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  BFH-Beschluss vom 15.7.2004 (IX B 116/03) BStBl. 2004 II S. 1000

Die Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie durch die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284) und IX B 203/02 (BFH/NV 2004, 650) geklärt ist.

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 52 Abs. 39 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 27. Juni 2003 14 K 6718/02

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BFH-Urteil vom 27.7.2004 (IX R 32/01) BStBl. 2004 II S. 1002

Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 7; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 6. März 2001 8 K 7847/94 (EFG 2001, 964)

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (VI R 11/04) BStBl. 2004 II S. 1004

Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine Einsatzwechseltätigkeit aus.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 5. Juni 2003 3 K 3113/02

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (II R 3/02) BStBl. 2004 II S. 1006

1. Der durch die Umwandlung einer PGH in eine e.G. bewirkte Übergang eines Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar.

2. Die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jedoch sachlich unbillig, soweit der Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem 22. September 1990 erfolgt ist.

PGH-VO § 3, § 4, § 6 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; AO 1977 § 163, § 227.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 2001 2 K 422/99 (EFG 2002 422)

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BFH-Urteil vom 14.7.2004 (I R 16/03) BStBl. 2004 II S. 1010

Eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. setzt eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) bei einer Kapitalgesellschaft voraus, die sich zusätzlich durch einen tatsächlichen Mittelabfluss realisiert hat. Dies gilt auch im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen.

KStG a.F. § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 9. April 2002 I 139/1999 (EFG 2003, 1039)

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BFH-Urteil vom 22.6.2004 (VII R 53/03) BStBl. 2004 II S. 1012

Ein zweispuriges Kraftfahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als "Kraftrad" zu behandeln.

KraftStG § 9.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2003 1 K 649/01 (EFG 2003, 1411)

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BFH-Urteil vom 18.5.2004 (VI R 11/01) BStBl. 2004 II S. 1014

Arbeitgeberanteile, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen französischen Arbeitnehmer an eine französische Sozialversicherung entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist, wenn die Abführung auf vertraglicher Grundlage erfolgt.

EStG § 3 Nr. 62.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 17. November 2000 1 K 106/99 (EFG 2001, 201)

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BFH-Beschluss vom 4.3.2004 (VII R 21/02) BStBl. 2004 II S. 1016

1. Die Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, greift auch nach In-Kraft-Treten der InsO ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden; die in der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung der KO aufgestellten Grundsätze gelten insoweit im Wesentlichen fort.

2. § 12 GewO ist auf die Bestellung als Steuerberater auch nicht entsprechend anwendbar.

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. Januar 2002 7 K 7966/00 StB (EFG 2002, 716)

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BFH-Urteil vom 30.3.2004 (VII R 68/03) BStBl. 2004 II S. 1019

1. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ist eine Einrichtung der kommunalen Selbstverwaltung, nicht aber eine Rechnungsprüfungsbehörde des Freistaates Bayern. Ehemalige Bedienstete des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands erfüllen deshalb mit ihrer früheren Tätigkeit für den Prüfungsverband nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG.

2. Die Befreiungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG ist nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch Tätigkeiten als Bediensteter des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands von ihr erfasst werden.

3. Die Beschränkung der Befreiungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG auf ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder verstößt weder gegen die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 22. August 2003 VII 198/2001

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BFH-Urteil vom 1.7.2004 (V R 32/00) BStBl. 2004 II S. 1022

1. Eine Personengesellschaft, deren alleiniger Zweck es ist, ein Gebäude zu errichten und zu vermieten, und die im Zusammenhang mit ihrer Gründung und der Aufnahme von Gesellschaftern rechtlich beraten wird, bezieht die Beratungsleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für ihr Unternehmen.

2. Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage an diesen keinen steuerbaren Umsatz und damit auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreien Umsatz.

3. Der Vorsteuerabzug für die rechtliche Beratung der Gesellschaft anlässlich ihrer Gründung ist nicht nach § 15 Abs. 2 UStG oder Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen.

UStG 1991 § 4 Nr. 8 Buchst. f, § 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 und 19.

(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-442/01, KapHag)

Vorinstanz: FG Berlin vom 22. Februar 2000 5 K 5572/98 (EFG 2000, 711)

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BFH-Urteil vom 15.7.2004 (V R 30/00) BStBl. 2004 II S. 1025

1. Ein Unternehmer, der einen PKW zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet, kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.

2. Der Steuerpflichtige kann sich im Besteuerungszeitraum 1999 gegenüber den Vorschriften des § 15 Abs. 1 b i.V.m. § 27 Abs. 3 UStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unmittelbar auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3 der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig ist, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung ab dem 1. April 1999 vorsieht.

(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-17/01, FA Sulingen gegen Walter Sudholz, UR 2004, 315)

UStG 1999 § 15 Abs. 1 b, § 27 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 27; EGEntsch 2000/186/EG Art. 2, Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Februar 2000 5 K 515/99 (UR 2000, 160)

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BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VII R 28/01) BStBl. 2004 II S. 1032

1. Zwischen einer Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter Personen muss ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen. Fehlt es an einer solchen konkreten Prüfungstätigkeit, die den Anlass für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse.

2. Diese Grundsätze gelten auch für ein Mitwirkungsverlangen, das darauf gerichtet ist, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen. Ein derartiges Mitwirkungsverlangen ist rechtswidrig.

AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 1, § 194 Abs. 3, § 200 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. November 2000 9 K 8038/97 (EFG 2002, 69)

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BFH-Beschluss vom 8.7.2004 (VII R 24/03) BStBl. 2004 II S. 1034

Kann sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung sei rechtswidrig, auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen? (Vorlage an den EuGH)

Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2; UStG § 2 Abs. 3 Satz 1; AO 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 30 Abs. 4 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2003 1 K 30456/99 (EFG 2003, 910)

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BFH-Urteil vom 5.5.2004 (II R 45/01) BStBl. 2004 II S. 1036

Weist der Erwerber eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nach, dass dessen gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelter Wert mehr als das Dreifache seines gemeinen Werts im unbebauten Zustand ausmacht, und hat er beim Heimfall des Erbbaurechts eine angemessene Entschädigung für die Gebäude zu zahlen, ist der Grundstückswert im Wege verfassungskonformer Auslegung entsprechend Satz 2 der Vorschrift i.V.m. § 146 Abs. 7 oder §§ 147, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert festzustellen.

ErbStG § 12 Abs. 3; BewG § 148 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Juni 2001 11 K 2119/99 BG (EFG 2001, 1103)

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BFH-Urteil vom 2.7.2004 (II R 9/02) BStBl. 2004 II S. 1039

1. Der Grundstückswert für Grundstücke, auf denen sich Gebäude auf fremdem Grund und Boden befinden, ist gemäß § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG zu ermitteln.

2. Verstößt der nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelte Wert solch eines Grundstücks, das mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist, im Einzelfall gegen das Übermaßverbot, ist er im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den Verkehrswert des Grundstücks herabzusetzen.

3. Die Rechtsprechung, wonach die aus reinen Grundstücksvermächtnissen sich ergebenden Sachleistungsverpflichtungen der Erben und Sachleistungsansprüche der Vermächtnisnehmer ausnahmsweise mit den Steuerwerten der Grundstücke zu bewerten sind, bedarf unter der Geltung der §§ 138 ff. BewG einer Überprüfung.

ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 3, § 12 Abs. 1 und Abs. 3; BewG § 148 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 31. Januar 2002 11 K 850/99 BG (EFG 2002, 802)

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BFH-Urteil vom 29.9.2004 (II R 57/02) BStBl. 2004 II S. 1041

Verstoßen die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot, ist in verfassungskonformer Auslegung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen zuzulassen.

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 2, § 138 Abs. 3 Satz 1, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 1 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. September 2002 1 K 654/98

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BFH-Urteil vom 29.1.2003 (I R 6/99) BStBl. 2004 II S. 1043

1. Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar (Änderung der Rechtsprechung).

2. Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten der inländischen Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt.

KStG 1984 § 1, § 14 Nr. 3 Satz 1, § 18; DBA-USA 1989 Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 24 Abs. 1, 4 und 6.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. September 1998 13 K 1558/95 (EFG 1999, 309)

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BFH-Urteil vom 16.3.2004 (IX R 46/03) BStBl. 2004 II S. 1046

Erhält der Grundstückserwerber vom Vermittler des Kaufvertrags eine Provision, die keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgelten soll, so mindert diese Zahlung die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.

HGB § 255 Abs. 1 Satz 3; EStG §§ 7, 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2003 12 K 285/99 (EFG 2003, 1698)

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BFH-Urteil vom 31.3.2004 (X R 18/03) BStBl. 2004 II S. 1047

Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind nicht steuerbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 71/69, BFHE 111, 33, BStBl II 1974, 101).

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 17. Oktober 2002 VI 69/2002 (EFG 2003, 92)

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BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 11/03) BStBl. 2004 II S. 1051

1. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebenspartnerin ohne die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das FA oder das FG für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen, den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen.

2. Die der Lebenspartnerin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu ermitteln.

3. Neben dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine Lebenspartnerin unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.

EStG 1996 § 33a Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 10. Juni 2002 12 K 5727/98

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BFH-Urteil vom 16.6.2004 (X R 22/99) BStBl. 2004 II S. 1053

1. Nicht angelegtes Geldvermögen kann - ebenso wie die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter - nur Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, eine ihrer Art nach bestimmte, ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben.

2. Beruft sich der Übernehmer darauf, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten sind, sind der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und in den beiden folgenden Jahren zugrunde zu legen. Die eine Verbesserung der Ertragslage versprechenden Umstände müssen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bereits konkret bestimmbar sein.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG München vom 16. Juli 1998 11 K 938/98 (EFG 1999, 602)

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BFH-Urteil vom 16.6.2004 (XI R 55/03) BStBl. 2004 II S. 1055

Vorruhestandsgelder, die aufgrund eines Manteltarifvertrages vereinbart werden, sind Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Erstreckt sich die Zahlung der Vorruhestandsgelder über mehr als einen Veranlagungszeitraum, ist mangels Zusammenballung eine begünstigte Besteuerung der Gesamtentschädigung zu versagen.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, § 3 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Münster vom 22. Juli 2003 2 K 1081/99 E (EFG 2003, 1593)

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (XI R 10/04) BStBl. 2004 II S. 1058

Die als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuer ist - ggf. nachträglich - zu kürzen, soweit sie in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4. Dezember 2003 16 K 305/03

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BFH-Urteil vom 13.7.2004 (VIII R 48/02) BStBl. 2004 II S. 1060

Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 14. Juni 2002 11 K 1154/01 F (EFG 2002, 1163)

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BFH-Urteil vom 21.7.2004 (X R 33/03) BStBl. 2004 II S. 1063

1. Trotz langjähriger Verluste kann die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Diese Maßnahmen sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

2. Eine hauptsächlich in einer Kostensenkung bestehende Umstrukturierung ist auch dann als geeignete Maßnahme anzusehen, wenn sie nur bei Außerachtlassung der Zinsen auf Verbindlichkeiten aus früheren Fehlmaßnahmen zu künftig positiven Ergebnissen führt.

3. Eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis ist für sich genommen im Regelfall kein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches Motiv im Sinne der Liebhaberei-Rechtsprechung.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München vom 25. Juni 2002 12 K 2467/98

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BFH-Urteil vom 16.9.2004 (IV R 11/03) BStBl. 2004 II S. 1068

1. Veräußert ein Steuerpflichtiger den Anteil an einem Mitunternehmeranteil, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn bis zum In-Kraft-Treten des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 steuerbegünstigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

2. Die zweistufige Gründung einer Sozietät stellt sich regelmäßig dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.

EStG § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 34.

Vorinstanz: FG Münster vom 19. Dezember 2002 1 K 1213/01 F (EFG 2003, 547)

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BFH-Urteil vom 6.10.2004 (VI R 27/01) BStBl. 2004 II S. 1071

Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 31. Mai 1999 12 K 4743/97 E (EFG 2002, 13)

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BFH-Urteil vom 20.4.2004 (IX R 39/01) BStBl. 2004 II S. 1072

1. Bekundet jemand einem anderen gegenüber seine Bereitschaft, mit seinen persönlichen Beziehungen bei einer geschäftlichen Transaktion behilflich zu sein und erhält er dafür eine Provision, so ist dieses Verhalten nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

2. Auf eine Ermittlungspflichtverletzung des FA kann sich gegenüber einer Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht berufen, wer den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem FA daher einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf hervorruft.

EStG § 22 Nr. 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 23. Mai 2001 1 K 4426/99 (EFG 2001, 1173)

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BFH-Urteil vom 5.8.2004 (VI R 40/03) BStBl. 2004 II S. 1074

1. Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind.

2. Der Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit - z.B. für Fortbildungsveranstaltungen - sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu berücksichtigen.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 25. April 2003 VI 237/01 (EFG 2004, 92)

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BFH-Urteil vom 19.8.2004 (VI R 33/97) BStBl. 2004 II S. 1076

1. Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit erweist.

2. Anders als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit der Nutzung zu.

3. Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der SachbezV in der Fassung vor 1996 kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung nutzen zu dürfen.

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1093; SachBezV vor 1996 § 1 Abs. 1 und Abs. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25. Oktober 1996 18 K 2528/93 E (EFG 1997, 1010)

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BFH-Urteil vom 11.8.2004 (I R 89/03) BStBl. 2004 II S. 1080

Einem grundstücksverwaltenden Unternehmen ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unbeschadet des darin bestimmten Ausschließlichkeitsgebots zu gewähren, wenn das Unternehmen sein einziges Grundstück zum 31. Dezember, 23.59 Uhr, des Erhebungszeitraumes veräußert (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 22. Januar 2003 5 K 2657/02 (EFG 2003, 950)

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BFH-Urteil vom 15.7.2004 (III R 6/03) BStBl. 2004 II S. 1081

1. Schafft der Anspruchsberechtigte ein vom Veräußerer hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut an, ist das Wirtschaftsgut nur dann neu i.S. des § 2 Satz 1 InvZulG 1991, wenn es noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet worden ist und wenn der Veräußerer ein neues Wirtschaftsgut hergestellt hat.

2. Eine unter Verwendung gebrauchter und neuer Bauteile hergestellte Maschine ist als neu zu beurteilen, wenn der Teilwert der gebrauchten Bauteile 10 v.H. des Teilwerts der Maschine nicht übersteigt. Wieder verwendete neuwertige Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind und nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht von neuen Bauteilen zu unterscheiden sind, sind jedenfalls dann nicht den gebrauchten Bauteilen zuzurechnen, wenn der Verkaufspreis der Maschine von dem Anteil der verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile unabhängig ist.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 6. März 2002 I 275/98 (EFG 2003, 1188)

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BFH-Urteil vom 26.5.2004 (I R 112/03) BStBl. 2004 II S. 1085

1. Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft ist keine Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392).

2. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nicht gegeben, wenn die GmbH zunächst ihren Unternehmenszweck umgestellt und die neue Tätigkeit mit verändertem Betriebsvermögen aufgenommen hat und mehr als acht Jahre später die Gesellschaftsanteile veräußert werden.

KStG 1999 § 8 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 21. Oktober 2003 I 155/2003 (EFG 2004, 1248)

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (VI R 171/00) BStBl. 2004 II S. 1087

Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht nicht entgegen.

AO 1977 § 155 Abs. 1, § 167 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 2, § 41a Abs. 1, § 42d.

Vorinstanz: FG Münster vom 20. September 2000 15 K 6695/98 L (EFG 2000, 1388)

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BFH-Urteil vom 12.8.2004 (V R 49/02) BStBl. 2004 II S. 1090

Die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 EStG) rechtfertigt keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980/1991.

EStG 1989/1990 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7; UStG 1980/1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Art. 27.

Vorinstanz: FG Berlin vom 27. Februar 2002 6 K 5026/00 (EFG 2003, 378)

 

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