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Entscheidungen zu § 50d Einkommensteuergesetz


 BFH-Urteil vom 2.9.2009 (I R 90/08) BStBl. 2010 II S. 394

1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2007, BStBl I 2007, 261) nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

3. Natürliche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, unterfallen nicht der sog. Rückfallregelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007

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BFH-Urteil vom 4.3.2009 (I R 6/07) BStBl. 2009 II S. 625

1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der Vergütungsschuldner anfechten.

2. Überlässt eine im Ausland ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären Rechteinhaber erworben hat.

3. Erhält eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen, so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden (entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort Tz. 6).

BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 39/07) BStBl. 2009 II S. 234

1. Für die Beurteilung, ob eine "Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.

2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10 Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom 29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.

3. Eine sog. S-Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.

4. Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu gewähren.

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BFH-Urteil vom 29.1.2008 ( R 26/06) BStBl. 2008 II S. 978

1. § 42 AO wird durch die spezielle Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).

3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der es rechtfertigt, eine Erstattung von Kapitalerstragsteuer gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, wenn es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit zulassen, und wenn - wie allerdings regelmäßig bei Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen - auch keine Umstände ersichtlich sind, welche vorhandene Substanzdefizite im konkreten Einzelfall ersetzen können.

BFH-Urteil vom 19.12.2007 (I R 21/07) BStBl. 2008 II S. 619

Art. 23 DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 geht als speziellere Vorschrift zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von abkommensrechtlichen Entlastungen von in Deutschland erhobener Kapitalertragsteuer sowohl § 50d Abs. 1a EStG 1997 a.F. bzw. § 50d Abs. 3 EStG 1997 n.F. als auch § 42 Abs. 1 AO vor.

BFH-Urteil vom 22.8.2007 (I R 46/02) BStBl. 2008 II S. 190

1. Ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine "zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.

2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen kann.

BFH-Urteil vom 24.4.2007 (I R 39/04) BStBl. 2008 II S. 95

1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Die Haftung des Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.

3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden, sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).

BFH-Urteil vom 10.1.2007 (I R 87/03) BStBl. 2008 II S. 22

1. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007, Beilage 1, 36).

2. Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs- noch des Gemeinschaftsrechts geboten.

3. Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773; Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).

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BFH-Urteil vom 20.12.2006 (I R 13/06) BStBl. 2007 II S. 616

1. Eine Freistellungsbescheinigung des (vormaligen) Bundesamtes für Finanzen (heute: Bundeszentralamt für Steuern), wonach bestimmte Kapitalerträge (hier: Dividenden einer Tochtergesellschaft) von der Kapitalertragsteuer ausgenommen sind, die dem Empfänger in einem bestimmten Zeitraum "zufließen", ist regelmäßig so auszulegen, dass damit der jeweilige kapitalertragsteuerrechtliche Zuflusszeitpunkt gemeint ist.

2. Eine Dividende gilt dem Gesellschafter auch dann gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 als am Tag nach dem Gewinnausschüttungsbeschluss zugeflossen, wenn dieser bestimmt, die Ausschüttung solle nach einem bestimmten Tag (hier: "nach dem 30. Juni 1996") erfolgen.

3. Hat eine inländische Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland ansässige Muttergesellschaft eine Dividende gezahlt, gilt diese Dividende als vor dem 30. Juni 1996 zugeflossen und wurde die auf sie entfallende Quellensteuer von 5 v.H. nicht einbehalten und abgeführt, so haftet die Tochtergesellschaft für diese Quellensteuer. Im Haftungsverfahren ist nicht zu prüfen, inwiefern die Besteuerung der Muttergesellschaft mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

BFH-Urteil vom 22.2.2006 (I R 60/05) BStBl. 2007 II S. 106

1. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

2. Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen.

3. Die Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997 ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

4. Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort ist nicht abzustellen.

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BFH-Urteil vom 28.6.2005 (I R 33/04) BStBl. 2006 II S. 489

1. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen FA (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560).

2. Zur Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 (Anschluss an Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 74, 88/04) BStBl. 2006 II S. 118

Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

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BFH-Beschluss vom 16.6.2004 (I B 44/04) BStBl. 2004 II S. 882

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.

BFH-Beschluss vom 28.4.2004 (I R 39/04) BStBl. 2004 II S. 878

I. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Sind Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt.

2. Ist die Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?

3. Falls die Frage zu 1. verneint wird:

a) Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Nettoeinkünfte der Einkommensteuer unterliegen?

b) Reicht es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können?

c) Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt?

d) Hängt die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?

BFH-Urteil vom 19.11.2003 (I R 22/02) BStBl. 2004 II S. 560

1. Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Juli 1988 I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989, 449).

2. Ein Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S. des Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

3. Ist in einem Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.

4. Bei Anwendung der "Nullregelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F. erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991, 235).

5. Weder das DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts, dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.

6. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen Finanzamt.

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BFH-Beschluss vom 25.11.2002 (I B 69/02) BStBl. 2003 II S. 189

1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 2000 enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner). Sie kann auf dessen Rechtsbehelf hin deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte oder nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 180, 15, BStBl II 1997, 700).

2. Der Quellensteuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1997 verstößt jedenfalls dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt ist, ganz oder teilweise die Erstattung der einbehaltenen Steuer zu beantragen und keine Anhaltspunkte für einen tatsächlich niedrigeren Steuersatz im Falle der Veranlagung bestehen (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Februar 1994 I B 143/93, BFH/NV 1994, 864).

3. Mit der Steueranmeldung sind nicht die Steuerbeträge anzumelden, die für den Anmeldungszeitraum nach Maßgabe des § 50a Abs. 4 EStG 1997 einzubehalten sind, sondern jene Beträge, die der Vergütungsschuldner gemäß § 73e Satz 2 EStDV 2000 tatsächlich einbehalten hat und für die dieser eine Abführungspflicht bejaht.

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BFH-Urteil vom 20.3.2002 (I R 38/00) BStBl. 2002 II S. 819

1. § 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).

2. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).

3. Die in § 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 enthaltenen Missbrauchsvorbehalt gedeckt.

4. Die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach § 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht an.

5. Bei dem zur Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/ 1994 erforderlichen Freistellungsbescheid handelt es sich um einen Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291).

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BFH-Urteil vom 11.10.2000 (I R 34/99) BStBl. 2001 II S. 291

1. Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG ist Verwaltungsakt, aber nicht Steuerbescheid. Sie kann deshalb auch dann erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die abzuführende Steuer gestellt worden ist.

2. Über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist auch auf Antrag des Vergütungsgläubigers materiell-rechtlich zu entscheiden.

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BFH vom 29.10.1997 (I R 35/96) BStBl. 1998 II S. 235

- § 42 AO auch bei beschränkter Steuerpflicht anwendbar (Änderung der Rechtsprechung).

- Gestaltungsmißbrauch bei Durchleitung von Einkünften durch eine ausländische Kapitalgesellschaft.

BFH vom 21.5.1997 (I R 79/96) BStBl. 1998 II S. 113

Doppelbesteuerungsabkommen; Verhältnis des Freistellungsverfahrens nach § 50d EStG zu § 155 Abs. 1 AO und zu den DBA.

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BFH vom 13.8.1997 (I B 30/97) BStBl. 1997 II S. 700

Zur Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung nach § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73e EStDV; Erstattung der ausgesetzten Steuerbeträge nur gegenüber dem Vergütungsschuldner und nicht gegenüber dem Vergütungsgläubiger.

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BFH vom 12.10.1995 (I R 39/95) BStBl. 1996 II S. 87

1. Die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber ist Rechtsgrund für die Zahlung an das FA.

2. Der Arbeitnehmer kann die Lohnsteueranmeldung gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag gem. §§ 168, 164 Abs. 2 AO stellen.

3. Ein nach der Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer ergangener Einkommensteuerbescheid ist ein neuer Rechtsgrund, der die Lohnsteuererstattung nach § 37 Abs. 2 AO ausschließt.

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BFH vom 13.7.1994 (I R 120/93) BStBl. 1995 II S. 129

§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG geht als spezielle Regelung den Doppelbesteuerungsabkommen vor.