| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  Entscheidungen zu § 31 Einkommensteuergesetz
 

BFH-Beschluss vom 30.11.2004 (VIII R 51/03) BStBl. 2008 II S. 795

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die tatsächlichen - die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschreitenden - Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt worden sind.

***

BFH-Urteil vom 26.7.2007 (VI R 48/03) BStBl. 2007 II S. 844

Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.

BFH-Urteil vom 25.1.2007 (III R 85/06) BStBl. 2007 II S. 598

Zahlt die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus, beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO).

***

BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 55/03) BStBl. 2006 II S. 291

1. Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet ist.

2. Aus der Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer freigestellt.

3. Da die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder also von der Besteuerung ausgenommen.

***

BFH-Urteil vom 16.3.2004 (VIII R 88/98) BStBl. 2005 II S. 594

Kommt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen Elternteils, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen übertragen, ist bei der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem vollen Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld gegenüberzustellen.

BFH-Urteil vom 16.3.2004 (VIII R 86/98) BStBl. 2005 II S. 332

Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung des § 31 Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen.

***

BFH-Urteil vom 26.11.2003 (VIII R 32/02) BStBl. 2004 II S. 588

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen.

BFH-Urteil vom 4.12.2003 (III R 32/02) BStBl. 2004 II S. 275

Kindergeld i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

***

BFH-Urteil vom 16.12.2002 (VIII R 65/99) BStBl. 2003 II S. 593

Bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

***

BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 97/01) BStBl. 2002 II S. 869

1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

2. Eine Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG ausgeschlossen ist.

3. Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 61/00) BStBl. 2002 II S. 869

1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

2. Wird zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw. Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist.

BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 54/00) BStBl. 2002 II S. 869

1. Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog. Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.

2. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

3. Ein niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt, versicherungs- oder beitragspflichtig sind.

BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 53/01) BStBl. 2002 II S. 867

Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (1997) keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob das in Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

BFH-Urteil vom 26.2.2002 (VIII R 92/98) BStBl. 2002 II S. 596

1. § 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996 gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 200 DM beträgt, ist verfassungsgemäß. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder genügt.

2. Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Eltern unabhängig von ihrer Bedürftigkeit für jedes Kind staatliche Hilfen in gleicher Höhe zu gewähren.

BFH-Urteil vom 23.11.2001 (VI R 125/00) BStBl. 2002 II S. 296

1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

2. Auf einen derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff. AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden entsprechende Anwendung.

3. Einem - neuerlichen - Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, steht die Bestandskraft entgegen.

4. Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar.

5. Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln.

6. Nimmt das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden Aufwendungen.

BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 55/00) BStBl. 2002 II S. 86

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.

BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 83/98) BStBl. 2002 II S. 85

Zeichnet sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres aufzuheben.

***

BFH vom 9.6.1999 (VI R 16/99) BStBl. 1999 II S. 713

Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung eines Kindes.

Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im JStG 1996 ist die Zweckrichtung des Kindergeldes geändert. Der nachrangige Förderzweck des Kindergeldes vermag an dessen einheitlicher steuerrechtlicher Beurteilung nichts zu ändern.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 143/98) BStBl. 1999 II S. 710

Zur Berücksichtigung von Sprachaufenthalten im Ausland, z.B. im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen als Berufsausbildung eines Kindes.

Zm Umfang der erforderlichen Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft eines Kindes durch die Sprachausbildung.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung

BFH vom 9.6.1999 (VI R 33/98) BStBl. 1999 II S. 701

Der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, können Berufsausbildung eines Kindes sein, auch wenn sie nicht in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (z.B. Sprachaufenthalte im Ausland im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen). Das gilt auch, wenn dadurch Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch genommen werden.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 18.12.1998 (VI B 215/98) BStBl. 1999 II S. 231

Haben sich durch einen Haushaltswechsel des Kindes die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse geändert, ist die bisherige Kindergeldfestsetzung aufzuheben.

BFH vom 18.12.1998 (VI B 221/98) BStBl. 1999 II S. 140

Zur Frage der Wirkung von Zusicherungen der Familienkasse, die sie vor ihrer Geltung als Finanzbehörde gegeben hat, wenn eine Bindung bereits vor 1996 entfallen ist.