![]() |
||
| | Home | | | Index | | | EStG | | | Neuzugang | | | Impressum |
|
Entscheidungen zu § 34d Einkommensteuergesetz BFH-Urteil
vom 19.12.2007 (I R 19/06) BStBl. 2010 II S. 398
1.
Nicht ausländische Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1
EStG sind auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4 und
§ 49 EStG.
2.
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ein Berufssportler durch
Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen,
Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, Überlassung von Namens- und
Bildrechten) erzielt, handelt es sich um ausländische Einkünfte i.S. des
§ 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine solche
Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen
Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt mit den der
Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann nicht der
"erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, wenn er in einem Land
mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen BMF-Schreiben vom
2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1; nunmehr BMF-Schreiben vom
14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1
Buchst. a).
3.
Überlässt ein im Ausland ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an
seiner Person (Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür
gezahlten Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49
Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um eine bloß passive Nutzungsüberlassung
handelt, die im Grundsatz nicht mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist
(Anschluss und Abgrenzung von dem Senatsurteil vom 28. Januar 2004
I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).
4.
§ 2 AStG steht gegenüber § 49 EStG im Verhältnis der Spezialität
(Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG
sind deswegen nur solche Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49
EStG einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei
denen die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als
abgegolten gilt.
BFH-Urteil vom 29.3.2000 (I R 15/99) BStBl. 2000 II S. 577 Ob Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind, ist auch bei Kreditinstituten nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen (gegen BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1997 IV C 1 - S - 2293 - 15/97, BStBl I 1997, 1022). Gleiches gilt für die Beurteilung des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 3c EStG und des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 103 Abs. 1 BewG.
|