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BFH-Urteil vom 26.6.2007 (IV R 29/06) BStBl. 2008 II S. 103

1. Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, sind diese betrieblich veranlasst, wenn auf eine Forderung des Gesellschafters gezahlt wird.

2. Führt eine KG ein sog. Privatkonto für den Kommanditisten, das allein jederzeit fällige Forderungen des Gesellschafters ausweist, kann nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen werden, dass das Konto im Fall der Liquidation oder des Ausscheidens des Gesellschafters zur Deckung eines negativen Kapitalkontos herangezogen werden soll.

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB § 169 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. Juni 2004 11 K 2330/02 (EFG 2007, 171)

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BFH-Urteil vom 1.8.2007 (XI R 47/06) BStBl. 2008 II S. 106

1. Veräußert ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als (einzige) wesentliche Betriebsgrundlage, behält sich aber einzelne von ihm auch künftig betreute Mandate zurück und/oder ist er für den Erwerber des Mandantenstammes weiterhin als Steuerberater selbständig tätig, kann er im Jahr vor der beabsichtigten Veräußerung eine sog. Ansparrücklage bilden, sofern unter den gegebenen Umständen noch mit einer Anschaffung der bezeichneten Wirtschaftsgüter für den "Restbetrieb" zu rechnen ist.

2. Eine Ansparrücklage kann insbesondere nicht mehr gebildet werden, wenn die voraussichtlich im "Restbetrieb" ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der in der bisherigen Steuerberaterpraxis ausgeübten entsprechen wird, mangels Gewinnerzielungsabsicht der "Restbetrieb" voraussichtlich eine sog. Liebhaberei sein wird oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner voraussichtlich überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des "Restbetriebes" gehören wird.

EStG § 7g Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. Oktober 2006 15 K 1096/05 E (EFG 2007, 247)

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BFH-Urteil vom 22.8.2007 (X R 2/04) BStBl. 2008 II S. 109

Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt.

EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; HGB § 89b.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 2. Dezember 2003 10 K 3677/01 (EFG 2004, 883)

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BFH-Urteil vom 30.8.2007 (IV R 5/06) BStBl. 2008 II S. 113

Die Flucht eines Landwirts unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung bewirkt keine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen.

EStG § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. März 2004 9 K 123/96 und 9 K 376/96

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BFH-Urteil vom 18.9.2007 (I R 75/06) BStBl. 2008 II S. 116

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2006 1 K 1962/05 (EFG 2007, 18)

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BFH-Urteil vom 20.9.2007 (IV R 10/07) BStBl. 2008 II S. 118

Auch Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters, die er zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden (sog. vorgezogene Einlagen), sind geeignet, die Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu qualifizieren (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

EStG § 15a.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 22. Januar 2007 7 K 84/06 (EFG 2007, 1236)

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BFH-Urteil vom 11.10.2007 (X R 1/06) BStBl. 2008 II S. 119

1. Die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115).

2. Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115). Dasselbe gilt regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der wiederholten Bildung der Rücklagen die Anzahl derjenigen Wirtschaftsgüter erhöht, für die er schon bisher Rücklagen in Anspruch genommen hatte.

EStG § 7g Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 23. November 2005 4 K 232/03 (EFG 2006, 641)

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BFH-Urteil vom 11.10.2007 (X R 14/06) BStBl. 2008 II S. 123

Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (Abweichung von BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Bremen vom 8. Juli 2005 4 K 104/03 (EFG 2006, 1047)

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BFH-Urteil vom 16.10.2007 (VIII R 21/06) BStBl. 2008 II S. 126

1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und - im Regelfall - auch von seiner Einlage abgebucht worden ist.

2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11 Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind.

3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1 EStG.

4. Eine erst später erteilte Genehmigung einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu verpflichtet hatte.

5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG bei dem stillen Gesellschafter.

EStG § 11 Abs. 2, § 15a Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; BGB § 328, § 329, § 415; HGB § 230, § 232.

Vorinstanz: FG München vom 26. April 2006 9 K 1490/03 (EFG 2006, 1517)

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BFH-Urteil vom 30.8.2007 (IV R 50/05) BStBl. 2008 II S. 129

Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese für die Dauer der Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft erfüllt sind, tritt diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung wieder in Erscheinung.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. August 2003 8 K 116/02

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BFH-Urteil vom 24.4.2007 (I R 93/03) BStBl. 2008 II S. 132

Nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. November 2003, BStBl I 2003, 553).

EStG 1990 § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; DBA-Portugal Art. 17 Abs. 2; EGV Art. 59, Art. 60 (= EG Art. 49, Art. 50)

Vorinstanz: FG Köln vom 18. September 2003 2 K 7435/00 (EFG 2004, 49)

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BFH-Urteil vom 26.9.2007 (I R 43/06) BStBl. 2008 II S. 134

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der mit ihr angegriffene Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hatte und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger einen effektiven Rechtsschutz erhält.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. April 2006 6 K 121/06 KA (EFG 2006, 1225)

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BFH-Urteil vom 13.12.2006 (VIII R 51/04) BStBl. 2008 II S. 137

Ist ein Refinanzierungskredit des Leasinggebers beim Immobilienleasing nach 10 Jahren zu tilgen, so spricht diese lange Dauer für das Vorliegen von Dauerschulden.

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G (EFG 2005, 56)

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BFH-Beschluss vom 19.4.2007 (IV R 4/06) BStBl. 2008 II S. 140

1. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, so ist der für den letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Mitunternehmers festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust der Gesellschaft um den anteilig auf ihn entfallenden Verlustanteil zu kürzen. Dieser Anteil ist für Erhebungszeiträume vor 2007 nicht nur anhand des Gewinnverteilungsschlüssels, sondern unter Einbeziehung der in den Jahren des Bestehens der Mitunternehmerschaft angefallenen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFHE 213, 12).

2. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 10a Satz 4 GewStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 mit dem GG insoweit unvereinbar ist, als danach für den Erhebungszeitraum 2000 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah.

GewStG i.d.F. des JStG 2007 § 10a, § 36 Abs. 9.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. September 2004 16 K 5972/03 F (EFG 2005, 62)

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BFH-Urteil vom 21.3.2007 (V R 32/05) BStBl. 2008 II S. 153

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993 ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 steuerbar, aber gemäß § 5 UStG 1993 steuerfrei sind.

UStG 1993 § 3 Abs. 8; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 15. März 2005 15 K 2194/00 U (EFG 2005, 1479)

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BFH-Urteil vom 14.6.2007 (V R 56/05) BStBl. 2008 II S. 158

1. Der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte.

2. Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte sowie die Veräußerung sog. Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern (teilweise Änderung der Rechtsprechung).

3. Wegen der Notwendigkeit, § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen, haben die im Ertragsteuerrecht entwickelten "Zukaufsgrenzen" keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird.

UStG § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 17. August 2005 4 K 120/03 (EFG 2005, 1986)

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BFH-Beschluss vom 19.7.2007 (V B 222/06) BStBl. 2008 II S. 163

1. Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.

2. Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.

UStG 1999 § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; InsO § 170 Abs. 2, § 173 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 7. November 2006 1 K 2676/04

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BFH-Urteil vom 23.8.2007 (V R 14/05) BStBl. 2008 II S. 165

1. Die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.

2. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist keine eigenständige Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (Fortführung von BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665).

UStG 1999 § 1 Abs. 1a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 2004 4 K 220/02 (EFG 2005, 643)

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BFH-Urteil vom 30.3.2006 (IV R 25/04) BStBl. 2008 II S. 171

1. Der Aufwand einer GmbH & Co. KG für die Erstattung der Pensionsrückstellung, die die Komplementär-GmbH zugunsten des GmbH-Geschäftsführers und Kommanditisten der KG gebildet hat, ist in der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten durch einen entsprechend hohen Aktivposten auszugleichen.

2. Ein unterlassener Ansatz dieses Aktivpostens und die entsprechende Erhöhung des laufenden Gewinns der KG sind nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann, nachzuholen.

AO 1977 §§ 38, 47, 169 bis 171; EStG §§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 22. April 2004 3 K 98/00 (EFG 2004, 1511)

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BFH-Urteil vom 2.12.1997 (VIII R 15/96) BStBl. 2008 II S. 174

Der "Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft" wird bei Sondervergütungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, daß die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 28. November 1995 2 K 2328/95 (EFG 1997, 148)

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BFH-Urteil vom 2.12.1997 (VII R 42/96) BStBl. 2008 II S. 177

Eine bis einschließlich 31. Dezember 1985 in den Steuerbilanzen einer Personengesellschaft gebildete Rückstellung wegen Versorgungsleistungen an eine Gesellschafter-Witwe ist in der Bilanz zum 31. Dezember 1986 nicht gewinnerhöhend aufzulösen.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 8. Mai 1996 4 K 80/93 (EFG 1997, 526)

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BFH-Urteil vom 6.7.2005 (VIII R 74/02) BStBl. 2008 II S. 180

Die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a Abs. 4 a Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

EStG § 5a Abs. 4 a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32c.

Vorinstanz: FG Bremen vom 27. August 2002 1 K 224/02 (EFG 2003, 541)

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BFH-Urteil vom 14.2.2006 (VIII R 40/03) BStBl. 2008 II S. 182

Wird die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt, die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des Gesellschafters entstanden sind.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KStG § 8; HGB § 114 Abs. 1; FGO §§ 68, 127, 135 Abs. 1, 138 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 25. April 2003 III 14/01 (EFG 2003, 1379)

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BFH-Beschluss vom 7.3.2007 (I R 98/05) BStBl. 2008 II S. 186

Haben ausländische Künstler Einkünfte aus Auftritten im Inland erzielt, so ist die hierdurch ausgelöste Einkommensteuer nicht gemäß § 50 Abs. 7 EStG zu erlassen, wenn die Auftritte im Rahmen eines solistisch besetzten Ensembles erzielt worden sind. Als "solistisch besetztes Ensemble" in diesem Sinne ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei den einzelnen Veranstaltungen nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar ist.

EStG § 50 Abs. 7; FGO § 44 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Oktober 2005 11 K 5616/04 E (EFG 2006, 353)

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BFH-Urteil vom 22.8.2007 (I R 46/02) BStBl. 2008 II S. 190

1. Ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine "zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.

2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen kann.

EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3, § 50a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Sätze 2 und 5, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; EStDV 1990 § 73e, § 73g Abs. 1; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50); DBA-USA Art. 17 Abs. 1 und 2; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 23. Mai 2001 8 K 1045/97 E (EFG 2001, 1376)

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BFH-Urteil vom 28.11.2007 (X R 12/07) BStBl. 2008 II S. 193

Auch nach Neufassung durch das JStG 1996 kann der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG nur gewährt werden, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat.

EStG § 16 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 15. März 2007 14 K 3073/06 E (EFG 2007, 1020)

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BFH-Beschluss vom 29.11.2007 (I B 181/07) BStBl. 2008 II S. 195

Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStDV 2000 § 73e; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50); FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 29. August 2007 12 V 12132/07 (IStR 2007, 679)

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BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 96/04) BStBl. 2008 II S. 198

Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

EStG i.d.F. bis VZ 2000 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38a Abs. 1, 2, § 40 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 19. November 2004 8 K 2408/02 (EFG 2005, 430)

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BFH-Beschluss vom 14.12.2007 (IX E 17/07) BStBl. 2008 II S. 199

Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.

FGO § 69; GKG §§ 52, 53.

 

 

 

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