![]() |
||
| | Home | | | Index | | | EStG | | | Neuzugang | | | Impressum |
|
BFH-Urteil
vom 10.10.2001 (XI R 52/00) BStBl. 2002 II S. 201 Die Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen nach R 101 Abs. 1 EStR 1993 ist eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO 1977. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1. Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 1116) *** BFH-Urteil vom 12.12.2001 (XI R 56/00) BStBl. 2002 II S. 202 Ein Rechtsanwalt erzielt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie können unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein. EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 3 Abs. 1. Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1999, 843) *** BFH-Urteil vom 11.12.2001 (VI R 5/00) BStBl. 2002 II S. 205 1. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zu- und Abflüsse grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu beurteilenden Kalenderjahr anfallen. Das gilt auch für später teilweise zurückgeforderte BAföG-Zuschüsse und bei Überschussrechnung für Umsatzsteuerzahlungen auf Umsätze des Beurteilungsjahres. 2. Zu- und Abflüsse des Beurteilungsjahres können um solche Beträge bereinigt werden, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht (Kürzungsmonate). EStG 1996 § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 5. Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 2000, 690) *** BFH-Urteil vom 23.8.2000 (I R 98/96) BStBl. 2002 II S. 207 1. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden. 2. Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht. GewStG a.F. § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; GewStDV a.F. § 19; GG Art. 3 Abs. 1; Schlussprotokoll zum DBA-Niederlande 1959 Nr. 6 - zu Art. 5 DBA-Niederlande 1959 - ; KWG § 10 Abs. 2 Nr. 1. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 365) *** BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 43/99) BStBl. 2002 II S. 210 Hat eine Einmann-GmbH in Gründung von einem Dritten ein Grundstück erworben und kommt es später nicht zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, führt die Auflösung der GmbH in Gründung hinsichtlich des Grundstücks zu einem Rechtsträgerwechsel i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 auf den Gründungsgesellschafter. GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; GmbHG § 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2. Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 666) ***
BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VII
R 56/99) BStBl. 2002 II S. 214 1. Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten
ergebende Gesamtschuld wird durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977
für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgespalten. 2. Bei aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs.
2 Satz 1 AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen
den Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F.
entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den
auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Der Bescheid
nach § 278 Abs. 2 AO 1977 entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i.S.
des § 191 AO 1977. Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung
der Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen
Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden muss. 3. Wechseln zusammenveranlagte Ehegatten nach
Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der Vollstreckung nach § 278 Abs.
2 AO 1977 zur getrennten Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden
(Steuer-)Anspruch grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs.
2 AO 1977 gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten
Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 4. Nach Ergehen der Bescheide über die getrennte
Veranlagung ist indes die Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4
AnfG a.F. i.V.m. § 7 AnfG a.F. fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob
der Bescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 innerhalb der Anfechtungsfrist
des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. ergangen ist. AO 1977 § 191, §§ 268 ff., § 278 Abs. 2 Satz 1; AnfG
a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7. Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 298) *** BFH-Urteil vom 29.11.2001
(IV R 91/99) BStBl. 2002 II S. 221 1. Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter
Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Eigentümer und Winzer)
nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des
produzierten Weins an den Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den
Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf
einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen. 2. Erzielt eine Weinbau betreibende
Personengesellschaft auf Grund eines Dienstleistungsvertrags gewerbliche
Einkünfte, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre
Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu
Grunde liegende Abfärbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. EStG § 13, § 15 Abs. 3 Nr. 1. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2000, 215) *** BFH-Urteil vom 13.12.2001
(III R 40/99) BStBl. 2002 II S. 224 Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines
PKW durch einen außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können
abweichend von den im Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (im Streitjahr
1994 0,52 DM/km) nur in krassen Ausnahmefällen als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Ein derartiger Ausnahmefall
ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die jährliche Fahrleistung (im
Streitfall 6.960 km) weniger als die Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde
liegenden Jahresfahrleistung von 15.000 km beträgt oder ein mit einer
Automatik ausgestatteter üblicher Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung
des BFH-Urteils vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997,
538). EStG § 33, § 33b. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 939) *** BFH-Urteil vom 28.3.2000
(VIII R 77/96) BStBl. 2002 II S. 227 1. Der Verkäufer darf wegen seiner Verpflichtung zur
Rückerstattung des Kaufpreises keine Rückstellung bilden, wenn er am
Bilanzstichtag mit einer Wandlung des Kaufvertrages nicht rechnen muss. Das
gilt auch dann, wenn die Wandlung noch vor Aufstellung der Bilanz erklärt
wird. 2. Dem Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie
78/660/EWG (Bilanz-Richtlinie) unterfallen nur Kapitalgesellschaften. In
bilanzrechtlichen Fragen, die Einzelunternehmen und Personengesellschaften
betreffen, ist deshalb eine Vorabentscheidung des EuGH nicht einzuholen. EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; HGB §§ 249 Abs. 1
Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 4; EGV Art. 234 Abs. 3. Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 265) *** BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI
R 123/00) BStBl. 2002 II S. 230 1. Ob ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz
1 EStG durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung
gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware
oder Dienstleistung zu ermitteln. 2. Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn
der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren
oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als
der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird. 3. Ein Arbeitgeber, der den Abschluss von
Versicherungsverträgen vermittelt, kann seinen Arbeitnehmern auch dadurch
einen geldwerten Vorteil i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG gewähren, dass er
im Voraus auf die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichtet, sofern
das Versicherungsunternehmen aufgrund dieses Verzichts den fraglichen
Arbeitnehmern den Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren
Tarifen gewährt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall ist. EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 1001) *** BFH-Urteil vom 25.11.1999
(III R 77/97) BStBl. 2002 II S. 233 Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf
als auch unter Putz lose (teils über Haken, teils in auf dem Putz
angebrachten Führungsschienen, teils in Wand- und Elektroführungsschächten
unter Putz) zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst
Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt
sein. Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden,
zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen
Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen
Ausstattungsstandard derart gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch
kein wesentlicher Gebäudebestandteil i. S. des § 94 Abs. 2 BGB (Fortführung
des BFH-Urteils vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE 180, 480, BStBl II
1996, 542). BGB §§ 93, 94 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 2; InvZV § 2 Satz
1 und § 2 Satz 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 62) *** BFH-Urteil vom 15.3.2000 (I
R 28/99) BStBl. 2002 II S. 238 1. Tagegelder, die die EU-Kommission einem
deutschen Beamten zahlt, der ihr von dessen deutschen Dienstherrn als
nationaler Sachverständiger zugewiesen worden ist, sind weder nach Art. 13
des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482) noch gemäß § 3 Nr. 64
EStG steuerbefreit. 2. Die Tagegelder sind jedoch gemäß Art. 23 i.V.m.
Art. 15 DBA-Belgien im Inland steuerfrei, wenn die EU-Kommission während der
Zeit der Zuweisung als - ggf. zusätzlicher - Arbeitgeber des Beamten i.S.
von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien anzusehen ist. Arbeitgeber ist hiernach
derjenige, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit
wirtschaftlich trägt. DBA-Belgien Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19, Art.
23 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 64, § 32b Abs. 1 Nr. 2; Prot. über die Vorrechte und
Befreiungen der EG vom 8. April 1965 Art. 3 Abs. 1, Art. 13; BRRG § 123a;
BBesG § 9a Abs. 2. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 777) *** BFH-Urteil vom 9.8.2001 (III
R 6/01) BStBl. 2002 II S. 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade
eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
sein, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches
Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von
der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der
Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich
erforderlich ist. EStG § 33. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz *** BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X
R 24/99) BStBl. 2002 II S. 244 Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der
Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt
für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für
die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern. EStG §§ 34f Abs. 3, 10e Abs. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 336) *** BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X
R 39/98) BStBl. 2002 II S. 246 Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer
Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten
Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen (Leibrente)
vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht als Sonderausgaben
abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. November 1992 X R 91/89,
BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; seither ständige Rechtsprechung). EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12, § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998,
730) *** BFH-Urteil vom 24.8.2001 (VI
R 169/00) BStBl. 2002 II S. 250 Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. von §
32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen. EStG § 10d, § 32 Abs. 4 Satz 2. Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2001, 511) *** BFH-Urteil vom 22.1.2002
(VII R 2/01) BStBl. 2002 II S. 251 1. Voraussetzung für die Zulassung zur
Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist nicht nur, dass der
Bewerber nachweislich an der Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums
(erfolgreich) teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein
Hochschulstudium bestimmter Art tatsächlich betrieben hat. 2. Die Teilnahme an einem Studienangebot einer
Hochschule kann nicht ungeachtet der Zielsetzung dieses Studienangebots als
"Hochschulstudium" i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen werden; ein
"Aufbaustudium" von einjähriger Dauer erfüllt die Voraussetzungen dieser
Vorschrift nicht, auch wenn diese eine bestimmte Studienzeit nicht verlangt. 3. Die Anforderungen an den Ausbildungsgang, den der
Prüfungsbewerber durchlaufen haben muss, bestehen selbständig neben den
Anforderungen an den erworbenen Ausbildungsabschluss. Dass der Bewerber
erfolgreich die Abschlussprüfung einer (anerkannten ausländischen)
Hochschule abgelegt oder dass er eine Zulassung zu einem Aufbaustudium an
einer solchen Hochschule erhalten hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres
einen Rückschluss darauf, dass er ein Hochschulstudium absolviert hat. StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2, § 38a. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2001, 462) *** BFH-Urteil vom 21.6.2001 (V
R 68/00) BStBl. 2002 II S. 255 1. Die Regelung über die Entstehung der Steuer für
vereinnahmte Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG
enthält einen selbständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand. 2. Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für
Leistungen, die erst nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht
werden, sind bei der Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen
Organgesellschaft steuermindernd zu berücksichtigen. UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2
Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1; Richtlinie
77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2. Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 1421) *** BFH-Urteil vom 6.12.2001 (V
R 23/01) BStBl. 2002 II S. 257 1. Als "Umsätze für die Seeschifffahrt" sind u.a.
sonstige Leistungen steuerbefreit, die für den unmittelbaren Bedarf
bestimmter Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und
ihrer Ladungen, bestimmt sind. 2. Dabei kommen nur sonstige Leistungen in Betracht,
die (unmittelbar) an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden. UStG 1993 § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5; Richtlinie
77/388/EWG Art. 15 Nr. 4, Art. 15 Nr. 8. Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2001, 658) *** BGH-Beschluss vom 7.11.2001
(5 StR 395/01) BStBl. 2002 II S. 259 1. Hinterziehung von Vermögensteuer für
Besteuerungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar. 2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die
Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn
das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen
Zeitraum allgemein abgeschlossen hat. StGB §§ 2, 78a; AO § 370; VStG. Vorinstanz: LG Mühlhausen *** BFH-Beschluss vom 11.7.2001
(VII R 28/99) BStBl. 2002 II S. 267 Der Eintritt der Zahlungsverjährung für den
Steueranspruch (Primärschuld) berührt die Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf
der Zahlungsverjährung erlassenen Haftungsbescheides nicht. AO 1977 § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 191 Abs. 5 Nrn. 1
und 2. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 534) *** BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV
R 9/01) BStBl. 2002 II S. 269 1. Die Anordnung einer sog. Anschlussprüfung bei
Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4 Abs. 2 Satz
1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i.S. des § 193 Abs. 1 AO
1977 (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160,
409, BStBl II 1990, 721). 2. Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende
unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und
Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). 3. Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige
Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für unterschiedliche
Maßstäbe zur Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine
der drei prüfungsrelevanten Größenklassen. AO 1977 § 193 Abs. 1; BpO 2000 § 4 Abs. 2; GG Art. 3
Abs. 1. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate
Stuttgart (EFG 2001, 868) *** BFH-Urteil vom 11.10.2000 (I
R 44-51/99) BStBl. 2002 II S. 271 Erzielt ein in Österreich ansässiger selbstständiger
Berufssportler Einkünfte aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen in
Deutschland, so dürfen diese nach dem DBA-Österreich vom 4. Oktober 1954 nur
dann der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn sie einer in
Deutschland bestehenden Betriebsstätte des Sportlers zuzuordnen sind. DBA-Österreich Art. 4 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art.
13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 707) *** BFH-Urteil vom 15.1.2002 (IX
R 55/00) BStBl. 2002 II S. 274 Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von
Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der
Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der
Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (gegen BMF-Schreiben vom 10.
Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 108). EigZulG § 17. Vorinstanz: FG Berlin (EFG 2000, 852) *** BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV
R 81/99) BStBl. 2002 II S. 276 Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur
dann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die
verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist,
der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher
Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten -
hier bei der Tätigkeit als Steuerberater - müssen zusätzliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen
hingenommen werden. EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000,
119) *** BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X
R 15/01) BStBl. 2002 II S. 278 Errichten die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück, das
zivilrechtlich im Eigentum nur eines Partners steht, kann auch der andere
als wirtschaftlicher Miteigentümer zur Inanspruchnahme der
Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm für den
Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen
ein Ausgleichsanspruch gegen den zivilrechtlichen Eigentümer in Höhe des
hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes zusteht. AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2001, 817) *** BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X
R 23/99) BStBl. 2002 II S. 281 Wer auf fremdem Grund für eigene Rechnung ein
eigengenutztes Einfamilienhaus errichtet, kann als wirtschaftlicher
Eigentümer zur Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG
berechtigt sein, wenn ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch
auf Ersatz des Verkehrswertes des Gebäudes zusteht. Ein solcher Anspruch
kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz,
insbesondere aus Bereicherungsrecht, ergeben. AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 775) *** BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X
R 39/97) BStBl. 2002 II S. 284 1. Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus
die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des
Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte,
der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, erst ab dem
Jahr des Eigentumserwerbs die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil
entfallende Grundförderung beanspruchen. 2. Soll im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ein
Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten übertragen werden, erlangt der
erwerbende Ehegatte regelmäßig erst dann zur Inanspruchnahme der
Grundförderung berechtigendes wirtschaftliches Eigentum an dem Anteil, wenn
der auf Übertragung des Eigentums gerichtete notarielle Vertrag
abgeschlossen ist und ihm darin (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten
übertragen worden sind. AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e Abs. 5 Satz 3. Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 335) *** BFH-Urteil vom 13.9.2001 (IV
R 13/01) BStBl. 2002 II S. 287 Geht ein Steuerpflichtiger vor Einbringung seiner
Einzelpraxis in eine neu gegründete Sozietät von der
Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach
§ 4 Abs. 1 EStG über, so hat er jedenfalls bei Buchwerteinbringung keinen
Anspruch auf Billigkeitsverteilung eines etwa dabei entstehenden
Übergangsgewinns. EStG § 4 Abs. 1 und 3; UmwStG § 24. Vorinstanz: Niedersächsisches FG *** BFH-Urteil vom 25.10.2001
(IV R 47, 48/00) BStBl. 2002 II S. 289 1. Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in
Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der
Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt
das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen. 2. Eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG setzt voraus,
dass das Wirtschaftsgut vor der Veräußerung noch nicht zum Umlaufvermögen
geworden ist. EStG § 4 Abs. 1, § 6b Abs. 4 Nr. 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 765) *** BFH-Beschluss vom 10.12.2001
(GrS 1/98) BStBl. 2002 II S. 291 Die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen
Grundstück und deren Veräußerung stellt nicht unabhängig von der als Indiz
wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des
produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit dar. EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1. Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE
184, 355, BStBl II 1998, 332) *** BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV
R 87/99) BStBl. 2002 II S. 294 Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis
rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren
Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Der Überpreis nimmt jedoch
an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem
Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen
Vergleichswert entspricht. EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2
Satz 2. Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 305) *** BFH-Beschluss vom 19.3.2002
(IX R 62/99) BStBl. 2002 II S. 296 Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren
aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften
aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
in der für das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung streitig ist. EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000,
178) *** BFH-Urteil vom 23.11.2001
(VI R 125/00) BStBl. 2002 II S. 296 1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese
eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern
die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb
verneint hat, weil nach sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen
nicht gegeben sind. 2. Auf einen derartigen Bescheid finden die
Vorschriften der §§ 173 ff. AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von
Steuerbescheiden entsprechende Anwendung. 3. Einem - neuerlichen - Antrag i.S. des § 67 EStG auf
Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft entgegen. 4. Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid
stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar. 5. Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben
selbständig die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln. 6. Nimmt das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer
bestimmten Höhe stellten eine nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache
i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter
tatsächlicher Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen. EStG § 31 Satz 3, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 62, §
67 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 171 Abs. 10,
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Satz 2, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1
Nr. 1; FGO § 40 Abs. 1. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 2000, 1140)
|
 : |