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  BFH-Beschluss vom 9.11.2004 (V S 21/04) BStBl. 2005 II S. 101

Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge.

FGO § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Satz 1; GVG § 17 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. August 2004 5 K 705/01

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (XI R 65/03) BStBl. 2005 II S. 102

1. Ein Darlehen, das das Besitzunternehmen aufgenommen und an das Betriebsunternehmen weitergegeben hat, ist beim Besitzunternehmen kein sog. durchlaufender Kredit, wenn die Darlehensmittel zur Modernisierung von Betriebsgebäuden des Besitzunternehmens, die das Betriebsunternehmen gepachtet hat, verwendet werden.

2. Die dem Besitzunternehmen entstandenen Darlehenszinsen können nicht mit den vom Betriebsunternehmen erhaltenen Darlehenszinsen verrechnet werden, weil diese Leistung nicht der unmittelbaren Verringerung der Zinslast dienen soll.

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 28. August 2003 I 84/02 (EFG 2004, 217)

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BFH-Urteil vom 20.10.2004 (II R 27/03) BStBl. 2005 II S. 105

1. Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG.

2. § 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts unberührt.

GrEStG § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a; BewG § 138 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5; AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 1 Satz 1, § 180 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 25. April 2002 3 K 5694/99 F (EFG 2003, 1458)

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BFH-Beschluss vom 12.10.2004 (V R 54/03) BStBl. 2005 II S. 106

Eine Dental-Hygienikerin kann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze im Auftrag eines Zahnarzts ausführen.

UStG 1999 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. August 2003 12 K 348/02

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BFH-Urteil vom 5.10.2004 (VII R 77/03) BStBl. 2005 II S. 122

Die nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 auf Haftungsbescheide sinngemäß anzuwendende Regelung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nur im Falle der gerichtlichen Kassation eines angefochtenen Haftungsbescheides. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Aufhebung des Bescheides durch die Finanzbehörde kommt nicht in Betracht.

AO 1977 § 171 Abs. 3a Satz 1, § 171 Abs. 3a Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 22. Mai 2003 5 K 1318/00 (EFG 2003, 1442)

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BFH-Urteil vom 14.7.2004 (IX R 13/01) BStBl. 2005 II S. 125

1. Hat das FA trotz der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 eingetretenen Verfahrensruhe eine Einspruchsentscheidung erlassen, so kommt eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das FG dann nicht in Betracht, wenn der Kläger vor dem FG über die Aufhebung der Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache beantragt.

2. Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (HFR 2004, 471) sind in den Jahren 1997 und 1998 entstandene Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2; EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 13. Dezember 2000 III 1121/00 (EFG 2001, 447)

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BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VII R 50/03) BStBl. 2005 II S. 127

Eine unzutreffende, jedoch bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung muss sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH dann nicht nach § 166 AO 1977 entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln.

AO 1977 §§ 166, 34, 69; EStG § 41a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 18. Juni 2003 4 K 2106/01 (EFG 2004, 618)

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BFH-Urteil vom 24.6.2004 (III R 69/03) BStBl. 2005 II S. 128

1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind.

EigZulG § 1, § 9 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 12. September 2003 II 142/02 (EFG 2004, 320)

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BFH-Urteil vom 16.6.2004 (X R 50/01) BStBl. 2005 II S. 130

1. Wird ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder dessen Ehegatten vorbehaltener Nießbrauch später abgelöst und werden dabei zugunsten des bisherigen Nießbrauchers auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen vereinbart, die aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt; an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs tritt die Versorgungsrente.

2. Beruft sich bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen der Übernehmer darauf, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten seien, so sind in die das Jahr der Übergabe und die beiden folgenden Jahre umfassende Ertragsprognose vor allem diejenigen Erträge einzubeziehen, die auf eine veränderte Unternehmensführung bzw. Bewirtschaftung zurückzuführen sind. Soweit die nach der Vermögensübergabe zu erwartende Ergebnissteigerung hingegen die Folge vom Vermögensübernehmer vorgenommener wesentlicher, über die bloße Erhaltung und Reparatur hinausgehender Veränderungen am übergebenen Vermögen ist, bleibt sie für die Ertragsprognose außer Betracht.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 27. Juni 2001 16 K 4110/98 E (EFG 2002, 255)

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BFH-Urteil vom 21.7.2004 (X R 44/01) BStBl. 2005 II S. 133

Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen Anteile entfällt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 17, § 20, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 22. Juni 2001 11 K 3677/00 E (EFG 2001, 1194)

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BFH-Urteil vom 27.10.2004 (VI R 29/02) BStBl. 2005 II S. 135

Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet auf sie keine Anwendung.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 9, §§ 40a, 40.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 7. Februar 2002 6 K 164/01 (EFG 2002, 669)

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BFH-Urteil vom 27.10.2004 (VI R 51/03) BStBl. 2005 II S. 137

Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 9.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 11. Juli 2003 II 90/02 (EFG 2003, 1609)

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BFH-Beschluss vom 27.10.2004 (VII S 11/04) (PKH) BStBl. 2005 II S. 139

Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche laienhafte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Antrag auf Gewährung von PKH für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann von dem Antragsteller innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO bezeichneten Zwei-Monats-Frist nachgereicht werden.

FGO § 116 Abs. 2 und 3, § 142; ZPO § 117 Abs. 1.

(FG Baden-Württemberg vom 31. März 2004 13 K 51/01)

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BFH-Beschluss vom 30.9.2004 (IV S 9/03) BStBl. 2005 II S. 142

Richtet sich eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO gegen eine durch einfachen Brief bekannt gegebene Entscheidung des Gerichts, gilt für den Beginn der Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung die Bekanntgabefiktion analog § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, § 4 Abs. 1 VwZG (Drei-Tages-Frist).

ZPO § 321a; FGO §§ 53 Abs. 1, 155; VwZG § 4 Abs. 1.

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BFH-Beschluss vom 18.8.2004 (I B 87/04) BStBl. 2005 II S. 144

1. Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um die Rechte der betroffenen Gemeinde durchzusetzen.

3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des § 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.

GewStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) § 16, § 18, § 19 Abs. 3 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 36 Abs. 1; AO 1977 § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 3, § 185; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 6 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 14. April 2004 1 V 412/03

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (X R 26/01) BStBl. 2005 II S. 145

Unterbleibt beim Vermieter/Verpächter die materiell-rechtlich gebotene Kürzung von Miet- oder Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG), kann der Mieter/Pächter keine Korrektur der bei ihm nach § 8 Nr. 7 GewStG vorgenommenen und bestandskräftig gewordenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag verlangen.

GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4; AO 1977 § 174 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 21. Februar 2001 II 637/97 (EFG 2001, 647)

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BFH-Urteil vom 29.9.2004 (II R 14/02) BStBl. 2005 II S. 148

Der Erwerb aller Anteile an einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 KAGG unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Von diesem Erwerb erfasst werden auch die von der Kapitalanlagegesellschaft im Sondervermögen nach § 6 Abs. 1 KAGG gehaltenen Grundstücke.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3; KAGG § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 31.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2000 7 K 9374/97 GE (EFG 2001, 91)

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BFH-Urteil vom 17.9.2003 (I R 85/02) BStBl. 2005 II S. 149

1. Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus.

2. Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO 1977 nicht vollständig erfüllt.

AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62; BGB § 80 Satz 1, § 84, § 1923 Abs. 1; Hessisches StiftG § 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. September 2002 4 K 2859/02 (EFG 2003, 569)

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BFH-Urteil vom 28.4.2004 (I R 86/02) BStBl. 2005 II S. 151

1. Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten Feststellung des vEK dem EK 04 zuzuordnen.

2. Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK. Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die Bescheide förmlich zu ändern.

KStG a.F. § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 1, § 30, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, § 54a Nr. 7; DMBilG § 1, § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Satz 2, § 50 Abs. 3 Satz 1, Satz 2; AltschG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1, § 5, § 6.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. September 2002 3 K 720/99 (EFG 2003, 189)

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BFH-Urteil vom 15.7.2004 (V R 84/99) BStBl. 2005 II S. 155

Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte, ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1.

(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 29. April 2004 Rs. C-137/02 - FA Offenbach am Main-Land gegen Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR -)

Vorinstanz: Hessisches FG vom 18. Oktober 1999 6 K 2426/98 (EFG 2000, 40)

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BFH-Urteil vom 23.9.2003 (IX R 65/02) BStBl. 2005 II S. 159

Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden (gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1440).

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 29. Oktober 2002 7 K 4624/99 (EFG 2003, 443)

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BFH-Urteil vom 22.9.2004 (III R 9/03) BStBl. 2005 II S. 160

Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird.

Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind.

Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zu Lasten der Gesellschafter.

EStG § 16 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. Dezember 2001 4 K 6549/97 (EFG 2003, 1159)

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BFH-Urteil vom 7.10.2004 (IV R 27/03) BStBl. 2005 II S. 164

Das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indiziert nicht die Nachhaltigkeit. Auch wenn mehr als drei Objekte mit einem einzigen Verkaufsgeschäft veräußert werden, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit in der Regel nur dann erfüllt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant waren.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 6. März 2001 1 K 182/97 (EFG 2003, 1692)

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BFH-Urteil vom 26.10.2004 (IX R 53/02) BStBl. 2005 II S. 167

1. Ermittelt jemand eine dem Rechtsträger selbst nicht bekannte Rechtsposition, so hat sich eine daraus ergebende Geschäftschance noch nicht wie eine sog. Zufallserfindung zu einem greifbaren Vermögenswert und damit zu einem Wirtschaftsgut am Markt verfestigt, wenn der Erfolg ihrer Verwirklichung noch ungewiss ist.

2. Weist jemand einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hin und wird er für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines partiarischen Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt, so erzielt er steuerbare Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG.

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 19. März 2002 9 K 9102/01 (EFG 2002, 985)

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BFH-Urteil vom 4.11.2004 (III R 21/02) BStBl. 2005 II S. 168

1. Wer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen ein Einzelunternehmen führt oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, wird, sofern das Treuhandverhältnis den Geschäftspartnern gegenüber nicht offen gelegt wird, regelmäßig allein wegen seiner unbeschränkten Haftung zum (Mit-)Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn er den Weisungen des Treugebers unterliegt und im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freigestellt ist.

2. Eine hiervon abweichende Beurteilung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen - wie bei einer Handelsvertretung - wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. Juni 2002 14 K 621/97 (EFG 2002, 1594)

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BFH-Urteil vom 4.5.2004 (XI R 38/01) BStBl. 2005 II S. 171

1. Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob - nach Art und Umfang - Baumaßnahmen im Sinne der Vorschrift durchgeführt wurden.

2. Im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).

AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1; EStDV 1988 § 82g Abs. 1, § 82i; EStG 1990 § 7h, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r, § 52 Abs. 12b; StBauFG § 43 Abs. 3 Satz 2; BauGB § 177.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 25. März 1999 6 K 1554/96

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BFH-Urteil vom 24.8.2000 (IV R 51/98) BStBl. 2005 II S. 173

Die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitüberträgt, sondern der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlässt. Sie unterliegt in diesem Fall auch der Gewerbesteuer.

EStG §§ 16, 34; EStDV § 7 Abs. 1; GewStG §§ 5, 7.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1319)

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BFH-Urteil vom 15.9.2004 (I R 62/03) BStBl. 2005 II S. 176

1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).

2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH). Nicht um Aktivbezüge in diesem Sinne handelt es sich bei vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. Juli 1997 I R 65/96, BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402).

3. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person wird regelmäßig nur dann auf die Barauszahlung von Lohn verzichten und mit dessen Umwandlung in eine Versorgungsanwartschaft einverstanden sein, wenn sein Versorgungsanspruch ausreichend besichert ist.

4. Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben, nehmen sie keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. März 2004 I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940). Sie sind überdies auch bezogen auf eine zugesagte Invaliditätsrente bereits in der Anwartschafts- und nicht erst in der Leistungsphase rechnerisch in die Ermittlung des Teilwerts der Anwartschaft einzubeziehen.

5. Sagt eine GmbH ihrem als Arbeitnehmer angestellten beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person "spontan" die Zahlung einer Zusatzvergütung für die Erbringung besonderer Leistungen zu, so ist die gezahlte Vergütung regelmäßig vGA, wenn die Zusage nicht vor den erbrachten Leistungen erteilt wird.

EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. September 2002 4 K 2429/01 (EFG 2003, 640)

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 64/03) BStBl. 2005 II S. 181

Die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen veranlasst, der sie betreibt. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst hat.

EStG § 3 Nr. 9.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 9. September 2003 5 K 175/02 (EFG 2003, 1676)

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (II R 24/03) BStBl. 2005 II S. 182

Eine nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995 (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der seit 1996 geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen, ist als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzusehen, solange es hinsichtlich der Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO 1977 noch möglich ist (entgegen Tz. 3.2 der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 1994, BStBl I 1994, 905 sowie R 58 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist nicht anwendbar.

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 8 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG bis Ende 1995 § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; ErbStG ab 1996 § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. April 2003 9 K 3558/98 (EFG 2003, 1025)

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BFH-Urteil vom 16.12.2004 (X R 14/03) BStBl. 2005 II S. 184

Ändert das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass ein bisher als Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn aus Gewerbebetrieb nunmehr als laufender Gewinn beurteilt wird, so darf der Gewerbesteuermessbescheid nach § 35b GewStG geändert werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

GewStG § 35b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 26. Februar 2003 III 119/2002 (EFG 2003, 1401)

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BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 16/04) BStBl. 2005 II S. 186

Auch selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart sind von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. April 2003 13 K 6401/02 Kfz

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (II R 44/02) BStBl. 2005 II S. 188

1. Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war (Änderung der Rechtsprechung).

2. Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch (mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs gewährt.

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; BGB § 516 Abs. 1, § 518 Abs. 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 27. März 2001 5 K 1893/98

BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 44/02) BStBl. 2005 II S. 190

1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 setzt nicht voraus, dass der Unternehmer Umsätze gegenüber einem Patienten als Leistungsempfänger erbringt und mit ihm oder seiner Krankenkasse hierüber abrechnet.

2. Nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfreie Leistungen kommen auch dann in Betracht, wenn eine Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen der Rehabilitationseinrichtung als auch die Leistungen der Fachkräfte an die Rehabilitationseinrichtung steuerfrei, soweit sie die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation haben.

UStG 1993 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19. Februar 2002 II 448/2001 (DStRE 2003, 487)

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BFH-Urteil vom 5.10.2004 (VII R 69/03) BStBl. 2005 II S. 195

1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.

2. Die Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten Schuldners erbringt.

3. Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 26. August 2003 5 K 5055/02 (EFG 2003, 1758)

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BFH-Urteil vom 27.10.2004 (VII R 65/03) BStBl. 2005 II S. 198

1. Von einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 346 Abs. 1 AO 1977 ist dann auszugehen, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Zeitpunkt ihrer Vornahme durch die Finanzbehörde dadurch als offensichtlich fehlerhaft erweist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht vorliegen oder dass die Grenzen des der Finanzbehörde zustehenden Ermessens deutlich überschritten worden sind.

2. Nach Ablehnung des Antrages auf AdV ist die Finanzbehörde grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen eine bis zu sechs Wochen zu bemessende Frist einzuräumen, um ihm damit Gelegenheit zu geben, beim FG einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen zu können; denn die Rechtsprechung des BFH, nach der sich die Entscheidung über die AdV in den Fällen der Zurückverweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung auf den Zeitraum bis zu sechs Wochen nach der Zustellung des Revisionsurteils erstrecken kann, ist auf den Fall der Ablehnung eines AdV-Antrages durch die Finanzbehörde nicht übertragbar.

AO 1977 § 346 Abs. 1, § 258; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 16. September 2003 7 K 6269/01 (EFG 2003, 1757)

 

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