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  BFH-Beschluss vom 10.4.2003 (XI R 54/99) BStBl. 2004 II S. 400

Anfrage des XI. Senats an den I. Senat und den VIII. Senat: Wird an der Vererblichkeit des Verlustabzugs festgehalten?

Der XI. Senat fragt beim I. Senat und beim VIII. Senat an, ob sie an der Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (Urteile vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487; vom 25. April 1974 VIII R 61/69, nicht veröffentlicht).

EStG § 10d.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 21. September 1999 III 23/95 (EFG 1999, 1221)

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BFH-Urteil vom 25.6.2003 (X R 72/98) BStBl. 2004 II S. 403

1. Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-)Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten führen.

2. Bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem 31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748).

EStG § 4 Abs. 1; EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 951, § 1380.

Vorinstanz: FG München vom 31. März 1998 16 K 3543/97 (EFG 1998, 1184)

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BFH-Urteil vom 30.7.2003 (X R 7/99) BStBl. 2004 II S. 408

Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete Tätigkeit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 d Satz 2 KredWG bzw. eines "Finanzunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 KredWG nicht vergleichbar ist.

EStG § 15 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; KredWG § 1.

Vorinstanz: FG München vom 17. November 1998 16 K 265/94 (EFG 1999, 282)

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BFH-Beschluss vom 22.10.2003 (XI R 54/99) BStBl. 2004 II S. 414 (I ER - S - 1/03 )

Der I. Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer geltend machen kann (Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487). Er stimmt der Divergenzanfrage des XI. Senats im Beschluss vom 10. April 2003 XI R 54/99 (BFHE 202, 284, BFH/NV 2003, 1364) deshalb nicht zu.

EStG § 10d.

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BFH-Urteil vom 6.11.2003 (IV R 10/01) BStBl. 2004 II S. 416

1. Für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen.

2. Der Teilwert eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzgesellschaft gewährt worden ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 21. Dezember 2000 10 K 5234/97 (EFG 2001, 485)

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BFH-Urteil vom 6.11.2003 (IV R 41/02) BStBl. 2004 II S. 419

1. Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.

2. Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben.

EStG a.F. § 52 Abs. 15 Sätze 4, 6 und 7; EStG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Sätze 2, 4 und 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 15. Mai 2002 12 K 372/97 (EFG 2003, 163)

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BFH-Urteil vom 22.1.2004 (IV R 65/02) BStBl. 2004 II S. 421

1. Die für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung erforderliche Funktionsgleichheit des Ersatzwirtschaftsguts ist grundsätzlich nur erfüllt, wenn das neue Wirtschaftsgut in demselben Betrieb hergestellt oder angeschafft wird, dem das entzogene Wirtschaftsgut diente.

2. Ausnahmsweise ist die Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen der Ersatzbeschaffungsrücklage zulässig, wenn die Zwangslage durch Enteignung oder höhere Gewalt zugleich den Fortbestand des bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt hat.

EStG § 4 Abs. 1; EStR 1993 R 35.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 27. September 2002 1 K 266/2000 (EFG 2003, 75)

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BFH-Urteil vom 12.2.2004 (IV R 70/02) BStBl. 2004 II S. 423

1. Der Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters findet im Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses statt.

2. Wird der Beschluss vor Ende des Wirtschaftsjahrs zivilrechtlich wirksam gefasst, unterliegen die dem Gesellschafter zuzurechnenden Verlustanteile dieses Wirtschaftsjahrs nicht der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG, auch wenn der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs gestellt wird.

EStG § 15a Abs. 1; HGB §§ 107, 143 Abs. 2, 162 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 28. Oktober 2002 VI 105/1999 (EFG 2003, 299)

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BFH-Urteil vom 9.7.2003 (I R 48/02) BStBl. 2004 II S. 425

Zinsen für ein Darlehen, das eine Trägerkörperschaft einem Betrieb gewerblicher Art gewährt, führen insoweit zu vGA, als die Darlehensmittel eine unzureichende Eigenkapitalausstattung des Betriebs ausgleichen. Die dabei als Maßstab zugrundezulegende angemessene Eigenkapitalquote bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgeblichen Zeitraum (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. September 1982 I R 52/78, BFHE 137, 9, BStBl II 1983, 147); ihre Ermittlung obliegt dem FG.

FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2; KStR 1995 Abschn. 28 Abs. 3 Satz 4; KStR 1985/1990 Abschn. 27a Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 14. Mai 2002 6 K 3492/99 (EFG 2002, 1191)

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BFH-Urteil vom 19.11.2003 (I R 53/03) BStBl. 2004 II S. 428

Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ist auch dann nicht auf einen negativen Betrag festzusetzen, wenn die festgesetzte Körperschaftsteuer infolge der gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung negativ ist.

SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1; KStG 1999 § 27 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 3. Juni 2003 6 K 5408/02 (EFG 2003, 1272)

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BFH-Urteil vom 17.3.2004 (II R 3/01) BStBl. 2004 II S. 429

1. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen.

2. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts - sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten - ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen.

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1; AO 1977 § 163.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 9. November 2000 IV 84/2000 (EFG 2001, 148)

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BFH-Urteil vom 27.2.2003 (V R 78/01) BStBl. 2004 II S. 431

Eine Gemeinde, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt, handelt insoweit nicht als Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts.

UStG 1980/1991/1993 § 2 Abs. 3 Satz 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5.

Vorinstanz: FG München vom 1. März 2001 14 K 541/01 (EFG 2001, 933)

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BFH-Urteil vom 3.4.2003 (V R 63/01) BStBl. 2004 II S. 434

Die für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein.

UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 17. Mai 2000 13 K 83/96 (EFG 2002, 290)

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BFH-Urteil vom 3.2.2004 (VII R 30/02) BStBl. 2004 II S. 439

Die Zustellung eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen persönlich führt in der Regel auch dann zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und dem Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt, eine schriftliche Vollmacht für diesen jedoch nicht vorgelegt worden ist.

VwZG § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2.

Vorinstanz: FG München vom 21. März 2002 14 K 4784/98 (EFG 2002, 874)

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BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 43/99) BStBl. 2004 II S. 442

Leistet ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem späteren Veranlagungszeitraum fortgeführt werden.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1127)

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BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 2/01) BStBl. 2004 II S. 444

Aus sozialer Fürsorge in späteren Veranlagungszeiträumen erbrachte Leistungen sind für die Steuerbegünstigung der Entlassungsentschädigung schädlich, wenn sie diese nicht als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2001, 186)

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BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 16/01) BStBl. 2004 II S. 446

Die in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbegünstigt nach § 34 EStG zu versteuern.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 10. November 1999 7 K 75/98 (EFG 2001, 895)

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BFH-Urteil vom 3.7.2002 (XI R 80/00) BStBl. 2004 II S. 447

Ergänzende Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge, die für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung i.S. des § 34 Abs. 2 EStG unschädlich sind, setzen weder eine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers noch eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Sinne voraus.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 20. Juni 2000 1 K 80/99 (EFG 2000, 1126)

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BFH-Urteil vom 14.5.2003 (XI R 12/00) BStBl. 2004 II S. 449

Werden einem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und monatliche Übergangsgelder zugesagt und nimmt er in einer späteren Vereinbarung das Angebot des Arbeitgebers an, ihm insgesamt einen Einmalbetrag zu zahlen, so steht das ihm insoweit eingeräumte Wahlrecht auf Kapitalisierung einer begünstigten Besteuerung des Einmalbetrags nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht entgegen.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 8. November 1999 4 K 154/98 E (EFG 2000, 319)

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BFH-Urteil vom 14.5.2003 (XI R 23/02) BStBl. 2004 II S. 451

Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung eine Abfindung und in einem späteren Veranlagungszeitraum eine Jubiläumszuwendung, die dieser bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, kann die Jubiläumszuwendung eine für die Tarifbegünstigung der Hauptentschädigung unschädliche Entschädigungszusatzleistung sein.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. April 2002 13 K 8659/98 (EFG 2002, 1348)

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BFH-Urteil vom 18.12.2003 (III R 31/03) BStBl. 2004 II S. 453

1. Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen.

2. Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Steuerpflichtige an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem - behindertengerechten - öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

EStG §§ 33, 33b.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 19. Mai 2003 2 K 157/02 (EFG 2003, 1166)

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BFH-Urteil vom 26.2.2004 (IV R 43/02) BStBl. 2004 II S. 455

1. Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden Jahre.

2. Dauerhafte Verluste werden auch dann aus persönlichen Gründen hingenommen, wenn die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit den Abzug von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen soll.

EStG § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 7. Mai 2002 1 K 3882/00 E (EFG 2002, 1157)

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BFH-Beschluss vom 26.2.2004 (VII B 341/03) BStBl. 2004 II S. 458

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

2. Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktreten.

3. Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens, für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO ausgeschlossen ist.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 155; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; StPO § 153a Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. Oktober 2003 6 K 472/03

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BFH-Urteil vom 8.5.2003 (IV R 35/01) BStBl. 2004 II S. 460

1. Zu den Kürzungsbeträgen i.S. des § 9 Nr. 2 a GewStG gehört auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluss der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1977 (EK 04) als verwendet gilt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25). Soweit im Rahmen der Gewinnermittlung die Anteile an der Untergesellschaft infolge des Untergangs des Wirtschaftsguts "Beteiligung" aus der Bilanz eines Anteilseigners auszubuchen sind, mindert dies nicht den Kürzungsbetrag i.S. des § 9 Nr. 2 a GewStG.

2. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 8 Nr. 10 Buchst. b GewStG zu erhöhen, soweit aufgrund der ausgekehrten Liquidationsrate, die zu einer Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG geführt hat, der Buchwert der Anteile an der Untergesellschaft beim Anteilseigner auszubuchen ist. Die Hinzurechnung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der auf den Anteil entfallende Liquidationserlös geringer ist als der auszubuchende Buchwert des Anteils.

GewStG § 8 Nr. 10 Buchst. b, § 9 Nr. 2a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 30. Januar 2001 15 K 731/98 (EFG 2001, 1062)

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BFH-Urteil vom 20.11.2003 (IV R 5/02) BStBl. 2004 II S. 464

1. Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer.

2. Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit.

3. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 8. November 2001 8 K 2822/00 (EFG 2002, 767)

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BFH-Urteil vom 22.10.2003 (I R 18/02) BStBl. 2004 II S. 468

Bei Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß § 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 35).

KStG 1991 § 8 Abs. 1 und 4; EStG 1991 § 10d Abs. 3; GewStG § 10a.

Vorinstanz: FG München vom 1. Februar 2002 7 K 704/00 (EFG 2002, 713)

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BFH-Urteil vom 9.10.2002 (V R 5/02) BStBl. 2004 II S. 470

Ein Unternehmer, der einem Landwirt Saatgut liefert und es einsät, darf die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung des Getreides und die (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einsaat getrennt abrechnen.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1993 § 12 Anlage 1 Nr. 13.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 29. November 2001 5 K 66/99 (EFG 2002, 579)

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BFH-Urteil vom 13.11.2003 (V R 59/02) BStBl. 2004 II S. 472

Die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für fünf Jahre durch einen Steuerpflichtigen ist eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1991 (Abgrenzung gegenüber BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 V R 41/76, BFHE 147, 279, BStBl II 1986, 874).

UStG 1991 § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2002 3 K 1787/00 (EFG 2003, 271)

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BFH-Urteil vom 11.12.2001 (VIII R 23/01) BStBl. 2004 II S. 474

1. Auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erfüllte den Begriff des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002).

2. Die Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen an der - durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstandenen - Personengesellschaft untersteht auch dann § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997), wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen ihrer Gesellschafter gehört haben und die veräußerten (oder aufgegebenen) Mitunternehmeranteile unentgeltlich erworben worden sind (hier: aufgrund Erbfalls).

3. Zur Ausklammerung der Teile des Veräußerungsgewinns (oder Aufgabegewinns), die auf Mitunternehmeranteile im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft entfallen.

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2001, 1086)

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BFH-Urteil vom 22.1.2004 (III R 39/02) BStBl. 2004 II S. 487

Ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird, ist in seinem Bestand auch dann nicht geschützt, wenn die zuständige Baubehörde über einen längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet. Für die Anschaffung eines solchen Gebäudes besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Eigenheimzulage.

BauGB §§ 29, 35; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. Juli 2001 10 K 378/98 (EFG 2002, 1014)

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BFH-Urteil vom 19.2.2004 (III R 54/01) BStBl. 2004 II S. 489

Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 3; EStG § 26 Abs. 1; KO § 6, § 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Oktober 2001 3 K 458/00 (EFG 2002, 521)

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BFH-Urteil vom 9.12.2003 (VI R 185/97) BStBl. 2004 II S. 491

Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der AfaA zu Erwerbsaufwendungen führen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den Verlust herbeiführt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7, § 7 Abs. 1 Satz 5, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. August 1997 IX 466/96 (EFG 1998, 33)

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BFH-Urteil vom 14.1.2004 (X R 37/02) BStBl. 2004 II S. 493

1. Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75).

2. Ist bereits im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 75).

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG 1997 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2; UmwStG 1977/1995 § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen vom 10. Oktober 2000 200056K 3

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