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BFH-Urteil vom 30.8.2007 (IV R 47/05) BStBl. 2008 II S. 200

Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personengesellschaften steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist.

GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 31. März 2005 6 K 782/03 (EFG 2005, 1292)

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BFH-Urteil vom 16.5.2007 (I R 38/06) BStBl. 2008 II S. 202

Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat.

KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. April 2006 1 K 1778/05 Ki (EFG 2006, 1455)

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BFH-Urteil vom 13.9.2007 (VI R 26/04) BStBl. 2008 II S. 204

Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, so führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht.

EStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG i.d.F. des JStG 1996 § 8 Abs. 2 Satz 9.

Vorinstanz: FG Köln vom 29. April 2004 2 K 1354/01 (EFG 2004, 1368)

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BFH-Urteil vom 31.5.2007 (V R 18/05) BStBl. 2008 II S. 206

1. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden.

2. Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige) Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später - sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung - erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 V B 60/89, BFH/NV 1991, 562).

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. Dezember 2004 16 K 640/03

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BFH-Urteil vom 19.7.2007 (V R 68/05) BStBl. 2008 II S. 208

1. Soweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999 Taxifahrten unterschiedlich behandelt werden, als Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern sind, während dies für Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet, ist dies als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß.

2. Hin- und Rückfahrt sind eine (einheitliche) Beförderungsleistung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet ("Wartefahrt"). Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später - sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung - wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert ("Doppelfahrt").

3. Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt. Dass dies z.T. unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die "Leerfahrt" berechnet wird, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 3 Anhang H Kategorie 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Oktober 2005 16 K 10593/02 (EFG 2007, 150)

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BFH-Urteil vom 17.4.2007 (VII R 34/06) BStBl. 2008 II S. 215

Der Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen diesen Anspruch unzulässig.

AO § 226 Abs. 1; EigZulG § 3, § 4, § 10, § 11; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 1. Dezember 2005 IV 403/2003

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BFH-Urteil vom 19.12.2006 (IX R 44/04) BStBl. 2008 II S. 216

Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann.

EStG § 9; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. September 2003 7 K 323/97

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BFH-Urteil vom 25.9.2007 (IX R 28/07) BStBl. 2008 II S. 218

1. Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, darf nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst.

2. Ob eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht wird, richtet sich danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen.

EStG § 9 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 20. Dezember 2006 10 K 4515/03

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BFH-Urteil vom 11.10.2007 (X R 39/04) BStBl. 2008 II S. 220

1. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise).

2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem "Autohaus" (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.

EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. Juni 2004 1 K 2538/00 (EFG 2005, 440)

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BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 42/04) BStBl. 2008 II S. 223

1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

AO § 40; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33; StPO § 467, § 464a.

Vorinstanz: FG Berlin vom 3. September 2002 5 K 5407/00

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BFH-Urteil vom 25.10.2007 (III R 39/04) BStBl. 2008 II S. 226

1. Der Steuerpflichtige kann innerhalb des Begünstigungszeitraums von fünf Jahren frei wählen, in welcher Höhe er die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG im einzelnen Kalenderjahr in Anspruch nimmt.

2. Im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung kann der Steuerpflichtige ihm zustehende, im Jahr der Bilanzänderung aber noch nicht oder nicht in voller Höhe geltend gemachte Sonderabschreibungen erstmals oder mit einem höheren Betrag in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die im Jahr der Bilanzänderung noch nicht ausgeschöpften Sonderabschreibungen in den Bilanzen der Folgejahre schon beansprucht hat.

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 11. August 2004 1 K 1391/02 (EFG 2004, 1878)

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BFH-Beschluss vom 7.11.2007 (I R 19/04) BStBl. 2008 II S. 228

Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsgläubiger erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, nicht auch darauf, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).

EStG 1997 § 50a Abs. 4 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStDV 1997 § 73e.

Vorinstanz: FG Berlin vom 10. Januar 2003 3 K 3379/98 (IStR 2003, 496, 504)

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BFH-Urteil vom 8.11.2007 (IV R 34/05) BStBl. 2008 II S. 231

1. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte (mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).

2. Der Hinzutausch von Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

EStG § 6b, § 6c, § 13, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. September 2003 10 K 3793/01 F (EFG 2005, 1530)

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BFH-Beschluss vom 10.1.2008 (VI R 17/07) BStBl. 2008 II S. 234

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 7. März 2007 13 K 283/06

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BFH-Urteil vom 24.4.2007 (I R 35/05) BStBl. 2008 II S. 253

Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer GmbH im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden ist, ist in der Steuerbilanz der GmbH auch im Hinblick auf jenen Teilbetrag des Einbringungswertes, der über den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen ist, nach den für Tauschgeschäfte geltenden Regeln und nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einlage zu bewerten.

EStG 1990/1997 § 6 Abs. 1 Nr. 5; GmbHG § 5 Abs. 4; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 10. März 2005 3 K 340/01 (EFG 2006, 33)

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BFH-Urteil vom 17.10.2007 (II R 53/05) BStBl. 2008 II S. 256

Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 11; BewG § 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 28. Mai 2003 IV 422/2001

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BFH-Urteil vom 7.11.2007 (II R 28/06) BStBl. 2008 II S. 258

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; BGB § 362 Abs. 2, § 185.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 18. November 2004 IV 284/2003

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BFH-Urteil vom 19.12.2007 (II R 34/06) BStBl. 2008 II S. 260

Behält sich die Schenkerin bei einer freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und löst der Bedachte später den Nießbrauch gegen Entgelt ab, hat dies - abgesehen vom Wegfall der Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG - keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer, die für die Grundstücksübertragung festzusetzen war.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 14. März 2006 9 K 4735/05 (EFG 2006, 912)

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BFH-Urteil vom 26.9.2007 (V R 54/05) BStBl. 2008 II S. 262

1. Für die Anwendung von § 4 Nr. 14 UStG 1993/1999 kommt es nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht auf die Rechtsform des Leistenden an.

2. Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft können auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG 1993/1999 steuerfrei sein, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.

UStG 1993/1999 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Buchst. c.

Vorinstanz: FG München vom 18. Februar 2004 3 K 2834/01 (EFG 2006, 198)

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BFH-Beschluss vom 18.10.2007 (V B 164/06) BStBl. 2008 II S. 263

§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € sinken wird.

UStG 1999 § 19 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 2. August 2006 2 K 5490/05

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BFH-Beschluss vom 20.9.2007 (IV R 70/05) BStBl. 2008 II S. 265

Tritt eine GmbH einer (bereits bestehenden) Kommanditgesellschaft als Komplementärin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Einlage bei, werden hierdurch nicht die Bewertungswahlrechte des § 24 UmwStG eröffnet.

UmwStG 1977 § 24.

Vorinstanz: FG Münster vom 9. April 2003 7 K 3775/00 F (EFG 2005, 1155)

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BFH-Urteil vom 21.11.2006 (VII R 1/06) BStBl. 2008 II S. 272

Ansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners auf Erstattung von Einkommensteuer gehören nicht zu den in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetretenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (Anschluss an das BGH-Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391).

AO 1977 § 226 Abs. 1;BGB § 387;InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 18. November 2004 3 K 50332/03 (EFG 2005, 333)

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BFH-Urteil vom 5.6.2007 (VII R 65/05) BStBl. 2008 II S. 273

1. Werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das FA abgeführt, kann die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden.

2. Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann, ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 69 AO zu beantworten.

3. Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schließen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.

AO § 69, § 34; EStG § 41a; InsO § 130 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2005 6 K 2803/04 (EFG 2006, 83)

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BFH-Urteil vom 21.8.2007 (I R 74/06) BStBl. 2008 II S. 277

1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.

2. Die Zuführungen zu der Rückstellung für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603 Tz. 8).

AO § 163 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 und 2, § 174 Abs. 4; EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 9. Mai 2006 I 43/2003 (EFG 2007, 447)

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BFH-Beschluss vom 7.11.2007 (X B 103/05) BStBl. 2008 II S. 279

1. Für die Anfechtung eines Aufhebungsbescheids i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 StraBEG, wonach u.a. die Gewährung von AdV ausgeschlossen ist, erfasst auch Aufhebungsbescheide i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG.

FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3; StraBEG § 10 Abs. 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 13 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 15. März 2005 9 V 482/04

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BFH-Urteil vom 1.8.2007 (XI R 48/05)BStBl. 2008 II S. 282

Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar.

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2; UStG § 13, § 18 Abs. 1 Satz 1; BGB § 197.

Vorinstanz: FG Berlin vom 22. Juli 2004 4 K 4058/03

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BFH-Urteil vom 22.8.2007 (X R 59/04) BStBl. 2008 II S. 284

Von Franchisenehmern in einen "gemeinsamen Werbeetat" eingezahlte und zum Bilanzstichtag noch nicht verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge zur Finanzierung der dem Franchisegeber obliegenden überregionalen Werbung sind beim Franchisegeber erfolgsneutral zu behandeln.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. September 2004 9 K 6438/03 G,F (EFG 2005, 27)

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BFH-Urteil vom 27.9.2007 (III R 28/05) BStBl. 2008 II S. 287

Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6, § 33.

Vorinstanz: FG München vom 22. März 2005 12 K 826/04 (EFG 2005, 1201)

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BFH-Urteil vom 13.11.2007 (VIII R 36/05) BStBl. 2008 II S. 292

1. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

2. Dass mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden sollen, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet, steht dem nicht entgegen.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; SGB I § 44.

Vorinstanz: FG München vom 9. Mai 2005 1 K 3684/03 (EFG 2005, 1610)

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BFH-Urteil vom 18.12.2007 (VI R 62/05) BStBl. 2008 II S. 294

1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456).

2. Als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG.

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; EStG i.d.F. bis VZ 1998 § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München vom 3. August 2005 1 K 4944/04 (EFG 2005, 1775)

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BFH-Urteil vom 17.11.2004 (I R 96/02) BStBl. 2008 II S. 296

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 242 Abs. 1, § 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 246 Abs. 2, § 255 Abs. 1; BGB § 90, § 96, § 903.

Vorinstanz: FG Berlin vom 24. September 2002 7 K 7428/00 (EFG 2003, 414)

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BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 25/05) BStBl. 2008 II S. 298

Im Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende Auslegung.

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 und Abs. 34a; GmbHG § 71; KStG § 7 Abs. 3 und Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 14 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 15. März 2005 2 K 1437/03 (EFG 2005, 1347)

 

 

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