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  BFH-Urteil vom 27.10.2004 (II R 22/03) BStBl. 2005 II S. 301

Erwirbt eine Gemeinde einen Teil der von ihr durch Aufstellung eines Bebauungsplans und Sicherung der Erschließung baureif gemachten Grundflächen, ist der beim Grundstücksveräußerer für die ihm verbleibenden und nunmehr baureifen Teilflächen eintretende Wertzuwachs grundsätzlich keine Gegenleistung der erwerbenden Gemeinde für ihren Grundstückserwerb.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 22. August 2001 4 K 3205/01 (EFG 2003, 1329)

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BFH-Urteil vom 15.12.2004 (II R 37/01) BStBl. 2005 II S. 303

1. Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu gewähren, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen worden war.

2. Das Merkmal der "Absprache" zwischen den an der Gesamthand beteiligten Gesamthändern entfällt, wenn die Veränderung der Gesellschafterstellung einer Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise (z.B. bei einer Verschmelzung) nicht bedarf oder wenn nur ein Gesamthänder über seine Beteiligungen an den übrigen Gesamthändern die Geschicke der Gesamthand bestimmt. Zur Versagung des § 5 Abs. 2 GrEStG reicht in diesen Fällen allein die bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig aufzugeben.

3. Die Anwendung der Vergünstigungsnorm des § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht davon abhängig zu machen, ob der Vorgang, der die Aufgabe der Gesellschafterstellung des grundstückseinbringenden Gesamthänders tatsächlich bewirkt, der Steuer unterliegt.

GrEStG § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2; BGB § 719; UmwG § 65 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. April 2001 5 K 3080/98 (EFG 2001, 987)

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BFH-Urteil vom 5.6.2003 (I R 76/01) BStBl. 2005 II S. 305

1. Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen.

2. § 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von Betriebsausgaben haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung).

AO 1977 §§ 14, 64, 65; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München vom 25. Juli 2001 6 K 4852/00 (EFG 2001, 1477)

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BFH-Urteil vom 14.7.2004 (I R 111/03) BStBl. 2005 II S. 307

Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577, und vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 4. November 2003 I 290/2000 (EFG 2004, 425)

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BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 62/03) BStBl. 2005 II S. 309

1. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des Verfahrens.

2. Hinsichtlich für Tage nach Verfahrenseröffnung im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Erstattungsanspruch, gegen den das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann.

AO 1977 § 38; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 7 Nr. 1, § 11; InsO § 36 Abs. 1, § 38, § 55, § 95, § 96.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2003 4 K 1557/03 (EFG 2004, 298)

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BFH-Urteil vom 1.12.2004 (II R 46/02) BStBl. 2005 II S. 311

Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung sind regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1; EinigVtr Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juni 2002 2 K 627/00 (EFG 2002, 1539)

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BFH-Urteil vom 2.2.2005 (II R 26/02) BStBl. 2005 II S. 312

Eine Grundstücksschenkung ist i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 16. Mai 2002 1 K 5333/33 (EFG 2002, 1464)

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BFH-Urteil vom 12.8.2004 (V R 45/03) BStBl. 2005 II S. 314

1. Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG.

2. Ein Fahrzeug ist dann i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann.

UStG 1999 § 4 Nr. 17 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. p.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. Juni 2003 6 K 428/02 (EFG 2004, 303)

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BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 34/02) BStBl. 2005 II S. 316

1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.

2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.

3. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.

4. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch - regelmäßig - seine Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein.

UStG 1973 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; SGB V § 124 Abs. 2, § 92.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. Juli 2002 1 K 459/00 (EFG 2002, 1330)

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BFH-Urteil vom 5.10.2004 (VII R 18/03) BStBl. 2005 II S. 323

Hebt die Finanzbehörde während eines finanzgerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Haftungsbescheid unter gleichzeitigem Erlass eines neuen Haftungsbescheides auf, so ist der neue Haftungsbescheid noch innerhalb der nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO 1977 gehemmten Festsetzungsfrist ergangen.

AO 1977 § 171 Abs. 3a Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25. Februar 2003 3 K 122/01 H(U), (EFG 2003, 666)

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BFH-Urteil vom 6.10.2004 (IX R 68/01) BStBl. 2005 II S. 324

1. Bringen Bruchteilseigentümer Grundstücke zu unveränderten Anteilen in eine personenidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Vermietungseinkünften ein, liegt steuerrechtlich kein Anschaffungsvorgang vor, weil die Gesellschafter gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 weiterhin im bisherigen Umfang als Bruchteilseigentümer der Grundstücke anzusehen sind.

2. Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen gezahlt worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 9, § 21.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 18. September 2001 1 K 4061/99 (EFG 2002, 12)

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BFH-Urteil vom 22.9.2004 (III R 40/03) BStBl. 2005 II S. 326

Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.

EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 19. Februar 2003 10 K 8005/00 EZ (EFG 2003, 1461)

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BFH-Urteil vom 4.11.2004 (III R 61/03) BStBl. 2005 II S. 328

1. Für die Anwendung des EigZulG anstelle des § 10e EStG ist bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegt.

2. Die baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für das Zulagenverfahren zwar nicht rechtsverbindlich. Ihr kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu.

EigZulG 1998 § 19 Abs. 1 und 4; BauORP § 71 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 20. August 2003 3 K 2362/01 (EFG 2003, 1671)

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BFH-Urteil vom 16.3.2004 (VIII R 86/98) BStBl. 2005 II S. 332

Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung des § 31 Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen.

EStG 1996 § 31 Sätze 4, 5, § 32 Abs. 6 Satz 1, § 36 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. Juni 1998 8 K 7142/97 (EFG 1999, 73)

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 31/03) BStBl. 2005 II S. 334

Ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und sich in dem Gebäude ein weiterer zu fremden Wohnzwecken vermieteter Gebäudeteil befindet, der zum Privatvermögen gehört.

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 9. April 2003 4 K 3389/00 (EFG 2003, 1149)

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BFH-Urteil vom 17.11.2004 (X R 62/01) BStBl. 2005 II S. 336

Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen.

EStG § 15.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Oktober 2000 8 K 5441/99 E (EFG 2002, 452)

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BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 77/03) BStBl. 2005 II S. 340

Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens davon abhängig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung möglichst hoher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. Ob die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 745 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober 2003 7 K 6541/02 E (EFG 2004, 189)

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BFH-Urteil vom 14.12.2004 (IX R 34/03) BStBl. 2005 II S. 343

Aufwendungen für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks vom Verkäufer übernommene Instandsetzung sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Mai 2003 16 K 770/01 F (EFG 2003, 1233)

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BFH-Urteil vom 14.12.2004 (XI R 13/04) BStBl. 2005 II S. 344

1. Nutzt ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 € als Betriebsausgaben absetzen.

2. Ist ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: FG Köln vom 20. Februar 2003 10 K 2655/99

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BFH-Urteil vom 16.12.2004 (IV R 4/04) BStBl. 2005 II S. 347

Die Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, nicht aber eine land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung, die zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG berechtigen würde.

EStG § 13, § 13a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. November 2003 11 K 506/01 (EFG 2004, 493)

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BFH-Urteil vom 26.1.2005 (VI R 71/03) BStBl. 2005 II S. 349

1. Die Frage, ob Aufwendungen für ein Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung.

2. Dabei hat der Tatrichter die Bekundungen der Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2003 3 K 2899/00 (EFG 2004, 247)

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BFH-Beschluss vom 3.2.2005 (I B 208/04) BStBl. 2005 II S. 351

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten Verpflichtungen beruhen.

2. Ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht überwiegen.

EStG § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 69 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 20. Oktober 2004 6 V 32/04 (EFG 2005, 140)

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BFH-Urteil vom 25.11.2004 (IV R 7/03) BStBl. 2005 II S. 354

1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte Einlage zu werten.

2. Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Besitz-Personengesellschafters.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. November 2001 12 K 738/96

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BFH-Urteil vom 27.7.2004 (VI R 43/03) BStBl. 2005 II S. 357

Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster vom 6. Mai 2003 6 K 2663/02 E (EFG 2003, 1154)

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BFH-Urteil vom 20.12.2004 (VI R 182/97) BStBl. 2005 II S. 358

Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

EStG § 37, §§ 38 ff.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 8. September 1997 5 K 1799/97 (EFG 1998, 203)

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BFH-Urteil vom 13.1.2005 (II R 37/03) BStBl. 2005 II S. 360

1. Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu gewähren.

2. Für Steuerentstehungszeitpunkte, die innerhalb des zeitlichen Rahmens der vom BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich hinzunehmen.

ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung § 13 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 12. Juni 2003 2 K 211/98 (EFG 2004, 277)

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BFH-Urteil vom 4.11.2004 (IV R 63/02) BStBl. 2005 II S. 362

1. Die Tätigkeit eines an einer Hochschule ausgebildeten Restaurators kann wissenschaftlich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sein, soweit sie sich auf die Erstellung von Gutachten und Veröffentlichungen beschränkt.

2. Die Tätigkeit eines Restaurators ist dann künstlerisch i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn sie ein Kunstwerk betrifft, dessen Beschädigung ein solches Ausmaß aufweist, dass seine Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators erfordert.

EStG §§ 15 Abs. 1 und 3, 18; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. September 2002 15 K 8068/98 (EFG 2003, 85)

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BFH-Urteil vom 13.1.2005 (VII R 12/04) BStBl. 2005 II S. 365

Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf.

KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 7; StVZO § 23 Abs. 1b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 15. Januar 2004 8 K 106/02 (EFG 2004, 771)

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (VI R 29/00) BStBl. 2005 II S. 367

Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 24. November 1999 9 K 2985/97 H(L)

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BFH-Beschluss vom 10.3.2005 (II B 120/04) BStBl. 2005 II S. 370

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht europarechtswidrig ist.

GG Art. 3; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 a, § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 12 Abs. 6; BewG § 9 Abs. 1, § 31; EG (neue Zählung) Art. 48 Abs. 2, Art. 56, Art. 58 Abs. 1 und 3, Art. 234.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 18. August 2004 1 V 1133/04

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BFH-Beschluss vom 25.11.2002 (I B 136/02) BStBl. 2005 II S. 375

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen und mit Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet, der an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, unterfällt nicht als Grenzgänger gemäß Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich der französischen Besteuerung. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zu den Tagen der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur ganze Arbeitstage zählen, und dass es weder darauf ankommt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer außerhalb der Grenzzone tätig ist, noch ob und in welchem Umfang ihm der Arbeitgeber für eine Dienstreise außerhalb der Grenzzone ein Tagegeld gewährt.

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5 Buchst. a.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 27. Juni 2002 2 V 80/02

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BFH-Beschluss vom 6.11.2003 (IV ER -S- 3/03) BStBl. 2005 II S. 376

1. Der IV. Senat des BFH stimmt der Auffassung des IX. Senats zu, wonach die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft) aus der Beteiligung an einer anderen, gewerblich tätigen Personengesellschaft (Untergesellschaft) nicht zur Gewerblichkeit der gesamten Einkünfte der Obergesellschaft führen (Antwort auf den Anfragebeschluss vom 22. Juli 2003 IX R 53/01).

2. Mit dieser Zustimmung gibt der IV. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung nicht auf, wonach die Beteiligung einer betrieblichen, im Urteilsfall landwirtschaftlichen Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) zur Folge hat, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden (Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264).

EStG § 13, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 16.6.2004 (X R 34/03) BStBl. 2005 II S. 378

1. Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern des bisherigen Einzelunternehmers und jetzigen Besitzunternehmers in das Betriebsvermögen einer zuvor zwischen dem Besitzunternehmer und einem nahen Angehörigen im Wege der Bargründung errichteten GmbH (Betriebsgesellschaft) führt zu einer Entnahme der betreffenden Wirtschaftsgüter durch den Besitzunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und damit zu einer Gewinnrealisierung in Höhe des Bruchteils, welcher der Beteiligungsquote des nahen Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafters) an der Betriebs-GmbH entspricht.

2. Übertrug der Besitzunternehmer vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Teile seines Betriebsvermögens teilentgeltlich (hier: gegen Buchwertentgelt) auf die Betriebs-GmbH, so sind die Übertragungsvorgänge hinsichtlich jeden einzelnen Wirtschaftsguts im Verhältnis des Entgelts zum Teilwert in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten. Hinsichtlich der entgeltlichen Teile liegen (gewinnrealisierende) Veräußerungsgeschäfte und bezüglich der unentgeltlichen Teile verdeckte Einlagen vor.

3. Werden bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen und das vom Besitzunternehmer zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellschaft langfristig zur Nutzung überlassen, so geht der im bisherigen (Einzel-)Unternehmen entstandene (originäre) Geschäftswert grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft über (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1; § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStDV a.F. § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. August 2003 7 K 1200/02 G,F (EFG 2003, 1598)

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BFH-Urteil vom 6.10.2004 (IX R 53/01) BStBl. 2005 II S. 383

Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), so hat das nicht zur Folge, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten (gegen R 138 Abs. 5 Satz 4 EStR).

EStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1; EStG 1986 § 52 Abs. 20b; FGO § 126 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster vom 7. Dezember 2000 3 K 4979/95 F (EFG 2002, 129)

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BFH-Urteil vom 6.10.2004 (IX R 30/03) BStBl. 2005 II S. 386

1. Wird eine Wohnung verbilligt vermietet und kommt es deswegen zu einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil, so muss die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf den entgeltlichen Teil geprüft werden, wenn die typisierende Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass eine langfristige Vermietung in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt.

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn bei einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohngebäude die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt. Ob ein Gebäude besonders gestaltet oder ausgestattet ist, richtet sich nach denselben Kriterien, die für den Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem Wohnraum entwickelt worden sind (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98).

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG a.F. § 21 Abs. 2 Satz 2 (= § 21 Abs. 2 EStG n.F.).

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. April 2003 - 11 K 678/99 E

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BFH-Urteil vom 26.10.2004 (IX R 57/02) BStBl. 2005 II S. 388

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 v.H. auszugehen.

EStG §§ 2, 9, 21; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. September 2002 10 K 6870/97 (EFG 2003, 91)

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BFH-Urteil vom 7.12.2004 (VIII R 58/02) BStBl. 2005 II S. 390

Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck hat, dann stellen die Zahlungen der KG an die GmbH für diese Büroarbeiten eine Sondervergütung für die als Kommanditistin an der KG beteiligte Arbeitnehmerin der GmbH dar, wenn diese die Bürotätigkeiten für die KG in abgrenzbarer Weise von ihrer sonstigen Tätigkeit für die GmbH ausführt.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli 2002 1 K 395/99 (EFG 2003, 385)

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BFH-Urteil vom 14.12.2004 (XI R 6/02) BStBl. 2005 II S. 392

Langjährige Verluste eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fortführt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).

EStG § 12, § 18.

Vorinstanz: FG München vom 10. November 1999 5 K 944/97 (EFG 2002, 983)

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BFH-Urteil vom 20.1.2005 (IV R 14/03) BStBl. 2005 II S. 395

1. Erwirbt nach Begründung einer Betriebsaufspaltung die Besitzpersonengesellschaft einen Teil des Betriebs von der Betriebsgesellschaft zurück, um ihn selbst fortzuführen, kann die Grundstücksverwaltung ein Teilbetrieb der bisherigen Besitzgesellschaft sein. Ein von dem zurückerworbenen operativen Betrieb genutztes Grundstück der Besitzgesellschaft wird dann mit dem Rückerwerb wesentliche Betriebsgrundlage dieses Teilbetriebs.

2. Die Veräußerung aller Grundstücke des grundstücksverwaltenden Teilbetriebs an verschiedene Erwerber stellt eine Aufgabe dieses Teilbetriebs dar. Der dabei erzielte Gewinn ist jedenfalls dann tarifbegünstigt, wenn auch das zuvor in den operativen Teilbetrieb übergegangene Grundstück zeitgleich veräußert wird.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 34.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. Juni 2001 2 K 9160/97 F (EFG 2003, 1304)

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BFH-Urteil vom 1.3.2005 (VIII R 92/03) BStBl. 2005 II S. 398

1. Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v.H. auf 10 v.H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 vorgenommen worden ist.

2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1. Januar 1999 anzusetzen.

EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 15. September 2003 IV 229/2002 (EFG 2004, 105)

 

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