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  BFH-Urteil vom 25.1.2005 (I R 63/03) BStBl. 2005 II S. 501

1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.

2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1; VermKatG NW § 1 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1; ÖbVermIng BO NW § 1 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Juni 2003 15 K 1986/00 K (EFG 2003, 1333)

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BFH-Urteil vom 18.11.2004 (V R 16/03) BStBl. 2005 II S. 503

1. Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand "Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen" im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG "für das Unternehmen" der AG - und nicht für ihren nichtunternehmerischen Bereich - ausgeführt, als die AG unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist.

2. Erbringt die AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel) aufzuteilen.

3. Eine Vorsteueraufteilung nach einem "Investitionsschlüssel" ist nicht statthaft.

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f, § 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 und 19; FGO § 68, § 116 Abs. 7 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. Oktober 2001 5 K 436/96

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BFH-Urteil vom 18.1.2005 (V R 35/02) BStBl. 2005 II S. 507

1. Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz sein, wenn die Personalgestellung für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist.

2. Ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz kann in Ausnahmefällen sogar dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

UStG 1993 § 4 Nr. 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 19. März 2002 IV 37/99 (EFG 2002, 1410)

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BFH-Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) BStBl. 2005 II S. 509

1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug.

2. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar.

3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

UStG 1999 § 15 Abs. 1 a Nr. 1; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6.

Vorinstanz: FG München vom 13. November 2003 14 K 3488/02 (EFG 2004, 377)

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BFH-Urteil vom 25.1.2005 (I R 52/03) BStBl. 2005 II S. 514

1. Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung ergeben.

2. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung bestanden.

3. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.

AO 1977 § 61 Abs. 1 und 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2003 3 K 762/99 (EFG 2003, 1214)

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BFH-Urteil vom 28.4.2004 (I R 5, 6/02) BStBl. 2005 II S. 516

Eine Geschäftsbeziehung zum Ausland i.S. des § 1 Abs. 1 und 4 AStG (i.d.F. des StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) erfordert eine personale Beziehung zwischen dem inländischen Steuerpflichtigen und einer ausländischen nahe stehenden Person. Daran fehlt es bei Gewährung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen an eine inländische nahe stehende Person dann, wenn die nahe stehende Person mit dem hingegebenen Kapital eine ausländische Betriebsstätte finanziert.

AStG § 1 Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2001 1 K 250/99 (EFG 2002, 381) und 1 K 251/99

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BFH-Urteil vom 14.12.2004 (XI R 32/03) BStBl. 2005 II S. 518

Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. November 2001 18 K 3771/00 E

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BFH-Urteil vom 23.2.2005 (I R 44/04) BStBl. 2005 II S. 522

Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.

GewStG § 7; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; HGB § 265 Abs. 3 Satz 2, § 266 Abs. 2 B III Nr. 2, § 272 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2004 3 K 1066/00

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BFH-Urteil vom 28.1.2004 (I R 50/03) BStBl. 2005 II S. 524

Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem nahe stehende Person stellen auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in § 7 Abs. 4 BUrlG keine vGA dar, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; BUrlG § 7 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. September 2002 13 K 4947/01 (EFG 2003, 1499)

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BFH-Beschluss vom 5.4.2005 (I B 221/04) BStBl. 2005 II S. 526

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob § 37 KStG 2002 der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1; KStG 2002 § 37.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 26. Oktober 2004 6 V 5013/03

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BFH-Beschluss vom 15.12.2004 (I B 115/04) BStBl. 2005 II S. 528

1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085). Es ist ernstlich zweifelhaft, dass dieser Zusammenhang gegeben ist, wenn zwischen der schädlichen Anteilsveräußerung i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung neuen Betriebsvermögens mehr als drei Jahre liegen (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 12 und 33).

2. Einstweiliger Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Berücksichtigung eines höheren Verlustvortrags kann nur durch Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung des vorangehenden Verlustfeststellungsbescheides, nicht aber des Folgebescheides erreicht werden.

KStG 1999/2002 § 8 Abs. 4; GewStG 1999/2002 § 10a Satz 4; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 24.5.2004 1 V 88/04 (EFG 2004, 1398)

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BFH-Urteil vom 16.2.2005 (VI R 46/03) BStBl. 2005 II S. 529

1. Kann eine Hausmeisterwohnung auch an Dritte vermietet werden, kommt der Rabattfreibetrag zum Zuge, wenn der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet.

2. Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung bei einer verbilligt überlassenen Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, wegen Zugangseinschränkungen oder sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.

EStG § 8 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 15. Mai 2003 3 K 1125/00 E (EFG 2003, 1153)

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BFH-Urteil vom 2.2.2005 (II R 31/03) BStBl. 2005 II S. 531

1. Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrags zu, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.

2. Erhält der Grundstückskäufer Mittel für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks zunächst als Darlehen und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur gegeben, wenn der Darlehensgeber die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und vor Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt.

ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 7. Mai 2003 13 K 84/97 (EFG 2003, 1715)

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BFH-Urteil vom 2.3.2005 (II R 11/02) BStBl. 2005 II S. 532

Die Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb erfüllt den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung und führt zu einer Minderung des Freibetrages nach Satz 1 der Vorschrift beim Übertragenden in Höhe des Anteils, mit dem der Steuerwert der Kommanditbeteiligung nach der für gemischte Schenkungen geltenden Formel auf den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs entfällt.

ErbStG (bis Ende 1995) § 13 Abs. 2a Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 6. Dezember 2001 3 K 8565/97 Erb (EFG 2002, 562)

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BFH-Beschluss vom 29.11.2004 (V B 78/04) BStBl. 2005 II S. 535

Wird der Vorsteuerabzug von einem Leistungsempfänger aus Lieferungen in sog. "Karussellen" geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempfänger zurück"geliefert" werden, ist zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung unterliegen.

UStG 1999 § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Buchst. d.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 7. Mai 2004 12 V 10/04 (EFG 2004, 1405)

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BFH-Beschluss vom 10.2.2005 (V R 59/03) BStBl. 2005 II S. 537

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Darf die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen, der Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt?

2. Kommt es zur Beantwortung der Frage darauf an, ob der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat?

UStG 1993 § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, § 6a Abs. 3; UStDV 1993 § 17a Abs. 1, § 17c Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 8. April 2002 6 K 1369/99 (EFG 2004, 301)

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BFH-Urteil vom 12.4.2005 (VII R 7/03) BStBl. 2005 II S. 543

Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i.S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.

AO 1977 § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3; InsO § 88, § 110, § 114 Abs. 3, § 139, § 140 Abs. 3.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 9. Januar 2003 III 784/00 (EFG 2003, 1143)

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BFH-Urteil vom 6.4.2005 (I R 85/04) BStBl. 2005 II S. 545

Die entgeltliche (Mit-)Überlassung eines medizinischen Großgerätes und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis durch ein Krankenhaus i.S. des § 67 Abs. 1 AO 1977 stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

AO 1977 § 14, § 65, § 67; KHG § 10; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2004 1 K 729/01 (EFG 2004, 1745)

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BFH-Urteil vom 23.2.2005 (I R 46/03) BStBl. 2005 II S. 547

1. Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber in den Verwaltungsrat ("Consejo de administración") einer spanischen Gesellschaft entsandt, ohne für die dortige Tätigkeit eine besondere Vergütung zu erhalten, so ist sein von seinem deutschen Arbeitgeber gezahlter Arbeitslohn nicht anteilig nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 DBA-Spanien steuerfrei.

2. Entsendet eine inländische Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer spanischen Tochtergesellschaft und erstattet ihr diese denjenigen Teil des Arbeitslohns, der auf die für sie in Spanien ausgeübte Tätigkeit entfällt, so wird hierdurch die Tochtergesellschaft nicht notwendig zur Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei der Tochtergesellschaft in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf der Tochtergesellschaft eingebunden ist.

3. Wird der Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) zeitweilig für deren spanische Tochtergesellschaft tätig und erstattet diese der Muttergesellschaft zeitanteilig den von ihr gezahlten Arbeitslohn, so wird dieser Teil des Arbeitlohns regelmäßig "für die Tochtergesellschaft" gezahlt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn die Tochtergesellschaft einem nicht von der Muttergesellschaft entsandten Arbeitnehmer nur geringere Bezüge zugestanden hätte.

EStG 1990 § 1 Abs. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 2; DBA-Spanien Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 16, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 25. April 2002 16 K 13457/97

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BFH-Urteil vom 28.1.2004 (I R 73/02) BStBl. 2005 II S. 550

1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).

2. Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht, von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang, in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

3. Aufgrund des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen Tätigkeit.

4. Die vom EuGH im Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse" (BStBl II 2003, 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von 25 v.H. nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen einschlägig.

EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2, § 50a Abs. 4 Satz 1 und 2; EStDV 1997 § 73e.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. Dezember 2001 8 K 2521/01 E (EFG 2002, 470)

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BFH-Urteil vom 16.12.2004 (III R 38/00) BStBl. 2005 II S. 554

Bringt der Erbe sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH & Co. KG ein, an der die Kinder zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche wertmäßig über ihre Einlage hinaus am KG-Vermögen beteiligt werden, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, das zu einem laufenden Gewinn führt.

BGB § 718 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16, § 34; UmwStG 1977 § 24.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. Mai 2000 14 K 2643/96 E

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BFH-Urteil vom 20.1.2005 (IV R 22/03) BStBl. 2005 II S. 559

Wird der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft abgefunden, so mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am Aufgabegewinn erhöht.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. März 2003 15 K 1835/00 F (EFG 2003, 1086)

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BFH-Urteil vom 16.2.2005 (VI R 37/04) BStBl. 2005 II S. 563

Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1 v.H.-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.

EStG § 3 Nr. 45, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. Juni 2004 18 K 879/03 E (EFG 2004, 1357)

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BFH-Urteil vom 3.3.2005 (III R 60/03) BStBl. 2005 II S. 564

Beantragen Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es aufzuheben.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, §§ 173 bis 177; EStG § 25, § 26 Abs. 1, § 26a, § 26b, § 26c, § 33; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 2. September 2003 3 K 2712/02 (EFG 2004, 1219)

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BFH-Urteil vom 3.3.2005 (III R 68/03) BStBl. 2005 II S. 566

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

EStG § 12, § 33.

Vorinstanz: FG Berlin vom 30. September 2003 5 K 5349/02 (EFG 2004, 199)

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BFH-Urteil vom 3.3.2005 (III R 72/03) BStBl. 2005 II S. 567

Die hälftige Umsatzsteuer auf den Erwerb eines PKW, die im Jahr 1999 nach § 15 Abs. 1b UStG nicht als Vorsteuer abgezogen worden ist, obwohl unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG der volle Vorsteuerabzug für den PKW hätte geltend gemacht werden können, gehört zu den Anschaffungskosten des PKW. Sie kann nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Die Ausnahmeregelungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zu seiner Aufhebung durch das StÄndG 2001 geltenden Fassung greifen nicht ein.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2a; EStG 1997 § 4 Abs. 3, § 9b Abs. 1, § 9b Abs. 2; HGB § 255; UStG 1999 § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. Oktober 2003 14 K 5000/00 E

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BFH-Urteil vom 14.4.2005 (VI R 134/01) BStBl. 2005 II S. 569

Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn dar.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; FELEG § 9, § 15.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2001 3 K 70/00 (EFG 2002, 898)

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BFH-Urteil vom 16.2.2005 (II R 39/03) BStBl. 2005 II S. 571

Der Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a.F. tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands kommt insoweit nicht in Betracht.

ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung § 13 Abs. 2 a Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. Juni 2003 3 K 1032/01 Erb (EFG 2003, 1486)

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BFH-Beschluss vom 20.12.2004 (VI S 7/03) BStBl. 2005 II S. 573

Ein Verweisungsbeschluss, der unter Verstoß gegen den Grundsatz der sog. perpetuatio fori (Grundsatz der fortdauernden Zuständigkeit des einmal angerufenen Gerichts) ergeht, kann wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit unwirksam sein.

FGO § 70; § 39 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2; § 155; GVG §§ 17 bis 17b; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2.

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BFH-Zwischenurteil vom 25.1.2005 (I R 87/04) BStBl. 2005 II S. 575

Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101).

FGO § 70 Satz 1; GVG § 17 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 20a, § 21 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 24. Mai 2004 9 K 5177/99 K (EFG 2004, 1498)

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BFH-Urteil vom 7.4.2005 (IV R 34/03) BStBl. 2005 II S. 576

Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft verpachtet, an der ein zu 5 v.H. an der Verpachtungsgesellschaft beteiligter Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 und 5.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 11. Juni 2003 8 K 2838/02 (EFG 2003, 1565)

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BFH-Urteil vom 24.2.2005 (IV R 23/03) BStBl. 2005 II S. 578

1. Ein Grundstück, das die Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen Dritten vermieten, damit dieser es der Gesellschaft im Rahmen eines Pachtvertrages zur Nutzung überlässt, kann auch dann Sonderbetriebsvermögen II darstellen, wenn der Mietvertrag langfristig, der Pachtvertrag jedoch (nur) auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

2. Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 74; EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 23. Januar 2003 II 664/01 (EFG 2003, 1314)

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BFH-Urteil vom 20.10.2004 (I R 11/03) BStBl. 2005 II S. 581

1. Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu passivieren.

2. Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen regelmäßig nicht vor.

KStG § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2; EStG § 3c, § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 397; II. WoBauG § 88.

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. Dezember 2002 6 K 6447/00 (EFG 2003, 680)

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BFH-Beschluss vom 8.4.2005 (V B 123/03) BStBl. 2005 II S. 585

1. Die Vorschrift des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999 entspricht den zwingenden Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG.

2. Die Antragsfrist von sechs Monaten verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 EG noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3. Da - jedenfalls in Deutschland - alle vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren betroffenen Unternehmer, was die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999, Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG anbetrifft, gleich behandelt werden, ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht ersichtlich.

4. Der Umstand, dass im Inland nichtansässige Personen aus praktischen Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als hier ansässige Personen, ist keine unzulässige Diskriminierung i.S. des Art. 24 OECD-Mustabk 1992, Art. 24 Abs. 1 DBA-USA.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UStG 1999 § 18 Abs. 9 Satz 3; EG Art. 12; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 7 Abs. 1 Satz 4; Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG Art. 3 Abs. 2; OECD-Mustabk 1992 Art. 24; DBA-USA Art. 24 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. Mai 2003 2 K 6585/02

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BFH-Urteil vom 23.2.2005 (VII R 63/03) BStBl. 2005 II S. 591

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung einer vor Insolvenzeröffnung mit einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens zu betreiben. Aufgrund der bereits festgesetzten Steuer kommt der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 in einem solchen Fall nicht mehr in Betracht.

2. Ist eine Steuerforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter durch eine Einspruchsentscheidung bestandskräftig festgestellt worden, fehlt einer Klage auf Feststellung, dass die Finanzbehörde den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam und bestandskräftig als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt hat, das Feststellungsinteresse.

AO 1977 § 251 Abs. 3; InsO § 180 Abs. 2, § 185.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. August 2003 6 K 130/02 F (EFG 2004, 14)

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BFH-Urteil vom 16.3.2004 (VIII R 88/98) BStBl. 2005 II S. 594

Kommt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen Elternteils, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen übertragen, ist bei der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem vollen Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld gegenüberzustellen.

EStG 1996 § 31 Sätze 4 und 5, § 32 Abs. 6 Satz 5, § 36 Abs. 2

Vorinstanz: Hessisches FG vom 16. Juni 1998 11 K 5302/97 (EFG 1998, 1686)

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 69/03) BStBl. 2005 II S. 596

Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns. Das gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG.

EStG § 7g Abs. 3, 5, § 34; UmwStG § 20, § 22.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25. September 2003 11 K 2035/01 E (EFG 2003, 1768)

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BFH-Urteil vom 1.3.2005 (IX R 58/03) BStBl. 2005 II S. 597

Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die - gesondert ausgewiesenen - Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 16. September 2003 1 K 10521/00

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BFH-Urteil vom 7.4.2005 (IV R 24/03) BStBl. 2005 II S. 598

Das von einem Kommanditisten der KG gewährte "Darlehen" erhöht sein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird.

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 8. April 2003 11 K 225/00 (EFG 2003, 996)

 

 

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