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 BFH-Urteil vom 22.2.2006 (I R 125/04) BStBl. 2006 II S. 400

1. Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach § 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach § 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März 1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996, 509).

3. Die Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird. Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht wird.

AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2, § 129, § 164, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 2, § 171.

Vorinstanz: FG Münster vom 10. November 2004 4 K 2475/04 F (EFG 2005, 580)

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 BFH-Urteil vom 13.10.2005 (IV R 55/04) BStBl. 2006 II S. 404

1. Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 GewStR).

2. In einem solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine "Scheingesellschaft" darstellt.

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 171 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Satz 3, § 196; GewStG § 5.

Vorinstanz: FG Münster vom 9. Oktober 2002 10 K 5065/00 G (EFG 2005, 161)

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 BFH-Urteil vom 12.10.2005 (IX R 28/04) BStBl. 2006 II S. 407

Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001 IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001, 513).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 6. Mai 2004 3 K 2356/02 E,Ki (EFG 2004, 1215)

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 BFH-Urteil vom 9.11.2005 (VI R 27/05) BStBl. 2006 II S. 408

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 3. März 2005 2 K 1262/00

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 64/04) BStBl. 2006 II S. 410

1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.

2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht.

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. September 2004 9 K 1073/04 H(L)

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 BFH-Urteil vom 17.11.2005 (III R 44/04) BStBl. 2006 II S. 412

Hat ein vom Steuerpflichtigen beauftragter, unabhängiger Sachverständiger bei der Wertermittlung eines Grundstücks eine den Wert mindernde Grundstücksbelastung übersehen, muss sich der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden des Sachverständigen am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht als eigenes grobes Verschulden zurechnen lassen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 14. September 2004 1 K 318/02 (EFG 2005, 163)

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 BFH-Urteil vom 30.11.2005 (X R 56/04) BStBl. 2006 II S. 415

Ein Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit verfügt, er aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht, sofern ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (Fortführung des Senatsurteils vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).

EStG § 15; GmbHG § 47 Abs. 1, 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2004 2 K 1883/02

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 BFH-Beschluss vom 25.1.2006 (IV R 14/04) BStBl. 2006 II S. 418

1. Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen sind in der durch die Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Das gilt auch bei ausgeschiedenen Gesellschaftern.

2. Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ist von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer abgestimmt ist. Diese Vermutung gilt nicht bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter.

3. Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auslöst.

EStG § 6b Abs. 3 Satz 1; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 183 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. Dezember 2003 1 K 7673/00 F (EFG 2004, 819)

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 BFH-Beschluss vom 1.2.2006 (X B 166/05) BStBl. 2006 II S. 420

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

EStG i.d.F. des AltEinkG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1, 2, 3, 4a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, aa; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; FGO § 69.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. September 2005 3 V 295/05

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 BFH-Urteil vom 18.8.2005 (VI R 39/04) BStBl. 2006 II S. 428

1. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.

2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

3. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Köln vom 13. Mai 2004 10 K 1408/99 (EFG 2004, 1755)

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 BFH-Beschluss vom 7.3.2006 (VI B 78/04) BStBl. 2006 II S. 430

1. Auch eine nach Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Untätigkeitsklage ist nicht ohne weiteres zulässig; sie kann jedoch in die Zulässigkeit hineinwachsen.

2. Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das Finanzgericht eine befristete Aussetzung des Klageverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Angesichts der in § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe wird eine Aussetzung regelmäßig geboten sein.

3. Weist das Finanzgericht die Untätigkeitsklage gleichwohl als unzulässig ab, so hat es in der Urteilsbegründung seine leitenden Ermessenserwägungen hinsichtlich der versagten Aussetzung des Klageverfahrens offen zu legen. Geschieht dies nicht, kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen.

FGO § 46 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 75 Satz 3.

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 BFH-Urteil vom 23.3.2005 (III R 20/03) BStBl. 2006 II S. 432

Gliedert das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835).

AO 1977 § 45, § 46; FGO § 67; InvZulG 1996 § 3 Satz 3, § 4 Satz 1, § 7; UmwG 1995 § 123 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 12. März 2003 2 K 4039/00 (EFG 2003, 1117)

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 BFH-Urteil vom 17.1.2006 (VIII R 60/02) BStBl. 2006 II S. 434

1. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten wahrt die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

2. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Dienens" i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 und 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19. Juni 2002 V 13/2000 (EFG 2003, 791)

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 157/98) BStBl. 2006 II S. 437

Leistet ein Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer zweitägigen Betriebsveranstaltung in eine im Übrigen von den Arbeitnehmern unterhaltene Gemeinschaftskasse, so stellt diese Zuwendung keinen Arbeitslohn dar, wenn der Zuschuss die für die Annahme von Arbeitslohn bei Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreitet.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 24. Mai 1996 8 K 3591/94 (EFG 1998, 1523)

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/99) BStBl. 2006 II S. 439

Aufwendungen des Arbeitgebers führen bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 200 DM (110 €) eingehalten wird (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 28. Juli 1999 III 711/98 (EFG 1999, 1224)

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 68/00) BStBl. 2006 II S. 440

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 27. Mai 1999 11 K 308/96

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/00) BStBl. 2006 II S. 442

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997 200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; LStR 1996 Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 26. Juli 2000 V 325/98 (EFG 2001, 496)

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 118/01) BStBl. 2006 II S. 444

1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers umfasst, sind grundsätzlich aufzuteilen.

2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine derartige Reise sind insgesamt kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten die für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, wenn die Besichtigung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt wird und damit keinen Entlohnungscharakter hat.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 22. März 2001 8 K 1787/99 L (EFG 2002, 86)

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 BFH-Urteil vom 8.3.2006 (IX R 107/00) BStBl. 2006 II S. 446

Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 8. Dezember 1999 V 730/98 (EFG 2000, 351)

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 BFH-Urteil vom 8.3.2006 (IX R 78/01) BStBl. 2006 II S. 448

1. Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00).

2. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. April 2001 5 K 1769/99 (EFG 2001, 1593)

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BFH-Urteil vom 15.11.2005 (VII R 16/05) BStBl. 2006 II S. 453

Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

AO 1977 § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2; EStG § 26, § 26b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. Oktober 2004 13 K 313/02 (EFG 2005, 746)

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 BFH-Urteil vom 7.3.2006 (X R 18/05) BStBl. 2006 II S. 455

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO 1977 für die Ermittlung des Tages der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) nicht erforderlich.

FGO § 55 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 28. September 2004 6 K 2287/04 (EFG 2005, 1824)

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 BFH-Urteil vom 20.7.2005 (X R 22/02) BStBl. 2006 II S. 457

Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, führt auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.

EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; EStDV 1990 § 7 Abs. 1; UmwStG § 20 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 11. April 2002 5 K 3706/98 E (EFG 2002, 960)

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 BFH-Urteil vom 13.12.2005 (IX R 24/03) BStBl. 2006 II S. 461

Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1; HGB § 255.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Februar 2003 2 K 667/00 (EFG 2003, 842)

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 BFH-Urteil vom 13.12.2005 (XI R 52/04) BStBl. 2006 II S. 462

Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.

EStG § 7g, § 4 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 24. Juni 2003 12 K 3788/02 F

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 BFH-Beschluss vom 23.2.2006 (III R 67/98) BStBl. 2006 II S. 465

Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren III R 67/98 beizutreten, um zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer und zu der geplanten Neuregelung Stellung zu nehmen.

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 u.a. (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) ist § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. durch das 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353) unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG 1990) oder einer Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG 1990) sind, nicht aber wenn sie nur eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG 1990) besitzen.

1. Teilt das BMF die Auffassung des Senats, dass die Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. des 1. SKWPG ebenso für den wortgleichen § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) gelten?

2. In welchem Stadium befindet sich das angekündigte Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und wann ist mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zu rechnen?

3. Unter welchen Voraussetzungen haben legal in der Bundesrepublik lebende Ausländer nach der geplanten Neuregelung Anspruch auf Kindergeld?

4. Soll die Neuregelung für alle noch offenen Fälle gelten?

5. Könnte der Klägerin, die im Streitjahr 1996 im Besitz einer mehrfach verlängerten Aufenthaltsbefugnis war, nach der geplanten Neuregelung Kindergeld für die Vergangenheit zustehen?

6. Ist das BMF, falls sich die weiteren beim Senat anhängigen 22 Revisionen durch die Neuregelung nicht erledigen werden, an einem Beitritt interessiert?

EStG i.d.F. des JStG 1996 § 62 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 23. Oktober 1997 I 100/97

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 BFH-Urteil vom 25.1.2006 (II R 56/04) BStBl. 2006 II S. 465

Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags "zu gleichen Teilen" die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.

ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 24. Juni 2004 3 K 5581/02 Erb und 3 K 5582/02 Erb (EFG 2004, 1545)

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 BFH-Urteil vom 24.11.2005 (V R 37/04) BStBl. 2006 II S. 466

1. Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen.

2. Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

FGO § 102; AO 1977 § 163; UStG 1980/1991/1993 § 15a, § 24.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. August 2003 5 K 223/97

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 BFH-Urteil vom 21.12.2005 (I R 66/05) BStBl. 2006 II S. 469

Veräußert der Organträger seine Alleinbeteiligung an der Organgesellschaft, die anschließend gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 rückwirkend auf den Erwerber verschmolzen wird, endet das (gewerbesteuerliche) Organschaftsverhältnis mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Fällt dieser Übertragungsstichtag nicht auf das Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, entsteht bei dieser für steuerliche Zwecke ein mit dem Verschmelzungsstichtag endendes Rumpfwirtschaftsjahr und damit ein abgekürzter Erhebungszeitraum. Der in diesem Zeitraum von der Organgesellschaft erzielte Gewerbeertrag ist dem bisherigen Organträger zuzurechnen.

GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 2, § 14 Satz 3; KStG 1999 § 7 Abs. 4 Satz 3, § 14 Nr. 1 und 2; UmwStG 1995 § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 11 ff.; UmwG 1995 § 17 Abs. 2 Satz 4.

Niedersächsisches FG vom 12. Mai 2005 6 K 97/03 (EFG 2005, 1461)

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 BFH-Urteil vom 30.11.2005 (I R 1/05) BStBl. 2006 II S. 471

Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind - auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung - regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

KStG § 36, § 38; KStG a.F. § 30 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, § 36, § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e; HGB § 250 Abs. 3 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Halbsatz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. November 2004 6 K 3922/02 F (EFG 2005, 399)

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 BFH-Urteil vom 28.3.2006 (VI R 24/03) BStBl. 2006 II S. 473

Ersetzt der Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung dem als Orchestermusiker beschäftigten Arbeitnehmer die Kosten der Instandsetzung des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments, so handelt es sich dabei um steuerfreien Auslagenersatz.

EStG § 3 Nr. 50.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 30. März 2000 5 K 346/99 H (EFG 2003, 1694)

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 BFH-Urteil vom 8.2.2006 (II R 38/04) BStBl. 2006 II S. 475

Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung sind

a) aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen;

b) Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre. Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen ist.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 5 Abs. 2, § 6, § 14 Abs. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. April 2003 9 K 6330/01 (EFG 2003, 939)

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 BFH-Urteil vom 3.11.2005 (V R 56/02) BStBl. 2006 II S. 477

Der Empfänger einer im Erhebungsgebiet (jetzt: Inland) steuerpflichtigen Werklieferung eines nicht im Erhebungsgebiet (jetzt: Ausland) ansässigen Unternehmers hatte nach § 18 Abs. 8 UStG 1980 i.V.m. §§ 51 Abs. 2, 54 UStDV 1980 die Umsatzsteuer auch dann einzubehalten und an das zuständige FA abzuführen, wenn er die Werklieferung nicht für sein Unternehmen, sondern für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hatte.

UStG 1980 § 18 Abs. 8; UStG 1999 § 13b Abs. 2 Satz 3; UStDV 1980 §§ 51, 54, 55; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Mai 2002 5 K 1734/97 H (U)

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 BFH-Urteil vom 12.1.2006 (V R 3/04) BStBl. 2006 II S. 479

1. Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.

2. Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für eine von ihm lediglich vermittelte Reise gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung.

UStG 1993 § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Teil C Abs. 1.

Vorinstanz: FG Brandenburg vom 25. November 2003 1 K 1387/02 (EFG 2004, 374)

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 BFH-Urteil vom 25.1.2006 (V R 46/04) BStBl. 2006 II S. 481

1. Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener, nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1993 steuerfreier Umsatz sein, z.B. wenn das Krankenhaus medizinische Großgeräte der Arztpraxis unentgeltlich durch eigenes Personal nutzen darf und im Gegenzug sein Personal zur Bedienung der Geräte auch für die Nutzung durch die Arztpraxis gegen Kostenerstattung überlässt.

2. Ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz kann danach ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 35/02, BFHE 208, 486, BStBl II 2005, 507).

UStG 1993 § 4 Nr. 16 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2004  3 K 2190/01 (EFG 2004, 1799)

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 BFH-Beschluss vom 25.11.2005 (V B 75/05) BStBl. 2006 II S. 484

1. Es ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in § 6a Abs. 4 UStG berufen kann.

2. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nicht abschließend zu entscheiden.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.

UStG 1993 § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3 und 4; UStDV 1999 § 17a, § 17c; FGO § 69 Abs. 2, § 69 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 14. April 2005 14 V 23/04

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BFH-Urteil vom 28.6.2005 (I R 33/04) BStBl. 2006 II S. 489

1. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen FA (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560).

2. Zur Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 (Anschluss an Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

EStG 1997 § 50a Abs. 4, § 50d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Februar 2004 2 K 4388/03 (EFG 2004, 1053)

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BFH-Urteil vom 30.6.2005 (III R 36/03) BStBl. 2006 II S. 491

Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BGB § 1363 Abs. 1, § 1408 Abs. 1, § 1587, § 1587b, § 1587o; EStG § 33; ZPO § 93a, § 606, § 621, § 623.

Vorinstanz: FG Köln vom 30. April 2003 7 K 7400/99 (EFG 2003, 1098)

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BFH-Urteil vom 30.6.2005 (III R 27/04) BStBl. 2006 II S. 492

Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BGB § 1408 Abs. 2, § 1587, § 1587b, § 1587o; EStG § 33; ZPO § 93a, § 606, § 621, § 623.

Vorinstanz: FG Köln vom 17. März 2004 14 K 5315/01 (EFG 2004, 1217)

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BFH-Urteil vom 28.7.2005 (III R 30/03) BStBl. 2006 II S. 495

Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).

EStG § 33 Abs. 1 und 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 5.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. April 2003 12 K 6611/01 E (EFG 2003, 1311)

 

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