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  BFH-Urteil vom 27.4.2000 (I R 65/98) BStBl. 2000 II S. 500

Ist eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH im Klageverfahren durch einen vor der Löschung bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vertreten, kann das FG in der Sache entscheiden.

FGO §§ 57, 58, 119 Nr. 4, 134, 155; ZPO §§ 56, 86, 241, 246, 579 Abs. 1 Nr. 4; LöschG § 2; GmbHG § 35 Abs. 1; AktG § 273 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.11.1999 (III R 22/98) BStBl. 2000 II S. 501

Pkw i.S. von § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991 sind nach der Rechtsprechung des BFH Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern.

Ein zum "Werkstattwagen" umgebauter VW-Bus, der dem Transport von Mitarbeitern und Material zu Baustellen dient und bei dem - außer den Sitzgelegenheiten im Führerhaus für Fahrer und Beifahrer - keine weiteren Sitzgelegenheiten vorhanden sind, ist unbeschadet der Klassifizierung als "Pkw-Kombi" im Kfz-Brief kein Pkw i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991, wenn die Herstellung der Eignung des Fahrzeugs zur privaten Personenbeförderung durch Ausbau der werkstattmäßig genutzten Teile und Einbau weiterer Sitzgelegenheiten nicht ohne erheblichen Aufwand (hier allein ca. 4 Stunden Umbauzeit) möglich ist.

InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 2 Nr. 3; BerlinFG § 19 Abs. 2 Satz 2; InvZV § 2 Satz 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1998, 1217)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (I R 40/99) BStBl. 2000 II S. 504

Dem Erfordernis der Erdienensdauer bei der Zusage einer Pension an den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist jedenfalls dann genügt, wenn im vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Zusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat. In diese Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren sind nicht nur Zeiträume im Betrieb der GmbH einzubeziehen, sondern auch solche, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer zuvor in einem Einzelunternehmen tätig war, das er in die GmbH eingebracht oder das er an diese veräußert hat.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 625)

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BFH-Urteil vom 11.5.2000 (V R 73/99) BStBl. 2000 II S. 505

1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980/1991 erfasst auch Dienstleistungen des Steuerpflichtigen "für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke" i.S. des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

2. Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Anders ist es jedoch, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird.

3. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur ein Umstand, der neben anderen in die tatsächliche Würdigung einfließt.

UStG 1980/1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b: Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 1309)

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BFH-Urteil vom 29.3.2000 (I R 22/99) BStBl. 2000 II S. 508

Als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn für sog. einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH gilt jener Betrag, um den der gemeine Wert der Anteile nach Abzug der Veräußerungs- oder Aufgabekosten die Anschaffungskosten gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG übersteigt. Nachträgliche Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen.

UmwStG § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; EStG § 16, § 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 431)

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BVerwG-Urteil vom 28.6.2000 (11 C 15.99) BStBl. 2000 II S. 509

Die Anordnung eines verspäteten Beginns der tatsächlichen Verzinsung in § 233a Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO enthält keine gegenüber § 233a Abs. 2 Satz 1 AO spezielle Bestimmung über den Beginn des Zinslaufs. Folglich wird eine Steuererstattung, die vor dem 1. Januar 1994 entstanden ist, nicht über die in § 233a Abs. 2 Satz 3 AO a.F. genannten Zeitpunkte hinaus verzinst.

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BFH-Urteil vom 28.6.2000 (X R 24/95) BStBl. 2000 II S. 514

1. Zur Fortsetzungsfeststellungsklage in Fällen, in denen um die Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird.

2. Entscheidungen, mit denen die Finanzbehörden Anträge auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen ablehnen, sind Ermessensentscheidungen, die vom Gericht regelmäßig - in den durch § 5 AO 1977, § 102 FGO gezogenen Grenzen - daraufhin zu überprüfen sind, ob einerseits die hierzu ergangenen Richtlinien der Verwaltung und andererseits die darauf gestützte Ablehnung im Einzelfall sachgerechter Ermessensausübung entsprechen.

3. Die für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 1990 maßgeblichen Verwaltungsvorschriften lassen keinen Ermessensfehler erkennen.

4. Ein Antrag, mit dem von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die generell bzw. in einem vereinfachten Verfahren eröffnete Möglichkeit, nämlich über den 29. Februar 1992 hinaus, Fristverlängerung begehrt wurde, bedurfte wegen seines Ausnahmecharakters einer besonderen, substantiierten Begründung.

5. Die Verwaltungsentscheidung, durch die ein solcher Ausnahmeantrag abgelehnt wurde, kann allein deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil ihre schriftliche Begründung zu einem bestimmten, die begehrte Ausnahmeregelung möglicherweise rechtfertigenden Vorbringen keine Ausführungen enthält.

AO 1977 § 5, § 109 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2, § 149 Abs. 2 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 406)

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BFH-Urteil vom 16.3.2000 (III R 19/99) BStBl. 2000 II S. 520

1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar.

2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird.

3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und oder die Sendung als "Geschäftsnummer" lediglich die Steuernummer ausweist.

AO 1977 § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 157, § 162; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1; ZPO § 195 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 2.3.2000 (VI R 13/99) BStBl. 2000 II S. 522

1. Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind erlischt grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes, weil er eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt, die nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes zu dessen Unterhalt verpflichtet ist.

2. Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten sind nicht anzurechnen.

3. Der Kindergeldanspruch für den Heiratsmonat bleibt erhalten.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 66 Abs. 2; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.5.2000 (IV R 27/98) BStBl. 2000 II S. 524

1. Eine durch Anpflanzung und Samenflug entstandene Waldfläche ist Teil eines Forstbetriebes oder forstwirtschaftlicher Teilbetrieb, solange die Fläche nicht derart umgestaltet wird, dass von einer Entnahme ins Privatvermögen oder der Entstehung notwendigen Privatvermögens auszugehen ist.

2. Ein Forstwirt, der seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, kann mangels nachgewiesener Verluste nicht geltend machen, sein Betrieb sei eine einkommensteuerlich irrelevante Liebhaberei.

EStG § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 55.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.12.1999 (I R 29/97) BStBl. 2000 II S. 527

1. Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte.

2. Die sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F. ist einschränkungs- und vorbehaltlos. Sie erfasst deshalb nicht nur börsentypische (anonyme) Geschäfte, sondern auch solche, denen Individualvereinbarungen zugrunde liegen, die darauf abzielen, Kursrisiken durch Rückkaufsvereinbarungen zu einem festgelegten Rückkaufspreis auszuschalten.

3. § 50c EStG 1987/1990 beinhaltet besondere Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Durch diese wird die allgemeine abgabenrechtliche Missbrauchsvorschrift des § 42 AO 1977 nach Tatbestand und Rechtsfolgen verdrängt. Das gilt auch bei Geschäften "über die Börse" i.S. der sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F.

EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. f, § 50c Abs. 1, 4 und 8 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1, § 47; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 42, § 218 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 825)

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BFH-Urteil vom 23.9.1999 (XI R 66/98) BStBl. 2000 II S. 533

1. Der Antrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

2. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt auch weltanschauliche Zwecke.

EStG § 10b; AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 4, Art. 140; WRV Art. 137; FGO § 41.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1193)

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BFH-Beschluss vom 12.5.2000 (VI B 266/98) BStBl. 2000 II S. 536

Darin, dass das FA die AdV nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt hat, liegt keine teilweise Ablehnung des AdV-Antrags i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO.

FGO § 69 Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1478)

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (I R 4/00) BStBl. 2000 II S. 539

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret angegeben, jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen und das hierfür zuständige FA zutreffend bezeichnet worden ist.

FGO § 55 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluss vom 16.5.2000 (VII B 200/98) BStBl. 2000 II S. 541

1. Ein finanzgerichtliches Urteil, in welchem die Finanzbehörde dazu verurteilt worden ist, Einsicht in eine bestimmte Akte zu gewähren, unterliegt grundsätzlich der Vollstreckung nach § 888 ZPO über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen.

2. Beruft sich die Behörde auf das Nichtvorhandensein der Akte oder weiterer Aktenteile und will der Vollstreckungsgläubiger sicher sein, dass die ihm vorgelegte oder vorzulegende Akte vollständig ist, ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einsichtgewährung jedoch in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 und 3 ZPO wie ein Herausgabeanspruch zu vollstrecken.

FGO § 128 Abs. 1, § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 154; ZPO § 883 Abs. 2 bis 4, § 888 Abs. 1, § 893.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluss vom 24.5.2000 (VI S 4/00) BStBl. 2000 II S. 544

1. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes; bis zur Einreichung der Klage zu zahlende Kindergeldbeträge sind hinzuzurechnen.

2. Ein Streitwertbeschluss des FG kann vom BFH von Amts wegen geändert werden, solange das Verfahren wegen der Hauptsache bei ihm anhängig ist.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 19.1.2000 (I R 24/99) BStBl. 2000 II S. 545

Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine vGA vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte. Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 11. Oktober 1989 I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4; AktG § 26 Abs. 2, § 188 Abs. 3 Nr. 3; GmbHG § 55, § 57.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 718)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (I R 74/99) BStBl. 2000 II S. 547

1. Die Zahlung einer Gewinntantieme ist insoweit, als die Tantieme sich auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft, in der Regel auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vGA.

2. Während der Aufbauphase einer Gesellschaft kann eine das Übliche übersteigende Gewinntantieme nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Tantiemeverpflichtung von vornherein auf die Aufbauphase begrenzt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der begünstigte Gesellschafter aufgrund seines Stimmrechts eine spätere Änderung seines Anstellungsvertrags verhindern könnte.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 1199)

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BFH-Urteil vom 23.3.2000 (VII R 48/99) BStBl. 2000 II S. 550

1. Das Prüfungsverfahren nach dem StBerG ist in das Zulassungsverfahren und das eigentliche Prüfungsverfahren unterteilt. Einwendungen gegen die im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidung können, auch wenn die Rechtsmittelfrist gegen den Zulassungsbescheid noch nicht abgelaufen ist, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Bewerber sich, ohne die Entscheidung zu rügen, auf die Prüfung eingelassen hat. Gleiches gilt für eine Untätigkeitsklage, wenn über einen Antrag betreffend die Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht entschieden wurde, bevor sich der Prüfling vorbehaltlos auf die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eingelassen hat.

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass in der schriftlichen Eignungsprüfung für Bewerber mit den in § 36 Abs. 4 StBerG genannten Voraussetzungen dieselben Aufgaben wie in den entsprechenden Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung gestellt werden.

Richtlinie 89/48/EWG Art. 1 Buchst. g; AO 1977 § 118; FGO § 44 Abs. 1, § 55; StBerG § 36 Abs. 4, § 37a Abs. 1, § 37b Abs. 2, § 164a; DVStB § 18.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 801)

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BFH-Urteil vom 28.6.2000 (V R 72/99) BStBl. 2000 II S. 554

Erstellt ein Krankenpfleger im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist die Tätigkeit weder als ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG, noch als Leistung des Medizinischen Dienstes nach § 4 Nr. 15 Buchst. a, noch nach § 4 Nr. 16 Buchst. d oder Buchst. e UStG steuerbefreit.

UStG 1993 § 4 Nr. 14, Nr. 15 Buchst. a Nr. 16 Buchst. d und e.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 1254)

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BFH-Beschluss vom 24.1.2000 (X B 99/99) BStBl. 2000 II S. 559

1. Die in § 361 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 und in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO i.d.F. des JStG 1997 enthaltenen Beschränkungen der Möglichkeit, die Vollziehung eines Steuerbescheids auszusetzen oder aufzuheben, sind mit dem GG vereinbar (Anschluss an BFH- Beschluss vom 2. November 1999 I B 49/99, BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57).

2. Die Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung "auf die festgesetzte Steuer, vermindert ... um die festgesetzten Vorauszahlungen" gilt auch dann, wenn das FA die Vollziehung der Vorauszahlungen ausgesetzt hatte.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2 Satz 8; AO 1977 § 361 Abs. 2 Satz 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 1144)

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BFH-Urteil vom 6.6.2000 (VII R 55/99) BStBl. 2000 II S. 560

1. Die bloße Vermutung, dass eine Adresse, an die sich der Zustellungsempfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist, rechtfertigt eine öffentliche Zustellung nicht. Erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die es von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Zustellungsempfänger unter der von ihm genannten Anschrift wohnt.

2. Die unwirksame öffentliche Zustellung eines Bescheides kann durch die Übersendung einer Fotokopie geheilt werden.

VwZG § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Buchst. a und c; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1060)

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BFH-Urteil vom 12.7.2000 (II R 31/99) BStBl. 2000 II S. 563

Die Fortschreibung der festgestellten Grundstücksart nach § 22 Abs. 2 BewG kommt auch in den Fällen in Betracht, in denen die auf einen früheren Stichtag vorgenommene (Art-)Feststellung auf einer Billigkeitsmaßnahme des FA nach § 163 AO 1977 beruht. Voraussetzung ist, dass sich die für die frühere Billigkeitsmaßnahme maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt geändert haben.

BewG § 20, § 22 Abs. 2 und 4, § 75 Abs. 5 und 6; AO 1977 §§ 130f., 163.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 1006)

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BFH-Urteil vom 21.7.2000 (VI R 153/99) BStBl. 2000 II S. 566

1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.

2. Für den Veranlagungszeitraum 1997 entspricht der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Einkünften und Bezügen von 12.000 DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage als auch nach deren Höhe verfassungsrechtlichen Anforderungen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 1137)

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BFH-Urteil vom 29.2.2000 (VII R 109/98) BStBl. 2000 II S. 573

Der Pfändungsgläubiger des Anspruchs auf Erstattung von Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer eines Ehegatten ist nicht berechtigt, anstelle seines Vollstreckungsschuldners und dessen Ehegatten beim Finanzamt den Antrag auf Durchführung einer Ehegattenzusammenveranlagung zu stellen (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. August 1998 VII R 114/97, BFHE 187, 1, BStBl II 1999, 84).

AO 1977 §§ 46, 150 Abs. 3; EStG § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des StÄndG 1992.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 174)

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BFH-Urteil vom 29.3.2000 (I R 15/99) BStBl. 2000 II S. 577

Ob Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind, ist auch bei Kreditinstituten nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen (gegen BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1997 IV C 1 - S - 2293 - 15/97, BStBl I 1997, 1022). Gleiches gilt für die Beurteilung des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 3c EStG und des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 103 Abs. 1 BewG.

EStG § 3c, § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 34c, § 34d Nr. 6, § 49 Abs. 2; KStG § 26 Abs. 1 und 6; BewG § 103 Abs. 1; DBA-Indien 1959/1984 Art. VIII Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b, Art. XVI Abs. 3 Buchst. b und Buchst. c; DBA-Niederlande 1959/1980 Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3 Satz 1, Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, Art. 20 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 268)

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 89/99) BStBl. 2000 II S. 580

Ein etwaiger Wohnwert einer Heimunterbringung gehört grundsätzlich zum behinderungsbedingten Mehrbedarf eines behinderten Kindes und stellt deshalb keinen anzusetzenden Bezug dar.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 23.5.2000 (VII R 3/00) BStBl. 2000 II S. 581

Wird nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht von den im Ausland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (zu Unrecht) Lohnsteuer einbehalten und an ein inländisches Finanzamt abgeführt, so ist auch diese Lohnsteuer auf die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen.

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; AO 1977 § 218 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 127)

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 17/96) BStBl. 2000 II S. 584

Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1996, 647)

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 188/97) BStBl. 2000 II S. 586

Maklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort sind auch insoweit keine Umzugskosten, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 89)

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BFH-Urteil vom 8.8.2000 (II R 40/98) BStBl. 2000 II S. 587

Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments i.S. des § 2269 Abs. 1 BGB (sog. Berliner Testament) auf Grund eines Anspruchs nach § 2287 BGB gegen den vom letztversterbenden Ehegatten in der Absicht Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 7; BGB § 1941 Abs. 2, § 2265, § 2269, § 2287.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1601)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (II R 15/98) BStBl. 2000 II S. 588

1. Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass - vom Formmangel abgesehen - eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen.

2. Erfährt der Steuerpflichtige von einem betrieblichen Steuererstattungsanspruch durch eine höchstrichterliche Entscheidung, die erst nach dem Tod des Erblassers gegen die bis dahin von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zugunsten eines anderen ergangen ist, gehört der Anspruch am Todestag des Erblassers nicht zum Betriebsvermögen i.S. von § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG und ist deshalb nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG auch bei der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen.

3. Schulden können nach § 103 Abs. 1 BewG nur angesetzt werden, wenn der Aktivposten, mit dem sie zusammenhängen, als Wirtschaftsgut zu erfassen ist.

ErbStG § 12 Abs. 5 Satz 2; BewG § 95 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 i.d.F. des StÄndG 1992 und des StandOG; AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 677)

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BFH-Urteil vom 7.6.2000 (III R 9/96) BStBl. 2000 II S. 592

Dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet (in den InvZulG ab 1990) kommt stets dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt.

In solchen Fällen sind die betreffenden Wirtschaftsgüter, sofern keine eindeutige räumliche Zuordnung möglich ist, der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen. Diese Entscheidung wiederum ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu treffen.

InvZV § 2 Nr. 5 (später Nr. 6) Buchst. a.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 192)

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BFH-Urteil vom 12.7.2000 (II R 26/98) BStBl. 2000 II S. 596

1. Die Übernahme einer Bürgschaft als solche stellt keine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Gleiches gilt für Leistungen des Bürgen an den Gläubiger aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung.

2. Die Bestellung einer Bürgschaft und die nachfolgende Inanspruchnahme des Bürgen können ausnahmsweise als freigebige Zuwendung des Bürgen an den Schuldner angesehen werden, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner von dem Bürgen endgültig von der gegen ihn (weiter-)bestehenden Forderung befreit werden sollte. Die bloße Möglichkeit, als Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden und mit dem übergegangenen Anspruch gegen den Schuldner auszufallen, reicht für eine derartige Annahme nicht.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5; BGB § 765 Abs. 1, § 774 Abs. 1 und 2; FGO § 76 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1997, 894)

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BFH-Urteil vom 29.6.2000 (V R 28/99) BStBl. 2000 II S. 597

Die Tätigkeit als Mitglied der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR ist steuerbar und steuerpflichtig.

UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 26.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 627)

 

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