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BFH-Urteil vom 23.9.1999 (XI R 63/98) BStBl. 2000 II S. 200

1. Für eine Übergangszeit (bis zum regulären Ende der laufenden Legislaturperiode) ist von der Weitergeltung des § 48 Abs. 2 EStDV i.V.m. Abschn. 111 und Anlage 7 EStR auszugehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 5/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683).

2. Der Begriff "Volksbildung" in Anlage 7 Nr. 5 zu Abschn. 111 Abs. 1 EStR umfasst auch die politische Bildung.

EStG § 10b Abs. 4; AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 3; EStR Abschn. 111 Abs. 1 und Anlage 7 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 1091)

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BFH-Urteil vom 19.8.1999 (IV R 20/99) BStBl. 2000 II S. 203

1. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind auch dann i.S. von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen gebucht werden, die nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).

2. Eine Fehlbuchung auf einem Konto, das für die in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG bezeichneten Aufwendungen vorgesehen ist, steht einer getrennten Aufzeichnung dieser Aufwendungen nicht entgegen, wenn sich die Fehlbuchung nach dem Rechtsgedanken des § 129 Satz 1 AO 1977 als offenbare Unrichtigkeit darstellt.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 7 Satz 1; AO 1977 § 129; FGO § 120 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 277)

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BFH-Urteil vom 28.7.1999 (II R 25/98) BStBl. 2000 II S. 206

1. Soweit die einem Beteiligten an einem Umlegungsverfahren zugeteilten Grundstücke mit ihm schon vorher gehörenden Einwurfgrundstücken identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich sind, wird kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang verwirklicht (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1997 II R 36/95, BFHE 183, 269, BStBl II 1998, 27).

2. Soweit die zugeteilten Flächen mit den Einwurfgrundstücken nicht identisch sind, handelt es sich zwar um grunderwerbsteuerbare Vorgänge, die jedoch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer befreit sind, wenn die Eigentumsänderung nach dem BauGB durch Ausspruch der Behörde erfolgt und der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Die Herausnahme solcher Grundstückszuteilungen aus der Steuerbefreiung, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, weil er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten hat, wird nicht aufrechterhalten (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1990 II R 6/88, BFHE 162, 146, BStBl II 1990, 1034).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 Buchst. b.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1428)

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BFH-Urteil vom 20.9.1999 (III R 33/97) BStBl. 2000 II S. 208

1. Die Eintragung in die Handwerksrolle hat bei Mischbetrieben nicht zur Folge, dass investitionszulagenrechtlich sowohl für die Grund- als auch für die erhöhte Zulage insgesamt von einem begünstigten Betrieb auszugehen wäre (Fortführung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169).

2. Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von einer Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige ist vielmehr die Systematik 1979 bzw. die Klassifikation 1993 als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen. Danach sind für die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in erster Linie die auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteile entscheidend. Hilfsweise können indessen auch die im Urteil des BFH vom 23. Juli 1976 III R 166/73 (BFHE 119, 549, BStBl II 1976, 705) genannten und von der Systematik 1979 sowie der Klassifikation 1993 fortgeführten Kriterien angewendet werden.

InvZulG 1993 § 3 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.10.1999 (V R 76/98) BStBl. 2000 II S. 214

1. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der entgegen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht die Verpflichtungserklärung des Steuerpflichtigen enthält, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, ist unwirksam.

2. Die Frist für den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1993 n.F. ist eine Ausschlussfrist und kann nicht rückwirkend verlängert werden.

AO 1977 §§ 109, 110; UStG 1993 n.F. § 18 Abs. 9 Satz 3; UStDV 1993 § 61 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1442)

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BFH-Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) BStBl. 2000 II S. 218

Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) können nicht - auch nicht übereinstimmend - zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 164)

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BFH-Urteil vom 12.10.1999 (VIII R 21/97) BStBl. 2000 II S. 220

§ 24 Nr. 1 Buchst. c EStG ist auf Ausgleichszahlungen, die in entsprechender Anwendung des § 89b HGB an Kfz-Vertragshändler (Eigenhändler) geleistet werden, analog anwendbar.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c, § 34; HGB § 89b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 1241)

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BFH-Urteil vom 19.10.1999 (IX R 30/98) BStBl. 2000 II S. 223

Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, weil das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).

AO 1977 § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1325)

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BFH-Urteil vom 19.10.1999 (IX R 39/99) BStBl. 2000 II S. 224

Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, weil das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).

AO 1977 § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1520)

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BFH-Urteil vom 27.1.2000 (IV R 33/99) BStBl. 2000 II S. 227

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger eine ursprünglich als Hobby begonnene "kleine" Pferdezucht nicht endgültig aufgibt, sondern nahezu unverändert als Liebhaberei weiterbetreibt.

EStG § 2 Abs. 1 und 2, § 13.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.8.1999 (XI R 12/98) BStBl. 2000 II S. 229

Jedenfalls bei einem Anteil von 1,25 v.H. der originär gewerblichen Tätigkeit greift die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein.

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1123)

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BFH-Urteil vom 19.10.1998 (VIII R 69/95) BStBl. 2000 II S. 230

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens (hier: eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG) in die Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang. Die empfangende Personengesellschaft hat als "Anschaffungskosten" für das eingebrachte Wirtschaftsgut dessen gemeinen Wert zu aktivieren. Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn die Einbringung des betreffenden Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Personengesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt (z.B. Gutschrift auf einem Forderungskonto des einbringenden Gesellschafters bei der Personengesellschaft) erfolgt.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nrn. 5 und 6, § 5 Abs. 1, § 17; UmwStG 1977 § 24; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluss vom 7.12.1999 (II B 79/99) BStBl. 2000 II S. 233

1. Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung gemäß § 31 Abs. 5 ErbStG setzt nicht voraus, dass die Erben vom FA gemäß Abs. 1 aufgefordert worden sind, eine Erklärung abzugeben.

2. Die nicht rechtzeitige Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker hemmt den Anlauf der Frist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer gegenüber den Erben.

ErbStG 1974 § 31 Abs. 1, Abs. 5; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Zwischenurteil vom 10.6.1999 (V R 33/97) BStBl. 2000 II S. 235

Beruht die Versäumung der Frist auf einer Postlaufzeitverzögerung wegen falscher Postleitzahl auf dem Briefumschlag der Rechtsmittelschrift, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Fehler dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Büropersonal unterlaufen ist und für den Prozessbevollmächtigten nicht leicht erkennbar war.

FGO § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 915)

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BFH-Urteil vom 21.10.1999 (I R 106/98) BStBl. 2000 II S. 237

Die Laufzeit einer Schuld i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG bestimmt sich jedenfalls dann nach ihrer gesamten und nicht nach ihrer durchschnittlichen Laufzeit, wenn sie in unregelmäßigen Teilbeträgen getilgt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537, und vom 20. Juli 1965 I 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620).

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1693)

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BFH-Urteil vom 21.10.1999 (I R 36/95) BStBl. 2000 II S. 238

1. § 21 Abs. 1 KStG 1984 gilt nur für Beitragsrückerstattungen, die Versicherungsunternehmen für das selbstabgeschlossene Geschäft auf Grund ihres Jahresergebnisses oder eines versicherungstechnischen Überschusses gewähren. Andere Arten von Beitragsrückerstattungen werden von der Vorschrift nicht erfasst.

2. Versicherungstechnischer Überschuss i.S. des § 21 Abs. 1 KStG 1984 ist der Überschuss, der sich nach den Vorschriften des Tarif- oder Versicherungsaufsichtsrechts oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im einzelnen Schaden- oder Unfallversicherungszweig des Versicherungsunternehmens ergibt.

3. Die aus der Anlage der vorausgezahlten Haftpflichtversicherungsprämien vom Versicherungsunternehmen erzielten Zinserträge sind zwar Teil des versicherungstechnischen Überschusses. Sie dürfen aber bei der Berechnung des steuerrechtlich abziehbaren Höchstbetrags gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1984 nicht berücksichtigt werden. Werden sie für die Beitragsrückerstattung verwendet, handelt es sich zumindest insoweit um nichtabziehbare Betriebsausgaben, als das Versicherungsunternehmen tarif- und aufsichtsrechtlich nicht verpflichtet war, die Zinserträge zur Beitragsrückerstattung zu verwenden.

KStG 1977/1984 § 21.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1995, 589)

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BFH-Urteil vom 18.11.1999 (V R 22/99) BStBl. 2000 II S. 241

1. Eine unternehmerische Tätigkeit kann schon beginnen, wer nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt abgibt. Deshalb kann die Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsprojekt eine unternehmerische Tätigkeit sein, wenn sie durch die über den Forschungsauftrag entscheidende Behörde veranlasst wird und die Grundlage für die folgende Forschungstätigkeit gegen Entgelt ist.

2. Die als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilende Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsvorhaben durch sechs Erziehungswissenschaftler kann einer von ihnen gegründeten Personengesellschaft (und nicht dem koordinierenden Gesellschafter) zugerechnet werden, wenn die Wissenschaftler die Aufgabenstellung gemeinsam erarbeitet, dazu Leistungen von Schreibkräften in Anspruch genommen und das Forschungsvorhaben nach Auftragserteilung gemeinsam erfüllt haben.

3. Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1980/1991 ist der Zeitraum seit dem Beginn der rechtserheblichen Handlungen zu berücksichtigen.

UStG 1980/1991 § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

BFH-Urteil vom 13.1.2000 (VII R 91/98) BStBl. 2000 II S. 246

1. Rechnet das Finanzamt eine bei Fälligkeit nicht entrichtete Steuerforderung gegen eine damals bereits entstandene Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen auf, bleiben in der Zeit bis zum Fälligwerden der Erstattungsforderung entstandene Säumniszuschläge bestehen (s. jetzt § 240 Abs. 1 Satz 5 AO 1977 i.d.F. des StBereinG 1999).

2. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss eines Verrechnungsvertrages über noch nicht fällige Erstattungsansprüche.

GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 387, 389; AO 1977 §§ 5, 37 Abs. 2, §§ 38, 218, 226, 240.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 61)

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BFH-Urteil vom 26.1.2000 (II R 15/97) BStBl. 2000 II S. 251

Ist eine GmbH, die die Voraussetzungen des Abschn. 81 Abs. 1 oder 1 a VStR 1986/1989 nicht erfüllt, unmittelbar oder mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften zu weniger als 50 v.H. beteiligt, hat bei der Schätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens die Korrektur des Vermögenswerts ungeachtet des Gewichts des Beteiligungsbesitzes für das gesamte Betriebsvermögen der GmbH auf Grund der Ertragsaussichten unter Einschluß der Beteiligungserträge zu erfolgen. Das in Abschn. 83 Abs. 1 Satz 2 VStR 1986/1989 (nunmehr R 103 Abs. 4 Satz 1 ErbStR) geregelte Verfahren getrennter Wertermittlung kann durch die Gerichte nicht auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden.

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1997, 712)

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BFH-Beschluss vom 21.4.1999 (I B 99/98) BStBl. 2000 II S. 254

Honorare, die Künstler und Schriftsteller für die Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows erhalten, führen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG und unterliegen deshalb nicht dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.9.1999 (III R 47/98) BStBl. 2000 II S. 255

Gewinnausschüttungen einer Betriebs-GmbH an den Besitzunternehmer sind auch insoweit als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, als sie Zeiträume vor Begründung der Betriebsaufspaltung betreffen, der betreffende Gewinnverteilungsbeschluß aber erst danach gefaßt worden ist.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1579)

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BFH-Urteil vom 19.10.1999 (IX R 34/96) BStBl. 2000 II S. 257

Aufwendungen des Erwerbers eines Grundstücks für eine von einem Dritten zu errichtende Privatstraße stellen auch dann Anschaffungskosten eines selbständigen abnutzbaren Wirtschaftsgutes dar, wenn die Straße der erstmaligen Erschließung des Grundstücks dient.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 459)

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BFH-Urteil vom 20.10.1999 (X R 69/96) BStBl. 2000 II S. 259

Ein Disagio ist seit der Rechtsprechungsänderung des BGH im Jahr 1990 in der Regel nicht mehr als Entgelt für einmaligen Verwaltungsaufwand bei der Kreditbeschaffung und -gewährung, sondern als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. Als laufzeitabhängige Aufwendung kann das Disagio nur als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abgezogen werden, soweit es wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug entfällt (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930).

EStG § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 541)

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BFH-Urteil vom 30.11.1999 (IX R 70/96) BStBl. 2000 II S. 262

Werden Wertpapiere mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes) ausgegeben, die in eine festverzinsliche Schuldverschreibung (Bonds) umgetauscht werden können, bedeutet der Umtausch jedenfalls dann keine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG, wenn Emittent, Inhaber, Nennbetrag und Laufzeit unverändert bleiben, das Umtauschrecht zum Bezug der Bonds bereits mit dem Kauf der Floating-Rate-Notes erworben wird und im Fall eines Umtausches die Floating-Rate-Notes gelöscht und die (nicht gesondert handelbaren) Bonds neu ausgegeben werden.

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 377)

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BFH-Urteil vom 24.11.1999 (X R 144/96) BStBl. 2000 II S. 263

Zinsbegrenzungsprämien sind als laufzeitbezogene Aufwendungen auf den Zinsfestschreibungszeitraum aufzuteilen und nur nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entfallen.

EStG § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 220)

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BFH-Urteil vom 14.12.1999 (IX R 7/95) BStBl. 2000 II S. 265

Die Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs und -abzugs nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Fall der Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

EStG § 15a Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.12.1999 (X R 23/95) BStBl. 2000 II S. 267

Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages veranlaßt sind, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein, wenn der Rentenberechtigte (Steuerpflichtiger) nach den gegebenen Umständen, vor allem im Hinblick auf seine (statistische) Lebenserwartung bei Vertragsschluß, damit rechnen kann, dass die Einnahmen (in Höhe der Ertragsanteile) den Finanzierungsaufwand übersteigen.

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, § 11, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; BewG § 12 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 255)

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BFH-Urteil vom 24.2.2000 (III R 59/98) BStBl. 2000 II S. 273

Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (sog. Ein-Prozent-Regelung), verstößt nicht gegen das GG, sondern hält sich im Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierungen.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3, 12 Nr. 1 Satz 2; AO 1977 § 162.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 110).

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BFH-Urteil vom 24.2.2000 (V R 89/98) BStBl. 2000 II S. 278

Überträgt der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks dem Erwerber mit dem Grundstück gegen Entgelt sog. bauvorbereitende Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück (u.a. Architektenleistungen in Bezug auf die Baugenehmigung und die Rohbauerstellung), ohne dass Lieferungsgegenstand das bebaute Grundstück ist, so werden diese zusätzlichen Leistungen nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für die Grundstückslieferung umfasst.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1702)

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BFH-Urteil vom 19.10.1999 (IX R 23/98) BStBl. 2000 II S. 282

Das FA bestimmt durch einen geänderten Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977, der in einem Änderungsbescheid enthalten ist und an die Stelle eines dem Erstbescheid beigefügten Vorläufigkeitsvermerks tritt, den Umfang der Vorläufigkeit neu.

AO 1977 § 165, § 124 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1378)

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BFH-Urteil vom 21.10.1999 (I R 25/99) BStBl. 2000 II S. 283

Ein Antrag auf sog. schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 i.d.F. des GrenzPG vom 24. Juni 1994 zugunsten des Steuerpflichtigen muss vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein.

AO 1977 i.d.F. des GrenzPG vom 24. Juni 1994 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 636)

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BFH-Urteil vom 2.12.1999 (V R 19/99) BStBl. 2000 II S. 284

1. Ein Steuerbescheid ist nur dann wirksam unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt, wenn die Kennzeichnung des Vorbehalts für den Steuerpflichtigen eindeutig erkennbar ist.

2. Der kraft Gesetzes für eine Steueranmeldung geltende Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn das FA nach Eingang der Steuererklärung erstmals einen Steuerbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt erlässt.

AO 1977 § 150 Abs. 1 Satz 2, § 164 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 2 Satz 1, § 168 Satz 1; UStG 1980 § 18 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 533)

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BFH-Urteil vom 28.5.1998 (IV R 31/97) BStBl. 2000 II S. 286

Wer als Pächter Betriebsvorrichtungen im Wege der sog. eisernen Verpachtung übernommen hat, kann den Wertverzehr für diese Wirtschaftsgüter nur dann gewinnmindernd berücksichtigen, wenn er ihn nach den Vereinbarungen im Pachtvertrag auch zu tragen hat. Sind für wesentliche Bestandteile von Grundstücken oder Gebäuden, deren Unterhaltung dem Verpächter obliegt, keine besonderen Regelungen getroffen worden, trägt der Pächter den Wertverzehr insoweit nicht.

EStG §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1; BGB §§ 582, 582a.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 727)

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BFH-Urteil vom 21.10.1999 (I R 66/98) BStBl. 2000 II S. 288

Erwarb ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 ein Grundstück, auf dem er für eigene Wohnzwecke ein Haus errichten ließ, sind die Anschaffungskosten für Grund und Boden i.S. des § 10e EStG nicht gemäß § 9 Abs. 1 DMBilG neu zu bewerten.

EStG § 10e; DMBilG §§ 52, 9.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1998, 1398)

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BFH-Urteil vom 15.12.1999 (X R 97/96) BStBl. 2000 II S. 290

Die Fristen des § 6b Abs. 3 EStG 1987 sind durch das WoBauFG vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) nicht auf vier bzw. sechs Jahre verlängert worden.

EStG 1987 § 6b Abs. 3, § 52; EStG 1987 i.d.F. des WoBauG § 6b Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 1207)

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BFH-Urteil vom 15.12.1999 (XI R 53/99) BStBl. 2000 II S. 292

§ 177 AO 1977 findet bei der Berechnung der Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG keine - auch keine entsprechende - Anwendung (Änderung der Rechtsprechung).

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 175 Abs. 2, § 177 Abs. 1; EStG 1990 § 10 Abs. 5, § 51 Abs. 1 Nr. 3; EStDV § 30, § 31.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 42)

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BFH-Urteil vom 24.2.2000 (III R 80/97) BStBl. 2000 II S. 294

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende M e h r k o s t e n handelt.

EStG §§ 33, 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.2.2000 (IV R 6/99) BStBl. 2000 II S. 297

Eine Geldanleihe, die zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs erworben wird, kann nicht Betriebsvermögen eines Freiberuflers sein.

EStG § 4 Abs. 3, § 18.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 216)

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BFH-Beschluss vom 24.2.2000 (IV B 83/99) BStBl. 2000 II S. 298

1. Der BFH ist berechtigt und verpflichtet, die nachträglich erstellten Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538).

2. Ein solches Fahrtenbuch kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides begründen, der auf der Grundlage der 1-v.-H.-Regelung und der sog. Kostendeckelung ergangen ist.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 69, § 118 Abs. 2.

 

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