls eine Zustimmung im o.g. Sinn zu einer Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen liegen, auch wenn die Erklärung lediglich in Anwesenheit von Angehörigen der Betriebsprüfungsstelle abgegeben wird. AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 367 Abs. 2. Vorinstanz: FG Nürnberg vom 13. Dezember 2000 III 212/97 (EFG 2003, 282) *** BFH-Urteil vom 9.7.2003 (I R 82/01) BStBl. 2004 II S. 4 Ob eine "niedrige Besteuerung" i.S. des § 8 Abs. 3 AStG vorliegt, ist grundsätzlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Sitz- bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz von mehr als 30 v.H. (altes Recht) bzw. 25 v.H. (neues Recht) unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert hat. AStG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3. Vorinstanz. FG Köln vom 7. November 2000 14 K 3524/93 (EFG 2001, 954) *** BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 31/01) BStBl. 2004 II S. 6 Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ruht. EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; SGB III § 142 Abs. 1 Nr. 4, § 346 Abs. 1; SoldatenversorgungsG §§ 14 ff.; SoldatenG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 Nr. 1. Vorinstanz: FG München vom 4. April 2001 1 K 4220/99 (EFG 2001, 888) *** BFH-Urteil vom 10.4.2003 (IV R 63/01) BStBl. 2004 II S. 9 Von der Sanierungsabsicht aller auf Forderungen verzichtender Gläubiger ist auszugehen, wenn unter ihrer Mitwirkung ein Plan zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aufgestellt wird, der sich über einen längeren (auch über ein Wirtschaftsjahr hinausreichenden) Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen die Gläubiger schrittweise auf Forderungen verzichten sollen. EStG a.F. § 3 Nr. 66. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 8. November 2000 2 K 217/98 (EFG 2001, 203) *** BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 20/02) BStBl. 2004 II S. 10 Stellt ein Großhandelsunternehmen seine werbende Tätigkeit ein und vermietet es sein bisheriges Betriebsgrundstück an ein anderes Unternehmen, so scheitert die Annahme einer Betriebsverpachtung nicht bereits daran, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. An der im Senatsurteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71 (BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885) geäußerten Auffassung wird nicht mehr festgehalten. EStG § 16 Abs. 3. Vorinstanz: FG Nürnberg vom 25. Januar 2001 I 1/2000 *** BFH-Urteil vom 14.10.2003 (IX R 60/02) BStBl. 2004 II S. 14 Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern. EStG § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2; II.WoBauG § 88d, § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Buchst. e; WoFG § 1 Abs. 2. Vorinstanz: FG München vom 19. März 2002 6 K 49/02 (EFG 2003, 462) *** BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VI R 170/99) BStBl. 2004 II S. 16 Ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an. EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 25. Oktober 1999 III 1004/98 (EFG 2000, 546) *** BFH-Urteil vom 18.9.2003 (X R 2/00) BStBl. 2004 II S. 17 1. Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. 2. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar. GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6; EGVtr 1993 Art. 30, 52, 59, 95, 100; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 10. November 1999 9 K 261/99 (EFG 2000, 184) *** BFH-Urteil vom 26.6.2003 (III R 16/01) BStBl. 2004 II S. 22 Ist eine Investitionszulage auf Anzahlungen geltend gemacht worden, so ist für die betreffenden Wirtschaftsgüter stets ein frist- und formgerechter Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr zu stellen, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind, und zwar auch dann, wenn die endgültigen Anschaffungskosten die Anzahlung nicht übersteigen. InvZulG 1993 § 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3, § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2000 3 K 618/99 I,AO (EFG 2001, 847) *** BFH-Beschluss vom 13.10.2003 (IV B 85/02) BStBl. 2004 II S. 25 1. Schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts ermöglichen die Zulassung der Revision. Ein solcher Fehler liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint. 2. Liegt ein derartiger Fehler vor und wird er mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt, ist die Revision zuzulassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren kommt anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht in Betracht. FGO §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 und 6. Vorinstanz: FG Münster *** BFH-Beschluss vom 16.10.2003 (XI B 95/02) BStBl. 2004 II S. 26 Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine selbständige Zweimonatsfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch dann zu begründen, wenn die Einlegungsfrist versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. BVerwG-Beschluss vom 2. März 1992 9 B 256/91, NJW 1992, 2780, zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). FGO § 116 Abs. 3 Satz 1, § 56. Vorinstanz: Hessisches FG vom 8. März 2002 13 K 3816/01 *** BFH-Urteil vom 5.6.2003 (V R 32/02) BStBl. 2004 II S. 28 1. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG 1993 gleich - wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben - oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt. 2. Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem 11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt haben. UStG 1993 § 27 Abs. 2, § 9 Abs. 2; HGB § 255. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. April 2002 5 K 801/99 (EFG 2003, 649) *** BFH-Urteil vom 22.10.2003 (V R 103/01) BStBl. 2004 II S. 30 Die Würdigung durch das FG, eine Unternehmerbescheinigung i.S. des § 61 Abs. 3 UStDV sei nicht als Nachweis über die Ansässigkeit als Steuerpflichtiger anzusehen, wenn die ausstellende Behörde des betreffenden Mitgliedstaates nachträglich mitteilt, die bezeichnete Person sei in der Vergangenheit zu Unrecht als Steuerpflichtige beurteilt worden, bindet grundsätzlich das Revisionsgericht. UStG 1991/1993 § 18 Abs. 9; UStDV 1991/1993 § 61 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 2. Unterabs. Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2001 2 K 7140/96 (EFG 2002, 233) *** BFH-Urteil vom 1.7.2003 (VIII R 45/01) BStBl. 2004 II S. 35 Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in das die Steuerfestsetzung betreffende Urteil nicht aufzunehmen. AO 1977 § 45 Abs. 2 Satz 1, § 254, § 265; ZPO § 780, § 781, § 785; BGB § 1629a. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 25. September 2001 11 K 167/98 (EFG 2002, 135) *** BFH-Beschluss vom 21.10.2003 (VII B 85/03) BStBl. 2004 II S. 36 Beim gegenwärtigen Stand der Diskussion über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne wegen Bestehens struktureller Vollzugsdefizite ist auch die Rechtmäßigkeit eines auf Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut ernstlich zweifelhaft (Anschluss an BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663). AO 1977 § 93, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1; EStG 1997 (a.F.) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b. Vorinstanz: FG Münster vom 11. Februar 2003 11 V 6957/02 AO (EFG 2003, 677) *** BFH-Urteil vom 23.10.2003 (V R 2/02) BStBl. 2004 II S. 39 Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen kommt nicht in Betracht, wenn die Zinsforderung darauf beruht, dass der Steuerpflichtige nachträglich - aber vor dem 31. Dezember 1995 - auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes verzichtet hat. AO 1977 § 227, § 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 5; EGAO 1977 Art. 97 § 15 Abs. 8; FGO § 102; UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2001 1 K 332/99 AO (EFG 2002, 372) *** BFH-Urteil vom 29.11.2000 (I R 31/00) BStBl. 2004 II S. 41 1. Für rechtsverbindlich zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines Geschäfts- oder Firmenjubiläums, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter bemessen, muss eine Rückstellung in dem Umfang gebildet werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen durch die vergangene Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Mitarbeiters erfüllt sind. 2. Die Bildung der Rückstellung für die Jubiläumszuwendungen unterfällt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG. EStG § 5 Abs. 1 und 4; HGB § 249 Abs. 1. Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 478) *** BFH-Urteil vom 23.1.2003 (IV R 71/00) BStBl. 2004 II S. 43 1. Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dies ist bei einer im Souterrain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in ihr auch kein Publikumsverkehr stattfindet. 2. Geht ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird. Dies ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) auch alle erforderlichen Befunde erhebt, zu verneinen. 3. Wird im Laufe des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert und wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO von Gesetzes wegen Gegenstand des Verfahrens, so bedarf es jedenfalls dann keiner Anpassung des Revisionsantrags an die veränderte Prozesslage, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung unberührt geblieben sind. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b; FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG § 68 Satz 1. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 27. September 2000 I 45/2000 (EFG 2001, 271) *** BFH-Urteil vom 26.6.2003 (III R 36/01) BStBl. 2004 II S. 47 Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine Hausratversicherung) abzuschließen. EStG § 33. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. März 2001 8 K 4686/00 E (EFG 2001, 753) *** BFH-Urteil vom 26.6.2003 (IV R 9/03) BStBl. 2004 II S. 50 Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: FG Nürnberg vom 23. Mai 2001 III 177/2000 (EFG 2001, 1182) *** BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 34/02) BStBl. 2004 II S. 53 Bei einem Steuerpflichtigen, der als freier Bildjournalist tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht Mittelpunkt der beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2. Vorinstanz: FG Hamburg vom 23. Mai 2002 II 298/01 (EFG 2002, 1366) *** BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 53/01) BStBl. 2004 II S. 55 Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: FG München vom 29. August 2001 1 K 2155/00 (EFG 2001, 1592) *** BFH-Urteil vom 23.9.2003 (IX R 20/02) BStBl. 2004 II S. 57 Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren. EStG § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Vorinstanz: FG Köln vom 22. März 2002 14 K 2424/01 (EFG 2002, 749) *** BFH-Urteil vom 13.11.2002 (VI R 28/02) BStBl. 2004 II S. 59 1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. 2. Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. Dezember 2001 10 K 606/98 (EFG 2002, 609) *** BFH-Urteil vom 13.11.2002 (VI R 82/01) BStBl. 2004 II S. 62 1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. 2. Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: FG Köln vom 25. April 2001 2 K 2176/00 (EFG 2001, 1031) *** BFH-Urteil vom 13.11.2002 (VI R 104/01) BStBl. 2004 II S. 65 1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. 2. Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbringt. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: FG München vom 13. Februar 2001 8 K 5129/98 (EFG 2002, 611) *** BFH-Urteil vom 21.2.2003 (VI R 14/02) BStBl. 2004 II S. 68 Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2, § 9 Abs. 5. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. August 2001 1 K 2662/00 *** BFH-Urteil vom 26.2.2003 (VI R 124/01) BStBl. 2004 II S. 69 1. Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt. 2. Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: FG Münster vom 28. August 2001 11 K 1454/00 E (EFG 2001, 1546) *** BFH-Urteil vom 26.2.2003 (VI R 125/01) BStBl. 2004 II S. 72 1. Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt. 2. Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: FG Köln vom 31. Juli 2001 8 K 5236/99 (EFG 2002, 809) *** BFH-Urteil vom 26.2.2003 (VI R 130/01) BStBl. 2004 II S. 74 Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: FG München vom 4. Mai 2001 8 K 3781/99 (EFG 2002, 323) *** BFH-Urteil vom 26.2.2003 (VI R 156/01) BStBl. 2004 II S. 75 Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2001 11 K 967/99 (EFG 2002, 902) *** BFH-Urteil vom 29.4.2003 (VI R 78/02) BStBl. 2004 II S. 76 Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Juli 2002 12 K 94/99 (EFG 2003, 33) *** BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 16/01) BStBl. 2004 II S. 77 Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 v.H. von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5. Vorinstanz: FG Bremen vom 20. Oktober 1999 499057K 3 (EFG 2000, 115) *** BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 17/01) BStBl. 2004 II S. 78 Ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 EStG, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5. Vorinstanz: FG Münster vom 5. August 1999 14 K 6211/98 E (EFG 2001, 557) *** BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 41/98) BStBl. 2004 II S. 80 Leistet ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2.400 DM - jetzt: 1.250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5. Vorinstanz: FG Köln vom 18. Dezember 1997 8 K 5063/97 (EFG 1998, 867) *** BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 118/00) BStBl. 2004 II S. 82 Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5. Vorinstanz: FG Köln vom 26. Juni 2000 10 K 6048/99 (EFG 2000, 1056) *** BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 162/00) BStBl. 2004 II S. 83 1. Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z.B. Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt. 2. Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2.400 DM - jetzt: 1.250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5. Vorinstanz: FG Münster vom 24. Februar 2000 2 K 5471/98 E (EFG 2001, 132) *** BFH-Beschluss vom 25.11.2003 (IV S 15/03) BStBl. 2004 II S. 84 1. Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt wird. 2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (hier: vorangegangene Ablehnung der AdV durch die Behörde) im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. 3. Den Beteiligten kann das nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG erforderliche rechtliche Gehör im Eilverfahren auch telefonisch gewährt werden. FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4, § 70; GVG § 17, § 17a Abs. 2 Satz 1. *** BFH-Urteil vom 30.9.2003 (III R 6/02) BStBl. 2004 II S. 85 Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen. HwO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2; InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; UmwG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, § 202 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: Thüringer FG vom 23. Januar 2002 III 32/01 (EFG 2002, 705) *** BFH-Urteil vom 18.7.2002 (V R 89/01) BStBl. 2004 II S. 88 Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 hat nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt; vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher der Veranstaltungen ausführt. UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; UStDV 1993 § 30. Vorinstanz: FG Münster vom 27. Juni 2001 5 K 5777/00 U (EFG 2002, 538) *** BFH-Urteil vom 23.10.2003 (V R 24/00) BStBl. 2004 II S. 89 Der Betreiber eines Altenheims, der weder in § 53 Nr. 2 AO 1977 bezeichnete Personen aufnimmt noch Personen i.S. des § 68 BSHG aufnehmen darf, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1991/1993 nicht beanspruchen. UStG 1991/1993 § 4 Nr. 16 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g. Vorinstanz: FG Bremen vom 7. Dezember 1999 299054K 4 (EFG 2000, 518) *** BFH-Beschluss vom 12.5.2003 (GrS 1/00) BStBl. 2004 II S. 95 Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, § 22 Nr. 1. Vorlagebeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188)
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