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Entscheidungen zu § 62 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VIII R 43/02) BStBl. 2010 II S. 1046

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 1/08) BStBl. 2010 II S. 980

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Trotz der zu § 1 Abs. 6 BErzGG ergangenen Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel sind, nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n.F. von der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt abhängt (Festhalten am Senatsurteil vom 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913).

 BFH-Urteil vom 20.5.2010 (III R 4/10) BStBl. 2010 II S. 827

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10 Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.

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BFH-Beschluss vom 30.10.2008 (III R 92/07) BStBl. 2009 II S. 923

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen nicht beantragt?

2. Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden?

BFH-Urteil vom 17.4.2008 (III R 16/05) BStBl. 2009 II S. 918

Ausländer, die vergeblich die Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind.

 

BFH-Urteil vom 21.2.2008 (III R 79/03) BStBl. 2009 II S. 916

Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)

BFH-Urteil vom 22.11.2007 (III R 54/02) BStBl. 2009 II S. 913

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2007, 1234).

2. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist.

BFH-Urteil vom 22.11.2007 (III R 60/99) BStBl. 2009 II S. 910

Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld (Fortführung der Rechtsprechung zu den gleichlautenden Bestimmungen der Genfer Konvention).

 

BFH-Urteil vom 25.10.2007 (III R 90/03) BStBl. 2009 II S. 908

Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld.

BFH-Urteil vom 15.3.2007 (III R 93/03) BStBl. 2009 II S. 905

Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

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BFH-Urteil vom 25.7.2007 (III R 55/02) BStBl. 2008 II S. 758

Ausländische Staatsangehörige, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten "gelben Ausweis" besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind.

BFH-Urteil vom 16.11.2006 (III R 15/06) BStBl. 2008 II S. 56

Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).

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BFH-Urteil vom 20.4.2006 (III R 64/04) BStBl. 2007 II S. 240

Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen.

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BFH-Beschluss vom 23.2.2006 (III R 67/98) BStBl. 2006 II S. 465

Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren III R 67/98 beizutreten, um zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer und zu der geplanten Neuregelung Stellung zu nehmen.

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 u.a. (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) ist § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. durch das 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353) unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG 1990) oder einer Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG 1990) sind, nicht aber wenn sie nur eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG 1990) besitzen.

1. Teilt das BMF die Auffassung des Senats, dass die Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. des 1. SKWPG ebenso für den wortgleichen § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) gelten?

2. In welchem Stadium befindet sich das angekündigte Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und wann ist mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zu rechnen?

3. Unter welchen Voraussetzungen haben legal in der Bundesrepublik lebende Ausländer nach der geplanten Neuregelung Anspruch auf Kindergeld?

4. Soll die Neuregelung für alle noch offenen Fälle gelten?

5. Könnte der Klägerin, die im Streitjahr 1996 im Besitz einer mehrfach verlängerten Aufenthaltsbefugnis war, nach der geplanten Neuregelung Kindergeld für die Vergangenheit zustehen?

6. Ist das BMF, falls sich die weiteren beim Senat anhängigen 22 Revisionen durch die Neuregelung nicht erledigen werden, an einem Beitritt interessiert?

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BFH-Urteil vom 2.6.2005 (III R 86/03) BStBl. 2005 II S. 756

Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf 28 Jahre zu verlängern.

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BFH-Urteil vom 30.10.2002 (VIII R 67/99) BStBl. 2003 II S. 265

1. Der Begriff der Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland in § 62 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist ebenso zu verstehen wie in § 5 SGB IV.

2. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist dann nicht zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland entsandt, wenn er im Rahmen eines Konzerns für eine inländische Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer juristischen Person tätig ist, der Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert ist und diese auch das Arbeitsentgelt zahlt (Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 1996 12 RK 79/94, BSGE 79, 214).

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BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 54/00) BStBl. 2002 II S. 869

1. Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog. Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.

2. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

3. Ein niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt, versicherungs- oder beitragspflichtig sind.

BFH-Urteil vom 11.12.2001 (VI R 113/99) BStBl. 2002 II S. 684

1. Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses geleistet werden und dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zufließen, sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen die Berufsausbildung stattgefunden hat.

2. Vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 VermBG 5 gehören zu den Einkünften eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 50/01) BStBl. 2002 II S. 575

Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.

BFH-Beschluss vom 8.10.2001 (VI B 138/01) BStBl. 2002 II S. 480

Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit.

BFH-Urteil vom 25.7.2001 (VI R 164/98) BStBl. 2002 II S. 89

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt werden.

BFH-Urteil vom 25.7.2001 (VI R 78/98) BStBl. 2002 II S. 88

Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden.

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 56/98) BStBl. 2001 II S. 832

Die Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus war auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. nur möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 107/99) BStBl. 2001 II S. 294

1. Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

2. Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird.

3. Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 165/99) BStBl. 2001 II S. 279

Schicken die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland, verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist.

BFH-Beschluss vom 13.9.2000 (VI B 134/00) BStBl. 2001 II S. 108

Die Klage eines Ausländers, der nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, auf Zahlung von Kindergeld hat bei summarischer Beurteilung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann deshalb PKH gewährt werden (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 89/99) BStBl. 2000 II S. 580

Ein etwaiger Wohnwert einer Heimunterbringung gehört grundsätzlich zum behinderungsbedingten Mehrbedarf eines behinderten Kindes und stellt deshalb keinen anzusetzenden Bezug dar.

BFH vom 14.1. 2000 (VI R 11/99) BStBl. 2000 II S. 199

Das während eines Urlaubssemesters als Fremdsprachenassistent geleistete Auslandspraktikum eines Studenten der Germanistik und Anglistik (Studienziel: Magisterexamen) gehört zur Berufsausbildung.

BFH vom 15.10.1999 (VI R 182/98) BStBl. 2000 II S. 79

Ein volljähriges behindertes Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist, ist dann nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit eigenen Mitteln seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs decken kann.

BFH vom 15.10.1999 (VI R 40/98) BStBl. 2000 II S. 75

Ein volljähriges behindertes Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist und daneben ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist außerstande, sich selbst zu unterhalten; Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs.

BFH vom 15.10.1999 (VI R 183/97) BStBl. 2000 II S. 72

Bei der Ermittlung des im Einzelnen nicht nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes wird das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld nicht auf den Behinderten-Pauschbetrag angerechnet.

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BFH vom 9.6.1999 (VI R 16/99) BStBl. 1999 II S. 713

Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung eines Kindes.

Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im JStG 1996 ist die Zweckrichtung des Kindergeldes geändert. Der nachrangige Förderzweck des Kindergeldes vermag an dessen einheitlicher steuerrechtlicher Beurteilung nichts zu ändern.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 143/98) BStBl. 1999 II S. 710

Zur Berücksichtigung von Sprachaufenthalten im Ausland, z.B. im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen als Berufsausbildung eines Kindes.

Zm Umfang der erforderlichen Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft eines Kindes durch die Sprachausbildung.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 92/98) BStBl. 1999 II S. 708

Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 50/98) BStBl. 1999 II S. 706

Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 33/98) BStBl. 1999 II S. 701

Der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, können Berufsausbildung eines Kindes sein, auch wenn sie nicht in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (z.B. Sprachaufenthalte im Ausland im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen). Das gilt auch, wenn dadurch Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch genommen werden.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 18.12.1998 (VI B 221/98) BStBl. 1999 II S. 140

Zur Frage der Wirkung von Zusicherungen der Familienkasse, die sie vor ihrer Geltung als Finanzbehörde gegeben hat, wenn eine Bindung bereits vor 1996 entfallen ist.