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  BFH-Beschluss vom 1.4.2004 (V B 112/03) BStBl. 2004 II S. 802

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.

FGO § 69; UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.

Vorinstanz: FG München vom 28. April 2003 14 V 5377/02 (EFG 2003, 1344)

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BFH-Urteil vom 30.4.2003 (I R 102/01) BStBl. 2004 II S. 804

Wird ein Mitunternehmeranteil im Wege der Sachgründung in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und übernimmt die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Mitunternehmerstellung des Einbringenden, so wird das Bewertungswahlrecht gemäß § 20 Abs. 2 UmwStG 1977 für die in dem Mitunternehmeranteil verkörperten Wirtschaftsgüter nicht in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft, sondern in derjenigen der Personengesellschaft ausgeübt. Werden stille Reserven aufgedeckt, ist für die aufnehmende Kapitalgesellschaft eine Ergänzungsbilanz aufzustellen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz für den eingebrachten Mitunternehmeranteil in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft besteht dabei nicht.

UmwStG 1977 § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3; EStG § 5 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB § 242 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 18. September 2001 12 K 4528/98 (EFG 2002, 151)

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EuGH-Urteil vom 29.4.2004 (C-17/01) BStBl. 2004 II S. 806

Die Prüfung des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden, geführt hat, hat keinen Mangel erkennen lassen, der die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.

Artikel 3 der Entscheidung 2000/186 ist ungültig, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland durch den Rat der Europäischen Union ab dem 1. April 1999 vorsieht.

Artikel 2 der Entscheidung 2000/186 entspricht den inhaltlichen Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung und ist nicht ungültig.

Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 1, Art. 17, Art. 6; Entscheidung 2000/186/EG Art. 3, Art. 2.

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BFH-Urteil vom 4.5.2004 (VII R 45/03) BStBl. 2004 II S. 815

Das FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf.

AO 1977 § 218 Abs. 1, § 220, § 251 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 1; InsO § 87, § 41 Abs. 1, § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 12. Juni 2003 7 K 8105/02 (EFG 2003, 1454)

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BFH-Urteil vom 14.5.2004 (II R 50/01) BStBl. 2004 II S. 818

Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden.

BewG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 26, § 34 Abs. 2, 4 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 3, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3, § 41, § 51 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. Juni 2001 1 K 379/96 (EFG 2002, 309)

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BFH-Urteil vom 26.11.2003 (X R 11/01) BStBl. 2004 II S. 820

Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann - unter weiteren Voraussetzungen - als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 22. Februar 2000 14 K 6887/96 (EFG 2001, 679)

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BFH-Urteil vom 3.3.2004 (X R 135/98) BStBl. 2004 II S. 824

Die Parteien einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge, die im Rahmen eines Altenteilsvertrages i.S. der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BGB oder eines diesem vergleichbaren Versorgungsvertrages zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart haben, können im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbaren und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12; AGBGB SH.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 20. August 1998 V 797/97 (EFG 1999, 160)

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BFH-Urteil vom 3.3.2004 (X R 14/01) BStBl. 2004 II S. 826

1. Eine private Versorgungsrente ist nicht als Sonderausgabe (dauernde Last bzw. Leibrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung des Übergabevertrags auf ein Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens schließen lassen.

2. Machen die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu; die Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. Dezember 2000 7 K 7481/99 E (EFG 2001, 489)

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BFH-Urteil vom 31.3.2004 (X R 66/98) BStBl. 2004 II S. 830

1. Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung, weil privat veranlasst, weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert war.

2. Die Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last abziehbar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1 und 2

Vorinstanz: FG Münster vom 7. November 1996 14 K 3699/94 E (EFG 1998, 1675, nur Leitsatz)

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BFH-Beschluss vom 13.5.2004 (IV B 230/02) BStBl. 2004 II S. 833

1. Beruht eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG darauf, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise anwendet, steht den Betroffenen die außerordentliche Beschwerde zum BFH zu (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).

2. Legt der Steuerpflichtige die Steuererklärung erst im Klageverfahren vor und konnte das FA das Vorbringen des Klägers zu der betreffenden Steuerfestsetzung nach § 364b AO 1977 in der Einspruchsentscheidung zu Recht zurückweisen, ist das FA an dem Erlass eines Abhilfebescheids nicht wegen der früheren Zurückweisung des Vorbringens gehindert.

3. Erlässt das FA in einem solchen Fall einen Abhilfebescheid, kann der Kläger die Klage anschließend nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.

FGO §§ 76 Abs. 3, 115 Abs. 1, 137, 145; AO 1977 §§ 172 Abs. 1, 364b; ZPO § 321a; Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 GKG Nr. 3110.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. September 2002 3 K 2002/02 (EFG 2003, 405)

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BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 12/03) BStBl. 2004 II S. 837

Eine Wohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken und ist daher investitionszulagenbegünstigt.

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 5. November 2002 5 K 1270/02 (EFG 2004, 526)

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BFH-Urteil vom 16.12.2003 (VII R 59/02) BStBl. 2004 II S. 838

Die Gewährung eines Anspruches auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung nur für "ehemalige" Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung ist nicht verfassungswidrig.

StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 3, § 38a.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 18. September 2002 2 K 1972/01 (EFG 2002, 1631)

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BFH-Urteil vom 3.2.2004 (VII R 1/03) BStBl. 2004 II S. 842

1. Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers.

2. Es ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog. Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet haben.

3. Es liegt im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr zulässt.

4. Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende Frage.

AO § 82, § 83, § 84; StBerG § 37, § 164a Abs. 1; DVStB § 29; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 14. November 2002 V 32/01 (EFG 2003, 726)

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BFH-Urteil vom 22.4.2004 (V R 1/98) BStBl. 2004 II S. 849

1. Umsätze einer GmbH, die mit angestelltem qualifiziertem Krankenpflegepersonal Behandlungspflegeleistungen erbringt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

2. In den Jahren 1988 bis 1990 ausgeführte Umsätze einer GmbH durch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn die GmbH als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist.

UStG 1980 § 4 Nr. 14, 16, 18; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c, g.

Vorinstanz: FG Berlin vom 24. September 1996 VII 520/92

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BFH-Urteil vom 6.5.2004 (V R 40/02) BStBl. 2004 II S. 854

Der Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen "Entschädigung bzw. Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 27. Juni 2002 14 K 770/01 (EFG 2002, 1557)

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BFH-Urteil vom 6.5.2004 (V R 73/03) BStBl. 2004 II S. 856

Bezieht ein Unternehmer im Inland Leistungen, die er im Ausland für eine Grundstücksvermietung verwendet, ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob die Grundstücksvermietung steuerfrei (vorsteuerabzugschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde. Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und des § 9 UStG. Die Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstücksvermietung vorlagen (entgegen Abschn. 205 Abs. 1 UStR).

UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 1, § 9, § 15 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Bremen vom 5. November 2003 2 K 526/02(5) (EFG 2004, 230)

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BFH-Urteil vom 17.6.2004 (V R 31/02) BStBl. 2004 II S. 858

Der Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG ist eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a UStG.

UStG 1993 § 15, § 15a, § 19, § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 28. Mai 2002 IV 170/00 (EFG 2002, 1195)

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BFH-Urteil vom 1.7.2004 (V R 33/01) BStBl. 2004 II S. 861

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und 2; UStR Abschn. 192 Abs. 2 Satz 4.

Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH (UR 2004, 323)

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 8. Februar 2001 5 K 310/00 (EFG 2001, 601)

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BFH-Urteil vom 15.7.2004 (V R 27/03) BStBl. 2004 II S. 862

Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

UStG 1993 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Berlin vom 12. November 2002 7 K 7264/02 (EFG 2003, 418)

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BFH-Urteil vom 18.3.2004 (III R 31/02) BStBl. 2004 II S. 867

Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. Dezember 2001 4 K 2149/00 (EFG 2002, 1168)

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BFH-Urteil vom 15.4.2004 (IV R 54/02) BStBl. 2004 II S. 868

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein einziges schadstoffbelastetes Grundstück (wirtschaftliche Einheit), das er nach der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen veräußert, so ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb nicht überschritten, wenn nicht feststellbar ist, dass die Sanierungsmaßnahmen in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind.

2. Ist eine Wiederholungsabsicht nicht feststellbar, fehlt es an der Nachhaltigkeit in der Regel, wenn der Steuerpflichtige (auch) mehrere unbebaute Grundstücke durch einen Vertrag an einen Erwerber weiterveräußert.

3. Aus vor dem Verkauf vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen kann sich in einem solchen Fall Nachhaltigkeit nur ergeben, wenn die Maßnahmen mit dem Ziel einer Erhöhung des Kaufpreises vorgenommen wurden.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 23. August 2002 11 K 1906/99 F (EFG 2002, 1518)

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BFH-Urteil vom 18.5.2004 (IX R 57/01) BStBl. 2004 II S. 872

Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 20. September 2001 10 K 5793/96 (EFG 2002, 8)

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BFH-Urteil vom 18.5.2004 (IX R 63/02) BStBl. 2004 II S. 874

Veräußert ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn, der mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen dessen Bauvorhaben nicht (mehr) geltend macht, so ist das Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang auch dann zuzuordnen, wenn sich der Steuerpflichtige im Kaufvertrag ausdrücklich zum Verzicht auf seine Nachbarrechte verpflichtet.

EStG § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. Dezember 2001 2 K 4816/98 E (EFG 2002, 759)

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BFH-Urteil vom 1.7.2004 (IV R 23/02) BStBl. 2004 II S. 876

Wird der Vertrag eines Drehbuchautors mit einer Produktionsgesellschaft dahin gehend geändert, dass die Vergütung für die Ausarbeitung von Drehbüchern einer Fernsehserie, die bislang von der Zahl der ausgestrahlten Sendungen abhing, nur noch einmal für jedes gelieferte Drehbuch gezahlt wird (sog. "Buy-Out"-Vergütung), so unterliegt die Vergütung nicht dem ermäßigten Steuersatz.

EStG §§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München vom 20. Februar 2002 1 K 4521/98 (EFG 2002, 830)

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BFH-Beschluss vom 28.4.2004 (I R 39/04) BStBl. 2004 II S. 878

I. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Sind Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt.

2. Ist die Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?

3. Falls die Frage zu 1. verneint wird:

a) Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Nettoeinkünfte der Einkommensteuer unterliegen?

b) Reicht es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können?

c) Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt?

d) Hängt die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?

EGV Art. 59, 60; EG Art. 49, 50; EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992 § 50a Abs. 4 und 5, § 50d Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 26. Juli 2001 II 377/00 (EFG 2001, 1553)

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BFH-Beschluss vom 16.6.2004 (I B 44/04) BStBl. 2004 II S. 882

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.

EG Art. 49, 50; EStG 1997 § 50a Abs. 4 und 5, § 50d Abs. 1; EStDV § 73e; FGO § 69 Abs. 2 und 3; AO 1977 § 168.

Vorinstanz: FG München vom 19. Februar 2004 1 V 4730/02 (EFG 2004, 821)

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BFH-Urteil vom 27.5.2003 (VI R 33/01) BStBl. 2004 II S. 884

Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 19. Oktober 1999 2 K 2699/98 F (EFG 2001, 1119)

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BFH-Urteil vom 22.7.2003 (VI R 190/97) BStBl. 2004 II S. 886

1. Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind als Werbungskosten anzuerkennen.

2. Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 18. Juli 1997 11 K 1446/97 (EFG 1998, 181)

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BFH-Urteil vom 22.7.2003 (VI R 137/99) BStBl. 2004 II S. 888

Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten sein. Dabei bedarf der berufliche Verwendungsbezug der Aufwendungen - wenn er sich nicht bereits aus den Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt - einer ins Einzelne gehenden Darlegung.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 13. Februar 1998 4 K 1729/97 E (EFG 1998, 939)

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BFH-Urteil vom 22.7.2003 (VI R 50/02) BStBl. 2004 II S. 889

Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 19. März 2002 2 K 138/98 (EFG 2003, 220)

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BFH-Urteil vom 13.10.2003 (VI R 71/02) BStBl. 2004 II S. 890

1. Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79, 81 SGB III) übersteigen.

2. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).

EStG § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Juni 2001 2 K 658/98

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BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VI R 96/01) BStBl. 2004 II S. 891

Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003, 1381).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1

Vorinstanz: FG Köln vom 5. März 2001 4 K 1737/00 (EFG 2001, 1428)

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BFH-Urteil vom 4.5.2004 (XI R 7/03) BStBl. 2004 II S. 893

Bringt der Gesellschafter einer realgeteilten Personengesellschaft die ihm bei der Realteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter anschließend in eine mit einem Dritten errichtete Personengesellschaft ein, kann diese die eingebrachten Wirtschaftsgüter auch dann mit dem Teilwert ansetzen, wenn für sie bei der Ermittlung des Realteilungsgewinns Buchwerte angesetzt wurden.

EStG 1986 § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 22. März 2002 10 K 9384/96

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BFH-Beschluss vom 28.7.2004 (IX B 27/04) BStBl. 2004 II S. 895

Wer im Klageverfahren beigeladen war, ist Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 24. April 1992 IV B 115/91, BFH/NV 1993, 369).

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 6 und 7, § 122 Abs. 1; ZPO § 303.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. September 2003 7 K 323/97

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BFH-Beschluss vom 7.7.2004 (VII B 344/03) BStBl. 2004 II S. 896

1. Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

2. Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen können.

AO 1977 § 171 Abs. 14, § 228, § 231 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 231 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 12 K 3195/00 AO

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BFH-Urteil vom 18.5.2004 (IX R 83/00) BStBl. 2004 II S. 898

1. Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).

2. Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 anteilig zuzurechnen ist.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Juli 2000 14 K 280/97 (EFG 2001, 336)

 

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