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Entscheidungen zu § 45a Einkommensteuergesetz
BFH-Urteil vom 27.10.2009 (VII R 51/08)
BStBl. 2010 II S. 382
Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung -
Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung
1. Die Änderung einer durch arglistige Täuschung eines fremden
Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverfügung ist
zulässig. Sie setzt jedoch eine Abwägung widerstreitender Gesichtspunkte
voraus und verlangt eine diesbezügliche Ermessensentscheidung des FA.
2. Durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung wird die Frist für
die Zahlungsverjährung der festgesetzten Steuer in Lauf gesetzt. Eine
Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf dieser Frist ist ungeachtet
dessen, ob sie zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der
Abschlusszahlung oder einer Rückforderung erstatteter
Steueranrechnungsbeträge führt, unzulässig. *** BFH-Urteil vom 29.4.2008 (VIII R 28/07) BStBl. 2009 II S. 842 1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so konnte eine Anrechnung der - eventuell - einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden. 2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal" versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein. 3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung bedarf. *** BFH-Urteil vom 12.2.2008 (VII R 33/06) BStBl. 2008 II S. 504 Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden. *** BFH-Beschluss vom 14.7.1999 (I B 151/98) BStBl. 2001 II S. 556 1. Die Verpflichtung des Schuldners der Kapitalerträge zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß § 45a EStG führt für den Anmeldenden als Entrichtungssteuerschuldner zu einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608). 2. Durch eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann ein denselben Anmeldungszeitraum betreffender Kapitalertragsteuer- Haftungsbescheid geändert werden.
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