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Entscheidungen zu § 19a Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 17.9.2009 (VI R 17/08) BStBl. 2010 II S. 299

1. Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor.

2. Die Höhe des Erwerbsaufwands bemisst sich in einem solchen Fall nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil; zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich.

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BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 96/00) BStBl. 2001 II S. 813

Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.

BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 105/99) BStBl. 2001 II S. 689

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht eingeräumt, fließt ein geldwerter Vorteil weder bei der Einräumung noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem Aktienbezug nach Optionsausübung (Anschluss an BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965, DStR 2001, 931, und I R 119/98, BFH/NV 2001, 968, DStR 2001, 934).

BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 173/00) BStBl. 2001 II S. 677

1. Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der Aktien tatsächlich beruht.

2. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die "Altaktie" im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.

3. Der Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.