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BFH-Urteil vom 9.4.1991 (VII R 22/89) BStBl. 1991 II S. 600

Halten mehrere Schwerbehinderte, die die Voraussetzungen von § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 KraftStG 1979 erfüllen, zusammen ein Kraftfahrzeug, so kann die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach dieser Vorschrift nur einmal gewährt werden.

KraftStG 1979 § 3a Abs. 2, Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 11.4.1991 (V R 40/86) BStBl. 1991 II S. 605

Ein Dritter ist nicht am Verfahren über die Änderung eines Steuerbescheids bei widerstreitender Steuerfestsetzung beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977), wenn er zwar hinzugezogen worden ist, das Verfahren aber nicht durch Einspruchsentscheidung, sondern durch einen ohne seine Zustimmung oder seinen entsprechenden Antrag ergangenen Abhilfebescheid endet (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a, § 367 Abs. 2 Satz 3 AO 1977).

AO 1977 § 174 Abs. 5, § 367 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 371)

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (XI R 28/89) BStBl. 1991 II S. 606

Hat das FA einen Steuerpflichtigen im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer veranlagt und wird ihm nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, handelt es sich um eine steuererhöhende Tatsache, wenn die Einkünfte positiv waren, um eine steuermindernde Tatsache, wenn sie negativ waren.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.1.1991 (IV R 132/85) BStBl. 1991 II S. 607

Schaltet ein Steuerberater beim Erwerb einer für den Einsatz in seiner Kanzlei bestimmten EDV-Anlage mit Anwendersoftware ein minderjähriges, einkommens- und vermögensloses Kind als Käufer vor, von dem er die EDV-Anlage mietet, liegt eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO 1977 vor.

AO 1977 § 42; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 110)

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BFH-Urteil vom 31.10.1990 (I R 3/86) BStBl. 1991 II S. 610

Die Verwaltung ist zu einem Billigkeitserlaß wegen einer verschärfenden Änderung der Rechtsauffassung dann nicht verpflichtet, wenn den (dem) Steuerpflichtigen zumindest Zweifel an der günstigeren rechtlichen Behandlung hätten kommen müssen und daher kein schützenswertes Vertrauen vorlag.

AO 1977 §§ 5, 163, 227; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2, § 110 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 20, Art. 80; KVStG 1959 § 6 Abs. 1 Nr. 4 (KVStG 1972 § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2).

Vorinstanz: Baden-Württemberg (EFG 1986, 163)

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BFH-Urteil vom 15.3.1991 (III R 187/90) BStBl. 1991 II S. 615

Ausbauten sind nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 a i.V.m. § 14 Abs. 4 BerlinFG auch dann investitionszulagefähig, wenn sie an einem Gebäude vorgenommen werden, das vor der Durchführung der Baumaßnahmen nicht dem Hotel- oder Gaststättengewerbe gedient hat.

BerlinFG a.F. § 14 Abs. 4, § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.4.1991 (III R 105/88) BStBl. 1991 II S. 616

Das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigung in Berlin (West)" in den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 23 Nr. 4 a Sätze 1 und 2 BerlinFG ist ein offener Typusbegriff. Beschreibende Kriterien dieses Begriffes sind die hauptsächlich ortsgebundene Erbringung der Arbeitsleistung in Berlin (West) und die Einbindung in den Westberliner Arbeitsmarkt (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. August 1990 III R 119/89, BFHE 162, 172, BStBl II 1991, 6). Ein Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung hauptsächlich ortsgebunden in Berlin (West), wenn er nicht nur gelegentlich, sondern aufgrund der gesamten Umstände des zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehenden Dienstverhältnisses bei seiner tatsächlichen Arbeitsleistung hauptsächlich in Berlin (West) anwesend ist und hier die Aufgaben erledigt, die ihm von seinem Arbeitgeber übertragen werden.

BerlinFG §§ 23 Nr. 4a Sätze 1 und 2, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 30.1.1991 (II R 48/88) BStBl. 1991 II S. 618

Automatisch von außen gesteuerte Kühlzellen, in denen wegen des Zusammenwirkens von Kälteventilatoren erzeugten Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sowie eines extremen Lärmpegels während des Betriebsvorganges nur kurzzeitige Inspektionsgänge möglich sind, sind kein Gebäude.

BewG §§ 68, 99.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 10.4.1991 (II R 118/86) BStBl. 1991 II S. 620

Hat bei einem gegenseitigen Vertrag der zur Sachleistung Verpflichtete die ihm obliegende Leistung noch nicht erbracht, der Gläubiger dieser Leistung aber bereits vorausgezahlt (schwebendes Geschäft), so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Sachleistungsverpflichteten der Teilwert der Sachleistungsverpflichtung in gleicher Höhe zu bemessen wie die empfangene Vorausleistung. Dies gilt auch für schwebende Geschäfte, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind; die Sachleistungsverpflichtung ist nicht mit dem für das Grundstück maßgebenden Steuerwert (Einheitswert zuzüglich 40 v.H.) anzusetzen. Änderung der Rechtsprechung (vgl. BFHE 125, 75, BStBl II 1978, 398).

BewG § 109 Abs. 1, § 10, § 9.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 24.4.1991 (II B 99/90) BStBl. 1991 II S. 623

Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, daß die einem Gesellschafter einer OHG oder KG (Organträger) gehörenden Anteile an einer GmbH (Organgesellschaft) bewertungsrechtlich zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft zu rechnen sind.

BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 15.9.1988 (IV R 75/87) BStBl. 1991 II S. 624

Wird eine Kapitalgesellschaft, an der eine hundertprozentige Beteiligung besteht, in der Weise aufgelöst und beendet, daß ihr Vermögen auf den Alleingesellschafter übertragen wird, so ist der hieraus beim Gesellschafter entstandene Gewinn tarifbegünstigt.

EStG 1979 § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 1.2.1990 (IV R 45/89) BStBl. 1991 II S. 625

Betreibt eine gewerblich tätige Personenhandelsgesellschaft (Wurst- und Fleischfabrik) eine auf ausreichender pflanzlicher Futtergrundlage beruhende Rinderzucht, die der Entwicklung eines besonderen Fleischrindes dient, so findet das Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 2 EStG 1975 keine Anwendung.

EStG 1975 § 15 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 31.1.1991 (IV R 31/90) BStBl. 1991 II S. 627

Für die Bemessung des Teilwerts von Wirtschaftsgütern ist unerheblich, ob deren Zusammensetzung und Nutzbarkeit von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 9. Juni 1964 I 38/64, StRK, Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Rechtsspruch 154).

EStG 1981 § 5 Abs. 1, 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 253 Abs. 3

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.2.1991 (XI R 14/87) BStBl. 1991 II S. 628

1. Kosten für den Abbruch eines Wirtschaftsguts, die in Zusammenhang mit der Veräußerung eines anderen Wirtschaftsguts anfallen, sind keine Veräußerungskosten.

2. Der Veräußerungspreis ist nur um den Buchwert des veräußerten, nicht um den des vom Veräußerer abgebrochenen Wirtschaftsguts zu mindern.

EStG § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.3.1991 (VIII R 163/86) BStBl. 1991 II S. 630

Die Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann eine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG sein. Ob in diesem Fall eine Veräußerung oder Schenkung gegeben ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, insbesondere nach dem erkennbaren Willen und den Vorstellungen der Parteien.

EStG § 17.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 6.3.1991 (X R 39/88) BStBl. 1991 II S. 631

Ein angestellter Rentenhändler, der nachhaltig unter Ausnützung seiner beruflichen Möglichkeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rentenwerte überwiegend taggleich und unter Ausschaltung jeglichen Kursrisikos "durchhandelt", erzielt damit in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; GewStDV § 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1988, 70)

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BFH-Urteil vom 19.3.1991 (VIII R 214/85) BStBl. 1991 II S. 633

Die Freistellung von einer Verpflichtung im Rahmen eines Leistungsaustausches ist regelmäßig kein Schulderlaß i. S. des § 3 Nr. 66 EStG (§ 11 Nr. 4 KStG a. F.).

EStG § 3 Nr. 66, § 16 Abs. 1 Nr. 2; KStG a.F. § 11 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 19.3.1991 (VIII R 76/87) BStBl. 1991 II S. 635

Die Tarifvergünstigung der §§ 16, 34 EStG findet bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils keine Anwendung, wenn gleichzeitig Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in einen anderen Betrieb des Mitunternehmers überführt werden. Dabei bedeutet "gleichzeitig", daß zwischen der Veräußerung und der Überführung ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

EStG §§ 16, 34.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 564)

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BFH-Urteil vom 27.3.1991 (VI R 52/88) BStBl. 1991 II S. 637

Aufwendungen für eine Dissertation können nur dann Werbungskosten sein, wenn die Doktorarbeit als solche Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Promotionsvorhaben lediglich Voraussetzung für die Einstellung als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist und Entgelt nur für die Erbringung anderweitiger wissenschaftlicher Dienstleistungen gewährt wird.

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1, HmbHG § 23, § 24 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 12.4.1991 (III R 181/90) BStBl. 1991 II S. 638

Eine gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte unzulässige Revision wird nicht dadurch statthaft, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 28. März 1979 I R 58-59/78, BFHE 128, 135, BStBl II 1979, 650).

FGO §§ 115 Abs. 2 und 3, 116 Abs. 1

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BFH-Beschluß vom 12.4.1991 (III R 203/90) BStBl. 1991 II S. 640

Eine Verfügung des Senatsvorsitzenden, die einem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nur für einen kürzeren als den beantragten Zeitraum stattgibt, wird auch dann wirksam, wenn die Mitteilung darüber dem Prozeßbevollmächtigten erst nach dem neuen Fristende zugeht. Es ist Sache des Prozeßbevollmächtigten, sich rechtzeitig nach der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag zu erkundigen.

FGO § 120 Abs. 1; ZPO § 329 Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 8.5.1991 (I B 134/90) BStBl. 1991 II S. 641

1. Es ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn ein FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Klageverfahren gemäß § 74 FGO hätte aussetzen müssen.

2. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO durch das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn wegen der gleichen Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.

FGO § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 363; BVerfGG § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 27.3.1991 (I B 187/90) BStBl. 1991 II S. 643

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem das FA die Herabsetzung von (bestandskräftig festgesetzten) Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen ablehnte, kann nicht in der Form der Aussetzung der Vollziehung, sondern allenfalls durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.

FGO § 69, § 114; AO 1977 § 179, § 361 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 152)

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BFH-Beschluß vom 23.4.1991 (VII E 12/90) BStBl. 1991 II S. 644

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der der Streitwert eines Verfahrens wegen einer vZTA 6.000 DM beträgt.

GKG § 13.

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BFH-Urteil vom 13.3.1991 (I R 117/88) BStBl. 1991 II S. 645

Das zu versteuernde Einkommen einer teilweise von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft darf nicht durch Spenden gemindert werden, die aus steuerbefreiten Bereichen der Körperschaft stammen.

KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Nr. 3 Buchst. a; AO 1977 a.F. §§ 14, 64.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.4.1991 (VI R 61/88) BStBl. 1991 II S. 647

Eine Barlohnumwandlung kann bei Leistungen an eine Pensionskasse dann keine steuerrechtlichen Auswirkungen im Rahmen des § 40b EStG entfalten, wenn der Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse Schuldner der Versicherungsbeiträge bleibt.

EStG § 40b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.2.1991 (V R 12/85) BStBl. 1991 II S. 649

1. Die Lasten, die der Nießbraucher gemäß § 1047 BGB zu tragen hat, sind umsatzsteuerrechtlich kein Entgelt für die Nießbrauchsgewährung.

2. Wird der Nießbrauch gegen Gewährung eines unverzinslichen Darlehens eingeräumt, liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Nutzungsüberlassung des Grundstücks gegen Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme) vor.

3. Der Jahreswert der Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 BewG.

4. Bestellt ein bisher vermietender Grundstückseigentümer einen Quotennießbrauch (hier zu 3/4) und überläßt er den ihm unbelastet verbliebenen 1/4-Miteigentumsanteil der Verwaltungsgemeinschaft (aus Grundstückseigentümer und Quotennießbraucher) unentgeltlich zur Nutzung, so liegt hinsichtlich des Miteigentumsanteils ein Verwendungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1973/1980 vor.

UStG 1973/1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 12 Satz 2, § 10; BewG § 15 Abs. 1; BGB § 1047.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BVerfG-Urteil vom 27.6.1991 (2 BvL 3/89) BStBl. 1991 II S. 652

Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

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BVerfG-Urteil vom 27.6.1991 (2 BvR 1493/89) BStBl. 1991 II S. 654

1. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, daß das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muß, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet.

2. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.

3. Gesamtwirtschaftliche Gründen können einen Verzicht des Gesetzgebers auf eine hinreichende Kontrolle der im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.

4. Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm.

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BFH-Urteil vom 6.2.1991 (I R 13/86) BStBl. 1991 II S. 673

1. Eine "tatsächliche Verständigung" zwischen dem Steuerpflichtigen und der zuständigen Finanzbehörde über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten, die der Besteuerung - insbesondere in Schätzungsfällen - zugrunde zu legen sind, ist grundsätzlich zulässig (Anschluß an die BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, und vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45).

2. Eine "tatsächliche Verständigung" ist auch zu beachten, wenn die maßgebenden Erklärungen vor dem FA während der Schlußbesprechung nach einer Außenprüfung für den Steuerpflichtigen und für das FA wirksam abgegeben werden.

3. Eine "tatsächliche Verständigung" hat ihre (Ausgangs-)Grundlage in dem bestehenden, konkreten Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA. Sie bindet die daran Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.

AO 1977 § 85, §§ 88 ff., §§ 90 ff., § 162.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1986, 214)

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BFH-Urteil vom 18.4.1991 (IV R 127/89) BStBl. 1991 II S. 675

1. Bei verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung einer GmbH & Co. KG darf der Verspätungszuschlag auch gegen die Komplementär-GmbH - bei verspäteter Abgabe der Gewerbesteuererklärung gegen die KG - festgesetzt werden.

2. Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung ist in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Fristverlängerung auf unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht.

AO 1977 §§ 130 Abs. 2, 152.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.3.1991 (VII R 93/88) BStBl. 1991 II S. 678

1. Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer richtet sich auch dann nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung, wenn der Geschäftsführer die Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat (Bestätigung des Urteils vom 12. Juli 1988 VII R 4/88, BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980).

2. Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der nicht oder nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung und dem eingetretenen Steuerausfall kann allerdings dann gegeben sein, wenn durch die Pflichtverletzung aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten des FA vereitelt worden sind.

AO 1977 § 69 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 15.3.1991 (III R 57/86) BStBl. 1991 II S. 682

Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Lithographien im Druckereigewerbe

1. Lithographien, die zum Anlagevermögen einer Druckerei gehören, sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 EStG, die nach § 19 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG von der Förderung durch Investitionszulage ausgenommen sind.

2. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG zu prüfenden Voraussetzungen der technischen Abstimmung des Wirtschaftsguts mit anderen Anlagegütern und der Einfügung in einen Nutzungszusammenhang können auch ohne eine dauerhafte, körperliche und mit einer gewissen Festigkeit ausgestattete Verbindung der einzelnen Wirtschaftsgüter erfüllt sein.

BerlinFG § 19 Abs. 2 Satz 3; EStG §§ 4 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (II R 2/89) BStBl. 1991 II S. 683

Eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn liegt in der Regel nur vor, wenn sie auch baurechtlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.

BewG § 75 Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 26.6.1991 (II B 125/90) BStBl. 1991 II S. 685

Die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 117a BewG verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

BewG § 177a; GG Art. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.1.1991 (X R 97/89) BStBl. 1991 II S. 686

1. Wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen desselben Versicherungsfalles mehrfach hintereinander nach § 53 Abs. 1 AVG auf Zeit bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, so liegt eine einzige abgekürzte Leibrente vor, die mit Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und deren voraussichtliche Laufdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden Veranlagungszeitraum neu zu bestimmen ist.

2. Die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als einer abgekürzten Leibrente ist nicht von einer Mindestdauer des Rentenbezugs abhängig.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Sätze 3 und 4; EStDV § 55 Abs. 2; AVG § 53 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 22.1.1991 (X R 56/90) BStBl. 1991 II S. 688

Das vorgezogene Knappschaftsruhegeld (§ 48 Abs. 2 RKG) ist als lebenslängliche, nicht als abgekürzte Leibrente zu besteuern.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Sätze 3 und 4; EStDV § 55 Abs. 2; RKG § 48 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.2.1991 (X R 191/87) BStBl. 1991 II S. 690

Zahlungen eines Steuerpflichtigen, die dieser zur Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Einfamilienhauses seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau leistet, sind nicht als Spende (§ 10b Abs. 1 EStG) abziehbar.

EStG § 2 Abs. 4, § 10b Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 26b.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 25.2.1991 (GrS 7/89) BStBl. 1991 II S. 691

1. Personenhandelsgesellschaften und mitunternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts können i. S. des § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG Gesellschafter und Mitunternehmer einer Personenhandelsgesellschaft sein mit der Folge, daß die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft sind.

2. § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG ist auf Tätigkeitsvergütungen, die ein Gesellschafter der Obergesellschaft (Obergesellschafter) für eine Tätigkeit bei der Untergesellschaft erhält, nicht anwendbar. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Obergesellschafter bei einer GmbH & Co. KG als Untergesellschaft die Geschäfte der zur Geschäftsführung verpflichteten GmbH führt (Aufgabe des Urteils in BFHE 105, 257, BStBl II 1972, 530).

 

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