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BFH-Urteil vom 22.5.2006 (VI R 15/02) BStBl. 2007 II S. 2

Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein - auch einseitig - privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht.

AO 1977 § 110, § 150 Abs. 1 Satz 1; EStG § 25 Abs. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 8.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 3. Januar 2002 1 K 243/99 (EFG 2002, 660)

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BFH-Urteil vom 22.6.2006 (VI R 5/03) BStBl. 2007 II S. 4

Die Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) führen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG München vom 29. November 2002 13 K 5356/99 (EFG 2003, 446)

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BFH-Urteil vom 28.6.2006 (XI R 32/05) BStBl. 2007 II S. 5

1. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar die nachträgliche Einschränkung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218), nicht aber die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting.

2. Der Antrag auf Erweiterung kann auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.

3. Der erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 dar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Juni 2005 17 K 6808/02 E (EFG 2005, 1911)

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BFH-Urteil vom 2.8.2006 (XI R 6/03) BStBl. 2007 II S. 8

Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die - gegebenenfalls im Verbund mit gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder - unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar.

EStG § 10b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2000 5 K 1397/98

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BFH-Urteil vom 21.9.2006 (VI R 80/04) BStBl. 2007 II S. 11

Ist ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Für die Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG nicht mehr an.

EStG § 25, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Berlin vom 31. März 2004 6 K 6526/02 (EFG 2004, 1458)

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BFH-Urteil vom 6.10.2005 (V R 40/01) BStBl. 2007 II S. 13

1. Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

2. Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.

3. Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG 1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.

UStG 1991/1993 § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Köln vom 22. März 2001 10 K 2567/96 (EFG 2001, 939)

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BFH-Urteil vom 27.4.2006 (V R 53/04) BStBl. 2007 II S. 16

1. Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

2. Sie können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.

UStG 1993 § 4 Nr. 22 Buchst. a, § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, m und n, Art. 13 Teil A Abs. 2; UStR Abschn. 115 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. September 2004 5 K 663/00 (EFG 2004, 1875)

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BFH-Urteil vom 13.7.2006 (V R 57/04) BStBl. 2007 II S. 19

1. Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur vor, wenn die betreffende Leistung im Großen und Ganzen eigenständig ist, eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt.

2. Hierzu reicht die Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung nicht aus.

3. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Verantwortung des Leistenden sich nicht nur auf technische Aspekte, sondern auf die spezifischen und wesentlichen Elemente eines solchen Umsatzes erstreckt. Allein die Übertragung der Angaben auf den von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung erfüllt die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht.

4. Entscheidend ist die Art der Leistung; ob der Kunde oder die Bank Leistungsempfänger ist und wem gegenüber abgerechnet wird, ist ohne Bedeutung.

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 24. Januar 2003 1 K 1097/01 (EFG 2003, 886)

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BFH-Urteil vom 20.7.2006 (V R 13/04) BStBl. 2007 II S. 22

1. Eine Entgeltsforderung ist uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.

2. Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltsforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom Gläubiger (dem leistenden Unternehmer) substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684).

UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 3. September 2002 5 K 8150/98 (EFG 2004, 939)

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EuGH-Urteil vom 21.4.2005 (C-25/03) BStBl. 2007 II S. 23

 Leistsatz (vom BMF gebildet):

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Sechsten Richtlinie im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen ist wie folgt auszulegen:

- Jemand, der ein Wohnhaus erwirbt oder errichtet, um es mit seiner Familie zu bewohnen, handelt als Steuerpflichtiger und ist damit gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388 zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 4 dieser Richtlinie verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet;

- im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie als Leistungsempfänger anzusehen;

- bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht;

- der Steuerpflichtige muss nach den Artikeln 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten, die die Gemeinschaft bilden, ausgestellt ist und in der keine solchen Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus.

UStG 1993 § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1; 6. EG-Richtlinie Art. 17, Art. 4, Art. 2.

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EuGH-Urteil vom 14.9.2006 (C-72/05) BStBl. 2007 II S. 32

Leitsatz (vom BMF gebildet):

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Teils eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, der sich nach dem gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht.

Diese Besteuerungsgrundlage muss die Kosten des Erwerbs des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet ist, enthalten, sofern dieser Erwerb der Mehrwertsteuer unterworfen war und der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug erhalten hat.

UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 9a; 6. EG-Richtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 20.

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BFH-Urteil vom 27.9.2006 (IV R 45/04) BStBl. 2007 II S. 39

Das sog. Bankengeheimnis nach § 30a AO 1977 schließt nicht aus, dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren nach § 159 AO 1977 zugerechnet werden, wenn sie nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält.

AO 1977 §§ 30a, 102, 159.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 3. August 2004 15 K 2293/01 (EFG 2004, 1730)

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BFH-Urteil vom 20.4.2006 (III R 23/05) BStBl. 2007 II S. 41

1. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebenspartner können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.

2. Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

EStG § 33, § 33a.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 23. Juni 2004 V 93/2002

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BFH-Urteil vom 24.8.2006 (IX R 32/04) BStBl. 2007 II S. 44

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

EStG § 22 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. Juni 2004 4 K 212/98 (EFG 2004, 1527)

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BFH-Urteil vom 21.9.2006 (VI R 52/04) BStBl. 2007 II S. 45

Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen.

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 13. November 2003 5 K 2804/03

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BFH-Urteil vom 21.9.2006 (VI R 47/05) BStBl. 2007 II S. 47

Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Amts wegen durchzuführen.

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 3. November 2003 16 K 2522/01 E (EFG 2005, 1875)

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BFH-Urteil vom 31.5.2006 (II R 66/04) BStBl. 2007 II S. 49

Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.

ErbStG § 33 Abs. 1; GG Art. 25.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 12. März 2004 9 K 338/99 (EFG 2005, 461)

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BFH-Beschluss vom 10.10.2006 (VIII B 177/05) BStBl. 2007 II S. 54

Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 beschlossene Absenkung des für die Einkommensteuer maßgeblichen Eingangssteuersatzes gibt keine Veranlassung, bei Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Einkünften gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 im Jahre 2001 und 2002 den bislang angewandten Regelsatz von 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes für die Streitwertfeststellung zu ändern.

GKG n.F. § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 2.

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BFH-Beschluss vom 26.9.2006 (X S 4/06) BStBl. 2007 II S. 55

Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.

InsO § 180 Abs. 2, § 182, § 185; GKG a.F. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15; ZPO § 240; FGO § 155.

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BFH-Urteil vom 13.9.2006 (II R 37/05) BStBl. 2007 II S. 59

1. Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.

2. Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des Erwerbs entsprechen.

GrEStG § 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BewG § 138.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. Juli 2005 III 83/04 (EFG 2005, 1639)

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BFH-Urteil vom 3.5.2006 (I R 100/05) BStBl. 2007 II S. 60

Ein Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, hat diese Anteile nicht i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolges erworben.

KStG 2002 § 8b Abs. 7 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. September 2005 13 K 6940/03 (EFG 2006, 366)

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BFH-Urteil vom 24.2.2005 (V R 45/02) BStBl. 2007 II S. 61

1. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann.

2. Zu den dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gehört die Grunddienstbarkeit i.S. der §§ 1018 ff. BGB, wenn der Nutzungsberechtigte - vergleichbar einem Eigentümer - Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann.

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; UStG 1993 § 1 Abs. 1 a, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 9, § 4 Nr. 12 Buchst. a und c, § 9 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. September 2002 II 168/01 (EFG 2003, 267)

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BFH-Urteil vom 21.4.2005 (V R 11/03) BStBl. 2007 II S. 63

1. Die Übernahme der Betriebsführung des Eisenbahnverkehrs auf zwei defizitären Teilstrecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs von der Deutschen Bundesbahn, verbunden mit einer sog. "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn, kann eine steuerbare Leistung des Übernehmers sein.

2. Trotz zivilrechtlicher Übereignung kann eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung noch nicht vorliegen, wenn dem neuen Eigentümer die wirtschaftliche Substanz und der Wert des Gegenstandes nicht endgültig zustehen und er nur mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers über ihn verfügen kann.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 12 Satz 2, § 10.

Vorinstanz: FG Köln vom 13. November 2002 3 K 2613/99 (EFG 2003, 885)

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BFH-Urteil vom 7.7.2005 (V R 34/03) BStBl. 2007 II S. 66

Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen "Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 28. April 2003 6 K 982/99 (EFG 2003, 1421)

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BFH-Urteil vom 30.3.2006 (V R 19/02) BStBl. 2007 II S. 68

1. Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993 bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG 1993.

2. Der Begriff "Geldforderungen" in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie Optionen im Warentermingeschäft.

UStG 1993 § 1 Abs. 2, Abs. 2 a, § 3a Abs. 2 bis 4, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 2, Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. März 2002 5 K 5950/98 U (EFG 2002, 1332)

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BFH-Urteil vom 24.5.2006 (I R 93/05) BStBl. 2007 II S. 76

1. Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.

2. Die Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann, wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist. Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im Einkommensteuerverfahren entzogen.

3. Wird ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des Folgebescheids rückgängig gemacht werden.

4. Ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO 1977.

AO 1977 § 155 Abs. 2, § 171 Abs. 3 und 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2 und 3, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2, § 182 Abs. 1 Satz 1; FGO § 40 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 12. September 2005 8 K 378/05 (EFG 2005, 1907)

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BFH-Urteil vom 8.8.2006 (VII R 29/05) BStBl. 2007 II S. 80

Ein (reines) Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.

AO 1977 § 92 Satz 2 Nr. 3, § 93, § 97, § 107; FGO § 76 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. April 2005 4 K 773/04 (EFG 2005, 1159)

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BFH-Urteil vom 9.8.2006 (I R 10/06) BStBl. 2007 II S. 82

Ein Steueranspruch ist auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sich infolge der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags keine Abweichung zwischen der neu festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer ergibt.

AO 1977 § 233a.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 17. Januar 2006 6 K 4421/05 (EFG 2006, 863)

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BFH-Urteil vom 6.9.2006 (XI R 51/05) BStBl. 2007 II S. 83

Das FA ist auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 berechtigt, wenn es zuvor einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem es dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen, jedoch nicht in voller Höhe abgeholfen hat (sog. Teilabhilfebescheid).

AO 1977 § 365 Abs. 3 Satz 1, § 367 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. August 2005 10 K 4173/02 E (EFG 2005, 1831)

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BFH-Urteil vom 9.8.2006 (II R 24/05) BStBl. 2007 II S. 87

1. Ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO 1977 ist auch dann gegeben, wenn das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist.

2. Zur Ermittlung des Umfangs des Saldierungsrahmens i.S. des § 177 AO 1977 ist nicht allein auf den zu erlassenden Änderungsbescheid abzustellen. Vielmehr sind auch alle Änderungen heranzuziehen, die aufgrund der Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen in denjenigen Bescheiden vorgenommen worden sind, die dem zu erlassenden Änderungsbescheid vorangegangen, aber nicht formell bestandskräftig geworden sind.

AO 1977 § 177 Abs. 2, 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 22. Januar 2004 IV 443/2001 (EFG 2004, 1490)

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BFH-Urteil vom 13.6.2006 (I R 84/05) BStBl. 2007 II S. 94

1. Verpachtet ein Mineralölunternehmen Tankstellen an Personen, die die an den Tankstellen angebotenen Produkte als selbständige Handelsvertreter vertreiben, so sind regelmäßig weder die Tankstellen insgesamt noch einzelne dort befindliche Einrichtungen Betriebsstätten des Mineralölunternehmens (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 76/03, BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84).

2. Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, dass diese Methode in der Handelsbilanz zu Grunde gelegt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Januar 1990 I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990, 681).

AO 1977 § 12; EStG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2; FördG § 1, § 2 Nr. 2, § 4.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 28. Oktober 2003 VI 216/01 (EFG 2004, 582)

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BFH-Urteil vom 11.7.2006 (VIII R 10/05) BStBl. 2007 II S. 96

Wird in der Anlage "ESt 1,2,3 B" zum einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht von einer zugleich getroffenen - negativen - einheitlichen und gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren Verlustes dieses Feststellungszeitraums ausgehen.

AO 1977 § 118 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 2, § 179 Abs. 3, § 182 Abs. 1; BGB § 133, § 157; EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 und 5; FGO § 56 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 21. Oktober 2003 6 K 1333/03 (EFG 2004, 261)

 

 

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