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  BFH-Urteil vom 16.4.2002 (IX R 40/00) BStBl. 2002 II S. 501

Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a, §§ 44, 71, § 101 Abs. 1, § 103, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 191, § 369 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; EStG § 22, § 25 Abs. 3 Satz 2, §§ 26, 26b; StGB §§ 16, 25, 27.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 201)

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BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 81/00) BStBl. 2002 II S. 503

Das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 ist durch Ausgabe des BGBl am 27. Dezember 1996 verkündet worden.

GG Art. 82; EStG § 10d; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 233a Abs. 2a; EGAO 1977 Art. 97 § 15 Abs. 8.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000, 1221)

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BFH-Beschluss vom 29.4.2002 (IV B 2/02) BStBl. 2002 II S. 507

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Prüfers - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.

AO 1977 §§ 83, 197; FGO § 69 Abs. 2, 3.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. November 2001 III 515/01 (EFG 2002, 566)

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BFH-Beschluss vom 9.4.2002 (VII B 73/01) BStBl. 2002 II S. 509

1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002, 317).

2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

GVG § 17 Abs. 2, § 13; ZPO § 322 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.5.2002 (III R 8/00) BStBl. 2002 II S. 512

Wird einem Fuhrunternehmer durch einen angestellten Fahrer die Mitbenutzung eines Raumes in dessen Privatwohnung ohne vertragliche Grundlage gestattet, so fehlt es an der für die Annahme einer Betriebsstätte unerlässlichen mindestens allgemein-rechtlichen Absicherung einer nicht nur vorübergehenden, unbestrittenen Verfügungsmacht des Unternehmers bezüglich dieses Raumes.

AO 1977 § 12 Satz 1; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 28. Oktober 1999 13 K 3423/98 (EFG 2000, 530)

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BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24/00) BStBl. 2002 II S. 514

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind nach § 10e EStG begünstigt, wenn die zuständige Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis zur Rücknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn sie insoweit rechtswidrig ist (Fortführung der BFH-Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).

EStG §§ 10e, 34f; BauNVO § 10.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 673)

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BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 51/00) BStBl. 2002 II S. 516

1. Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige ein Regierungsamt übernimmt.

2. Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden Pensionsanspruch in kapitalisierter Form abgilt.

3. Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen (Bestätigung der Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18/98, BStBl I 1998, 1512).

EStG §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a, § 24 Nr. 2, § 34.

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BFH-Urteil vom 19.3.2002 (IX R 19/00) BStBl. 2002 II S. 518

Im Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG) gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen - auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG - auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.

EStG (1990, 1997) § 9a Satz 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 427)

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BFH-Urteil vom 21.3.2002 (IV R 1/01) BStBl. 2002 II S. 519

Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 752, 1363.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2001, 566)

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BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 58/01) BStBl. 2002 II S. 523

Nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 befindet sich auch ein Kind, das als Offizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Offizier ausgebildet wird, i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1996 in Berufsausbildung (Abgrenzung von der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BGBl I 1974, 1769).

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. Januar 2001 14 K 6472/98 Kg (EFG 2001, 1149)

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BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 76/01) BStBl. 2002 II S. 525

Eine Rentennachzahlung (Halbwaisenrente) für das Vorjahr an ein im Ausbildung befindliches Kind ist bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Nachzahlungsbetrag im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen.

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 2001, 1305)

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BFH-Urteil vom 17.4.2002 (X R 8/00) BStBl. 2002 II S. 527

Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 302)

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BFH-Urteil vom 14.5.2002 (VIII R 8/01) BStBl. 2002 II S. 532

1. Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das - ggf. um Einmalleistungen gekürzte - Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. a, § 24 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 6. Dezember 2000 7 K 2659/91 E (EFG 2001, 972)

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BFH-Urteil vom 21.6.2001 (III R 27/98) BStBl. 2002 II S. 537

Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude - anteilig - unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen war.

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1; EStG 1987 § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1061)

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BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 44/97) BStBl. 2002 II S. 545

1. Ordnet das statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig ein, hat das FA diese Einordnung zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Ob die Einordnung durch das statistische Landesamt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder erst später vorgenommen wird, ist unerheblich (Fortführung des Senatsurteils vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144).

2. Ein Betrieb, der technische Großanlagen vertreibt, kann auch dann zum verarbeitenden Gewerbe i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 gehören, wenn er die in eigenen Konstruktionsbüros bis zur Fertigungsreife entwickelten Anlagen von Subunternehmern herstellen lässt.

3. Der Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht nicht entgegen, dass das Unternehmen im Gründungsjahr noch keine Umsätze durch die zum verarbeitenden Gewerbe rechnende Tätigkeit erzielt, wenn es schon umfangreiche Investitionen zur Vorbereitung dieser Tätigkeit vornimmt.

4. Für längerfristig verpachtete Wirtschaftsgüter steht dem verpachtenden Betrieb eine erhöhte Investitionszulage nur zu, wenn auch der Pachtbetrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage erfüllt.

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 1550)

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BFH-Urteil vom 21.3.2002 (III R 30/99) BStBl. 2002 II S. 547

1. Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, m.w.N.).

2. Ein wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus, dass innerhalb der - für das Streitjahr geltenden - Antragsfrist die einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage begehrt wird.

3. Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht beanstandet hatte.

AO 1977 § 110 Abs. 1 bis 3, § 164 Abs. 1 und 2; FGO § 40 Abs. 1 2. Alternative; InvZulG 1991 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 1198)

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BFH-Urteil vom 18.10.2001 (V R 106/98) BStBl. 2002 II S. 551

1. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.

2. Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 Rs. C-322 und 323/99, Fischer, Brandenstein).

3. Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die

- aufgrund ihres Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die ferner

- zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben.

Nicht dazu gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind.

4. Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme.

5. Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in diesen Fällen.

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, § 10 Abs. 4 Nr. 1, § 15a; UStDV 1991 § 44 Abs. 1 und 4; UStG 1999 § 3 Abs. 1b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20.

(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001, Rs. C-323/99 - Brandenstein -)

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 314)

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BFH-Urteil vom 6.12.2001 (V R 6/01) BStBl. 2002 II S. 555

1. Verpachtet ein Land- und Forstwirt seinen gesamten landwirtschaftlichen Betriebsteil, so unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der pauschalen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen, wenn er nach der Verpachtung in nur geringfügigem Umfang weiterhin als Forstwirt tätig ist.

2. Wird ein Wirtschaftsgut zunächst für nach Durchschnittsätzen besteuerte Umsätze und später für Umsätze verwendet, die nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen, kommt eine nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG in Betracht.

UStG 1991 § 15a, § 24.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2001, 243)

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BFH-Urteil vom 20.12.2001 (V R 8/98) BStBl. 2002 II S. 557

1. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht der Umsatzbesteuerung, soweit keine "Bestandteile" (mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug) eingefügt wurden. Dienstleistungen (sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z.B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu "Bestandteilen" des Gegenstandes (Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 im Streitfall Fischer).

2. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Entnahme nach der Differenz-Regelung des § 25a Abs. 1 UStG 1991 scheidet aus, wenn der Entnahmewert den Einkaufspreis nicht übersteigt.

3. Eine in der Vorabentscheidung erwogene Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, soweit die Entnahme nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 dieser Richtlinie der Besteuerung unterliegt und der Wert der betreffenden Arbeiten nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten des Klägers vor der Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig verbraucht worden ist, kann nicht auf § 15a UStG gestützt werden, wenn der entnommene PKW kein Investitionsgut, sondern Gegenstand des Umlaufvermögens des Unternehmens ist.

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, § 15a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Buchst. c, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b

(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 - Fischer -)

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 692)

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BFH-Urteil vom 21.3.2002 (V R 62/01) BStBl. 2002 II S. 559

1. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.

2. Auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9; UStDV 1993 § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ZVG § 107.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2001, 1084)

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BFH-Urteil vom 9.4.2002 (VII R 108/00) BStBl. 2002 II S. 562

1. Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum entfallen ist.

2. Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168 AO 1977) hat mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168 AO 1977) ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977).

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 168, § 218 Abs. 1, Abs. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2000, 1285)

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BFH-Urteil vom 16.5.2002 (IV R 94/99) BStBl. 2002 II S. 565

Ein selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1,

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 238)

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BFH-Urteil vom 23.5.2002 (III R 24/01) BStBl. 2002 II S. 567

Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu werden.

EStG § 33, § 33b Abs. 3; BSHG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 3a, § 39.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2001, 1372)

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BFH-Urteil vom 24.4.2002 (XI R 40/01) BStBl. 2002 II S. 569

1. Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977, die bis zum 31. Dezember 1998 beim Steuerpflichtigen abgeflossen waren, waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie später aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Zinsbescheides vorläufig erstattet wurden.

2. Wird der Zinsbescheid später aufgehoben oder werden die Zinsen niedriger festgesetzt, so ist der Sonderausgabenabzug im Umfang der Änderung zu mindern.

AO 1977 § 233a; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 2002, 80)

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BFH-Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) BStBl. 2002 II S. 571

1. Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vemögensverwaltenden in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ist in zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der Kaufverträge von dem Veräußerer entfalteten Aktivitäten anzuknüpfen.

2. Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen Wohnung verpflichtet.

3. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend wieder zu beseitigen.

EStG 1981 § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1060)

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BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 50/01) BStBl. 2002 II S. 575

Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.

EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 62, § 63; SGB I § 48 Abs. 1 und Abs. 2; BGB § 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2001, 224)

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BFH-Beschluss vom 16.4.2002 (VIII B 171/01) BStBl. 2002 II S. 578

Erhebt ein Elternteil Klage mit dem Ziel, ihm Kindergeld zu gewähren, ist der andere Elternteil selbst dann nicht notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn er bei Stattgabe der Klage das bisher zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld verliert.

EStG § 64 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 46/01) BStBl. 2002 II S. 579

1. Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

2. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert.

3. Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten sein.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluss vom 29.4.2002 (IV B 29/01) BStBl. 2002 II S. 581

1. Die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein könnten, ist durch die Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass es solche Grenzen nicht gibt.

2. Die widersprüchliche Gesetzeslage, wonach für die Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und der Begründetheit eines Zulassungsgrundes andererseits bei vor dem 1. Januar 2001 verkündeten oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellten Urteilen unterschiedliche Fassungen des § 115 Abs. 2 FGO maßgebend sind, führt nicht dazu, in solchen Fällen hinsichtlich der neuen Zulassungsgründe (hier § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.) auf Darlegungserfordernisse völlig zu verzichten. Insoweit sind jedenfalls Mindestanforderungen an die Darlegung zu stellen, auch wenn diese sich nicht unmittelbar auf die neuen Zulassungsgründe beziehen können.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; FGO a.F. und n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 2.FGOÄndG Art. 4 und Art. 6.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 41/98) BStBl. 2002 II S. 582

Wird ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Rentabilitätserwägungen) umgestellt und deshalb die Produktion während der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung jedenfalls dann investitionszulagenschädlich, wenn sie länger als 12 Monate dauert.

InvZulG 1986 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 621)

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BFH-Urteil vom 24.4.2002 (I R 25/01) BStBl. 2002 II S. 586

1. Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche Veranlagungszeiträume erweitert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Veranlagungszeiträume nur dann gehemmt, wenn der Steuerpflichtige die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt jedoch nicht voraus, dass für den Steuerpflichtigen erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die zusätzlichen Ermittlungen erstrecken sollten.

2. Die durch eine Fahndungsprüfung ausgelöste Ablaufhemmung endet nur dann, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar geworden sind.

AO 1977 § 169, § 170, § 171 Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2001, 865)

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BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 39/00) BStBl. 2002 II S. 589

Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.

BerlinFG § 21 Abs. 3, § 23.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 23.5.2002 (III R 52/99) BStBl. 2002 II S. 592

1. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht.

2. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (DStRE 2000, 740)

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (VIII R 92/98) BStBl. 2002 II S. 596

1. § 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996 gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 200 DM beträgt, ist verfassungsgemäß. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder genügt.

2. Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Eltern unabhängig von ihrer Bedürftigkeit für jedes Kind staatliche Hilfen in gleicher Höhe zu gewähren.

EStG 1996 § 66 Abs. 1, 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 31; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1016)

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BFH-Beschluss vom 22.5.2002 (II R 61/99) BStBl. 2002 II S. 598

Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Nrn. 1 und 2, Abs. 6, § 12 Abs. 1 bis 5, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 13a Abs. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1 und 3, Abs. 5, § 15, § 19, § 19a, § 28; BewG § 6, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, Abs. 4, § 12 Abs. 1, §§ 13 ff., § 31, § 33 Abs. 3 Nr. 2, §§ 95 bis 99, § 103, § 104, § 109 Abs. 1 und 2, § 137, § 138 Abs. 1 und 3, § 140 Abs. 2, § 141 Abs. 1, § 142, § 143, § 144, § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 1 bis 8.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1019)

 

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