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BFH-Urteil vom 8.3.1984 (IX R 45/80) BStBl. 1984 II S. 702

Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen nach § 64 Abs. 7 BauO NW (GV NW 1969, 860 und 1970, 96) gehören auch dann zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn eine Verpflichtung zur nachträglichen Herstellung von Stellplätzen bei bereits bestehenden baulichen Anlagen (§ 64 Abs. 4 BauO NW) abgelöst wird.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 10.4.1984 (VIII R 134/81) BStBl. 1984 II S. 705

Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge zuzuwenden, die sie laut Vertrag dem Vater sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben, liegt keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag vor, sondern nur ein Schenkungsversprechen. Die aufgrund des Schenkungsversprechens geleisteten Zinsen sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG.

EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.5.1984 (IV R 221/83) BStBl. 1984 II S. 706

Nimmt eine Personenhandelsgesellschaft, deren Vermögen bisher fast ausschließlich durch Eigenkapital finanziert war, Bankdarlehen zur Deckung eines Kreditbedarfs auf, der dadurch entstanden ist, daß ihre Gesellschafter zur Tilgung von im wesentlichen durch die Gewinne der Gesellschaft bedingten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschulden hohe Beträge entnehmen mußten, so können die Darlehensschulden Betriebsschulden und die dafür gezahlten Zinsen Betriebsausgaben der Personenhandelsgesellschaft sein.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; § 5 Abs. 1; § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 3.7.1984 (IX R 45/84) BStBl. 1984 II S. 709

1. Versehentlich unterlassene AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG können, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert hat (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG), nur in der Weise nachgeholt werden, daß weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsätze angesetzt werden, auch wenn sich hierdurch der Abschreibungszeitraum über 40 bzw. 50 Jahre hinaus verlängert.

2. Die Nachholung versehentlich unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 82a EStDV ist nicht möglich.

EStG § 7 Abs. 4 Satz 1; EStDV § 82a.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 5.7.1984 (IV R 36/81) BStBl. 1984 II S. 711

Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und dem Beginn dieser Betriebsaufgabe.

EStG § 16 Abs. 3, § 6b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.7.1984 (IV R 76/82) BStBl. 1984 II S. 713

Wird ein Darlehen anläßlich der Betriebsaufgabe vorfristig zurückgezahlt, so ist ein aktiviertes Disagio zu Lasten des laufenden Gewinns, nicht des Aufgabegewinns auszubuchen.

EStG 1974 § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2; GewStG § 7; AktG § 156 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.7.1984 (IV R 11/81) BStBl. 1984 II S. 714

Verpachtet der Vater seinen Betrieb an eine GmbH, deren Anteilseigner ausschließlich erwachsene und teilweise fachlich entsprechend vorgebildete Kinder sind, so fehlt es in der Regel an dem für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen zwischen Verpächter und Pächter, und zwar auch dann, wenn der Vater einer der Geschäftsführer der GmbH ist.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.3.1984 (VIII R 69/80) BStBl. 1984 II S. 717

Das für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Merkmal der Zuwendung eines Vermögensvorteils ist dann nicht gegeben, wenn im Jahresabschluß einer GmbH Rücklagen auf ausstehende Einlagen umgebucht werden.

EStG 1971 § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; KStG 1969 § 6 Abs. 1 Satz 2; GmbHG §§ 19, 29, 46 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 22.6.1984 (VI R 246/80) BStBl. 1984 II S. 720

Hat das FG durch Vorbescheid entschieden, so darf es nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung nicht einen erneuten Vorbescheid erlassen.

FGO § 90 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 27.6.1984 (II B 9/84) BStBl. 1984 II S. 721

Die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das FG ist auch maßgebend für die Prüfung, ob eine das revisible Recht betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 155 i.V.m. § 562 ZPO.

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BFH-Beschluß vom 28.6.1984 (III B 42/83) BStBl. 1984 II S. 721

Bei Streitigkeiten wegen der Aufteilung eines der Höhe nach unstreitigen Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft auf die Beteiligten beträgt der Streitwert 15 v. T. des hinsichtlich der Zurechnung umstrittenen Teils des Einheitswerts, wenn die Aufteilung lediglich Auswirkungen auf die Vermögensteuer hat.

FGO § 155; ZPO §§ 3 bis 9.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.7.1984 (I R 182/79) BStBl. 1984 II S. 722

Bei der entgeltlichen Gestellung der Unterkunft zuzüglich Nebenleistungen (Gestellung der Wäsche, des üblichen Frühstücks, Zimmerversorgung) für etwa 24 Umschüler eines Berufsförderungswerks liegt ein Gewerbebetrieb vor.

GewStG § 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.5.1984 (I R 266/81) BStBl. 1984 II S. 723

1. Eine GmbH, die erst nach Bejahung verdeckter Gewinnausschüttungen durch den BFH im ersten Rechtsgang aufgrund einer Satzungsklausel Rückgewähransprüche gegen den begünstigten Gesellschafter geltend macht, darf ihre Handelsbilanzen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung nicht in der Weise ändern, daß die Rückgewähransprüche nachträglich aktiviert werden.

2. Schüttet die GmbH nach solchen Bilanzänderungen aufgrund nachträglicher Gewinnverteilungsbeschlüsse Gewinn offen aus, so steht ihr insoweit der ermäßigte Körperschaftsteuersatz für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen nicht zu.

KStG a.F. § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; FGO § 126 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 9.5.1984 (I R 25/81) BStBl. 1984 II S. 726

Die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft kann ein Betrieb gewerblicher Art sein. Über das Bestehen der Mitunternehmerschaft ist im gesonderten Feststellungsverfahren zu entscheiden.

KStG 1965 § 1 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 1.8.1984 (V R 12/78) BStBl. 1984 II S. 728

1. Hat der Grundstückseigentümer eine Erklärung nach § 8 WEG abgegeben (Teilung des Grundeigentums in Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung), sind im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG 1967 der Gegenstand des Leistungsbezuges (Bezug einer Mehrheit von Bauleistungen oder - bei Einschaltung eines Generalunternehmers - eines errichteten Wohngebäudes) und der Gegenstand der Verwendung nicht identisch. Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Gebäudeerrichters (und vormaligen Alleineigentümers) richtet sich (quotal) nach der jeweiligen erstmaligen Verwendung der einzelnen Eigentumswohnung.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung einer Umsatzmiete angenommen werden kann.

UStG 1967 § 15 Abs. 1; BGB §§ 535 ff.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.8.1984 (V R 87/78) BStBl. 1984 II S. 731

Hat der Hauseigentümer die Räumlichkeiten unter Inanspruchnahme von Aufwendungsbeihilfen im Sinne des § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes errichtet, ist wegen der den Hauseigentümer treffenden persönlichen Verpflichtung zur Überlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständiger Zwischenmieter ausgeschlossen (Anschluß an Urteil vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 380, BStBl II 1984, 400).

UStG 1967 § 15 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.4.1984 (VIII R 218/79) BStBl. 1984 II S. 734

Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 ZRFG sind zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Wirtschaftsgüter innerhalb der Verbleibdauer aus einem Einzelunternehmen in eine GmbH, an der der Einzelunternehmer beteiligt ist, überführt und die Buchwerte nicht fortgeführt werden.

ZRFG § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.1984 (VII R 135/83) BStBl. 1984 II S. 740

Die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsverfügung, durch die eine Forderung gepfändet und deren Einziehung angeordnet werden soll, ist grundsätzlich nicht von der Klärung der Frage abhängig, ob die Forderung besteht.

AO 1977 §§ 309, 314.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.5.1984 (III R 38/79) BStBl. 1984 II S. 741

1. Bedient sich ein Unternehmen (Trägerunternehmen) zur Gewährung von Ruhegeldern an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige einer rechtsfähigen Unterstützungskasse, so kann das Trägerunternehmen unverfallbar gewordene Anwartschaften der noch aktiven Arbeitnehmer gegenüber der Unterstützungskasse bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Pensionsverpflichtung gemäß § 104 BewG abziehen.

2. Ein Schuldabzug des Trägerunternehmens beim Betriebsvermögen kommt gemäß § 103 Abs. 1 BewG erst dann in Betracht, wenn am bewertungsrechtlich maßgebenden Stichtag mit seiner konkreten Inanspruchnahme im Versorgungsfall mit Sicherheit zu rechnen ist.

BewG §§ 104, 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 18.7.1984 (III R 45/81) BStBl. 1984 II S. 744

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die im Gebiet eines bestandskräftigen Bebauungsplanes liegen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 BewG als Grundvermögen zu bewerten, wenn die Gemeinde ein Umlegungsverfahren - Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet - eingeleitet hat.

BewG 1965 § 69 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.5.1984 (VIII R 316/83) BStBl. 1984 II S. 746

1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft während des Geschäftsjahres der Gesellschaft veräußert und vereinbaren der Veräußerer und der Erwerber, daß der Erwerber am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres beteiligt sein soll, dann sind ihm auch die Gewinnanteile zuzurechnen, die auf die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Tag der Veräußerung der Anteile an ihn entfallen.

2. Ein anteiliger Kaufpreis für das Recht zum Bezug dieser Gewinnanteile kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

EStG §§ 20, 9; BGB § 101.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.5.1984 (I R 166/78) BStBl. 1984 II S. 747

1. Überläßt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft Nutzungsvorteile ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt, kann bei Auslandsbeziehungen eine verdeckte Einlage nicht mit der Vorschrift des § 1 AStG begründet werden.

2. Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf Zinsen für ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen, liegt eine verdeckte Einlage vor, soweit sich der Verzicht auf Zinsverbindlichkeiten bezieht, die in eine Bilanz eingestellt werden müßten, die im Zeitpunkt des Verzichtes erstellt wird.

3. Setzt die aufnehmende Kapitalgesellschaft bei einer Einbringung gemäß § 17 Abs. 1 UmwStG 1969 (= § 20 Abs. 1 UmwStG 1977) die Sacheinlage mit einem Zwischenwert an, sind die stillen Reserven gleichmäßig aufzustocken.

EStG § 4 Abs. 1; AStG § 1; UmwStG 1969 § 17.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.6.1984 (GrS 4/82) BStBl. 1984 II S. 751

1. Eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, ist keine Kapitalgesellschaft i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und nicht als eine solche körperschaftsteuerpflichtig.

2. Eine Publikums-GmbH & Co. KG ist weder als nichtrechtsfähiger Verein i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG noch als nichtrechtsfähige Personenvereinigung nach § 3 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig.

3. Bei einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH ist, sind nicht allein wegen dieser Rechtsform alle Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 3 EStG mit Wirkung für alle Gesellschafter (Mitunternehmer) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung).

4. Eine Personengesellschaft, insbesondere eine GmbH & Co. KG, ist nicht mit Gewinnabsicht i. S. von § 1 Abs. 1 GewStDV tätig und betreibt demgemäß kein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Nr. 1 Satz 1 i.V. m. Nr. 2 EStG, wenn sie lediglich in der Absicht tätig ist, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne tarifbegünstigt versteuert werden müssen (Änderung der Rechtsprechung).

5. Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, insbesondere ein Kommanditist einer KG, die ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Nr. 1 Satz 1 EStG betreibt, ist nicht Mitunternehmer i. S. des § 15 Nr. 2 EStG, wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft rechtlich oder tatsächlich befristet ist und wegen der befristeten Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung in der Form eines entnahmefähigen laufenden Gewinns oder eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens oder eines Gewinns aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu erwarten ist.

6. Ist bei Divergenzvorlage an den Großen Senat ein beteiligter Senat für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht mehr zuständig, so tritt mit Änderung der Geschäftsverteilung der nunmehr zuständige Senat an seine Stelle.

7. Beteiligter am Verfahren über die Revision nach § 122 Abs. 2 FGO und damit am Vorlageverfahren vor dem Großen Senat des BFH ist der BMF auch dann, wenn er seinen Beitritt erklärt, nachdem er in einem früheren Verfahrensstadium geäußert hatte, von einem Beitritt abzusehen.

8. Die Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat des BFH ist auch dann zulässig, wenn bereits ein Vorlageverfahren mit einer inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen Rechtsfrage anhängig ist.

9. Der Große Senat kann auch dann angerufen werden, wenn die Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage zu einer rückwirkenden Verschärfung der Steuerrechtsprechung führt.

FGO § 11 Abs. 3 und 4, § 122 Abs. 2; AO 1977 § 176 Abs. 2, § 227 Abs. 1; GG Art. 108 Abs. 7; EStG 1969 und 1971 § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Nrn. 1 und 2; KStG 1968 § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, § 3 Abs. 1; KStG 1968 § 16.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 25.7.1984 (II R 81/82) BStBl. 1984 II S. 771

Wird ein vom Erblasser abgeschlossener (bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung), aber schwebend unwirksamer Kaufvertrag über ein dem Erblasser gehörendes Grundstück nach dem Tode des Erblassers genehmigt, so wirkt die Genehmigung - mangels anderer Vereinbarungen der Vertragsparteien - entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Kaufvertrags zurück mit der Folge, daß im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein wirksamer, wenn auch noch nicht erfüllter Kaufvertrag bestand. In diesem Fall ist dem steuerpflichtigen Erwerb des Erben nicht der auf 140 v.H. erhöhte Einheitswert des Grundstücks, sondern die Kaufpreisforderung mit deren Nennwert zugrunde zu legen.

ErbStG 1959 § 23 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 1; BewG 1965 § 12 Abs. 1, § 19; BGB § 184 Abs. 1; VAG vom 31. Juli 1951 § 54 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 4.7.1984 (II R 73/81) BStBl. 1984 II S. 772

§ 3 Abs. 1 UmwStG 1969 berührt nicht die Frage nach dem Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung.

UmwStG 1969 § 3 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.4.1984 (V R 128/79) BStBl. 1984 II S. 776

1. Sind in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Diese kann durch eine Verteilung der Geschäfte zwar begrenzt, aber nicht aufgehoben werden.

2. Die Pflicht der Geschäftsführer, dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden, entsteht nicht erst mit der Fälligkeit festgesetzter Steuerschulden.

3. Reichen bei Zahlungsschwierigkeiten die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller fälligen Schulden aus, haften die Geschäftsführer für eine angemessene - zumindest der Befriedigung der anderen Gläubiger entsprechende - Tilgung der Umsatzsteuerforderungen. Davon unberührt bleibt ihre volle Haftung für etwa hinterzogene Steuerbeträge.

RAO §§ 109, 103, 112; AO 1977 §§ 69, 34, 71.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 7.6.1984 (IV R 180/81) BStBl. 1984 II S. 780

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des FA auf Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheids.

Treu und Glauben.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.6.1984 (IV R 118/82) BStBl. 1984 II S. 782

Eine unter der Geltung des § 161 AO mit einem über 12.000 DM, aber unter 15.000 DM liegenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft begründete Buchführungspflicht endete infolge der Anhebung der Gewinngrenze in § 141 AO 1977 a. F. nicht von selbst mit dem Wirtschaftsjahr 1976/77. Es bedurfte auch dazu einer entsprechenden Feststellung des FA nach § 141 Abs. 2 Satz 2 AO 1977.

AO § 161 Abs. 1; LwBuchfV § 1 Abs. 3; AO 1977 § 141 Abs. 1 und 2 Satz 2 a.F.; EGAO 1977 Art. 97 § 19.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.6.1984 (IV R 204-205/82) BStBl. 1984 II S. 784

Nimmt das FA durch einen Einzelsteuerbescheid einen von mehreren Miterben als Gesamtschuldner für die Steuerschuld des Erblassers in Anspruch, so gehört die Erwähnung der übrigen Miterben nicht zu dem nach § 157 Abs. 1 AO 1977 notwendigen Inhalt des Steuerbescheids (Anschluß an das BFH-Urteil vom 5. November 1980 II R 25/78, BFHE 132, 114, BStBl II 1981, 176).

AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2, § 119 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 24.7.1984 (VIII R 304/81) BStBl. 1984 II S. 785

Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO 1977 liegt im allgemeinen nicht vor, wenn das FA bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Fehler übernimmt, der in der Steuererklärung enthalten ist, und als Gewinn aus Gewerbebetrieb den Bilanzgewinn einschließlich steuerfreier ausländischer Einkünfte feststellt.

AO 1977 § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 179 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 26.7.1984 (IV R 10/83) BStBl. 1984 II S. 786

Ob ein Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 hat, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz. Ein Veräußerungsgewinn aus der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gilt als mit der Übertragung realisiert; die spätere vergleichsweise Festlegung eines bisher strittigen Abfindungsanspruchs bedeutet daher ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 1.8.1984 (V R 67/82) BStBl. 1984 II S. 788

Die Änderung nach § 174 Abs. 3 AO 1977 gegenüber einem Dritten nach Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den anderen Steuerpflichtigen setzt nicht die Beteiligung des Dritten am Verfahren des anderen voraus.

AO 1977 § 174 Abs. 3 bis 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 1.8.1984 (V R 91/83) BStBl. 1984 II S. 788

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt trotz Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wirksam, wenn er nicht ausdrücklich aufgehoben wird.

2. Wird während des finanzgerichtlichen Verfahrens über eine Klage mit dem Ziel, das Finanzamt zur Änderung eines Vorbehaltsbescheides zu verpflichten, von der Finanzbehörde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so erledigt sich dieses Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache unabhängig davon, ob die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts selbst angefochten wird oder nicht.

AO 1977 § 164.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 5.4.1984 (IV R 244/83) BStBl. 1984 II S. 790

1. Ein Auskunftsverlangen des FA ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Seine Rechtswidrigkeit kann nach Erledigung nur unter den Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden.

2. Zur Abgrenzung der Außenprüfung von sonstigen Ermittlungsmaßnahmen.

3. Der Prüfer kann im Zusammenhang mit der Außenprüfung vom Steuerpflichtigen auch Auskünfte hinsichtlich eines nicht von der Prüfung betroffenen Veranlagungsverfahrens einholen. Er muß jedoch deutlich machen, daß dies nicht im Rahmen der Außenprüfung geschieht.

AO 1977 § 118, §§ 88 ff., §§ 193 ff.; FGO § 100 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.1984 (VII R 122/80) BStBl. 1984 II S. 791

1. Hat das FA nach Versäumung der Einspruchsfrist über den Einspruch sachlich-rechtlich entschieden, statt ihn als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO 1977), so ist die gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt erhobene Klage gleichwohl zulässig (Anschluß an das BFH-Urteil vom 11. Oktober 1977 VII R 73/74, BFHE 124, 1, BStBl II 1978, 154).

2. Erläßt das FA während des Klageverfahrens (1.) einen den ursprünglichen Bescheid ersetzenden Änderungsbescheid, der auf Antrag des Klägers gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird, so ist das FG durch die Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheids an der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Änderungsbescheids nicht gehindert.

3. Die Einschränkung der Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern (§ 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 1 AO 1977), gilt nicht für die nach den §§ 130, 131 AO 1977 korrigierbaren Lohnsteuerhaftungsbescheide.

FGO §§ 42, 44 Abs. 1, 68; AO 1977 §§ 130 Abs. 1, 351 Abs. 1, 358 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.7.1984 (VII R 6/81) BStBl. 1984 II S. 795

Das FA kann während der Dauer des Konkursverfahrens über das Vermögen einer KG gegenüber Steuererstattungsansprüchen des Kommanditisten nicht mit Steueransprüchen gegen die KG, für die der Kommanditist bis zur Höhe seiner ausstehenden Einlage haftet, aufrechnen.

Die Aufrechnung ist auch gegenüber einem neuen Gläubiger, dem der Kommanditist seine Erstattungsansprüche abgetreten hat, ausgeschlossen.

HGB § 171 Abs. 2; BGB §§ 387, 406; AO § 113.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.6.1984 (IV R 156/81) BStBl. 1984 II S. 798

Die Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist ein Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens, es sei denn, der Landwirt veräußert wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums land- und forstwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebe in Gewinnabsicht, die er bereits in der Absicht einer Weiterveräußerung erworben hat.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 13.

Vorinstanz: FG München

 

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