| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 15.9.2004 (I R 5/04) BStBl. 2009 II S. 100

Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt.

KStG § 8 Abs. 1, Abs. 2; EStG 1989 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 15, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG § 2 Abs. 1, § 7; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 2; HGB § 1, § 238, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4; KWG § 1, § 53; BiRiLi Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c bb, Buchst. e, Art. 42 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bb, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 28. November 2003 III 1/01 (EFG 2004, 746)

***

BFH-Urteil vom 28.8.2008 (VI R 44/04) BStBl. 2009 II S. 106

1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.

3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München vom 10. Juli 2001 8 K 4828/00 (EFG 2005, 776)

***

BFH-Urteil vom 28.8.2008 (VI R 35/05) BStBl. 2009 II S. 108

1. Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die teilnehmenden Personen.

2. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.

3. Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist auch dann homogen zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungspositionen in verschiedenen Berufsgruppen innehaben.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 8. Juni 2004 6 K 5400/01 E (EFG 2005, 1186)

***

BFH-Urteil vom 30.9.2008 (VI R 4/07) BStBl. 2009 II S. 111

Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schulung die Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins einschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 85/02, BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. November 2006 10 K 4008/04 E (EFG 2007, 744)

***

BFH-Urteil vom 8.5.2008 (VI R 12/05) BStBl. 2009 II S. 116

Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten in der Rechtsbehelfsschrift, hat das FG den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.

AO § 357 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2004 5 K 1348/03

***

BFH-Beschluss vom 14.7.2008 (VIII B 176/07) BStBl. 2009 II S. 117

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist für den gesamten Anspruch des Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten Teilverjährung.

2. Eine Zurückverweisung an das FG ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig.

AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 233a Abs. 4 und 5, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3; FGO § 132, § 155; ZPO § 572 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Februar 2007 14 V 3129/06 A(E)

***

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (I R 63/07) BStBl. 2009 II S. 121

Eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt und dadurch die vor der Verständigung offengelegten Beweggründe des Beteiligten zum Abschluss der Verständigung (hier: die Erwartung der steuerlichen Neutralität des Vereinbarten) entwertet werden.

AO §§ 85, 88 ff., 90 ff., 162; BGB § 313.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 3. Juli 2007 8 K 415/05 (EFG 2008, 178)

***

BFH-Urteil vom 22.7.2008 (IX R 74/06) BStBl. 2009 II S. 124

Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.

AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 155 Abs. 2, § 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1; EStG 1990 § 10d, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2005 1 K 1355/02 (EFG 2006, 671)

***

BFH-Beschluss vom 18.9.2007 (I R 30/06) BStBl. 2009 II S. 126

1. Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i.V.m. §§ 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

3. § 66 AO steht einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, die ein körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen - insbesondere Wohlfahrtsverbände - zu besteuern.

AO §§ 14, 53, 66 Abs. 1 und 2, 163, 227; GewStG §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 1, 3 Nr. 6, 3 Nr. 20 Buchst. d; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; KStG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 9; UStG §§ 4 Nr. 16 Buchst. e, 4 Nr. 17 Buchst. b.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 8. März 2006 1 K 1882/04 (EFG 2006, 1272)

***

BFH-Urteil vom 23.9.2008 (VII R 27/07) BStBl. 2009 II S. 129

1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.

2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.

3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).

AO § 34, § 69; BGB § 823 Abs. 2; EStG § 41a; FGO § 118; GmbHG § 64; InsO §§ 17, 18, 21, 22, 129, 130; StGB § 266a.

Vorinstanz: FG Münster vom 22. Juni 2007 11 K 5019/04 L

***

BFH-Urteil vom 11.6.2008 (II R 71/05) BStBl. 2009 II S. 132

Hat erst die Belastung mit dem Nutzungsrecht eines Dritten, das bei der Feststellung des Grundbesitzwerts gemäß § 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt bliebe, den zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 bestimmten Wert ergeben, ist der Nachweis nicht geführt (Anschluss an BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179).

BewG (Fassung bis 31. Dezember 2006) § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 18 Nr. 2, § 68, § 138 Abs. 3, § 146; BauGB § 194; WertV § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 6. September 2005 3 K 1340/02 (EFG 2006, 167)

***

BFH-Urteil vom 11.10.2007 (IV R 38/05) BStBl. 2009 II S. 135

Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt.

EStG § 15a; HGB § 171 Abs. 1; BGB § 362.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 20. Mai 2005 VI 30/03 (EFG 2005, 1431)

***

BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 39/07) BStBl. 2009 II S. 138

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388).

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 11. Dezember 2006 14 K 92/05 (EFG 2007, 1772)

***

BFH-Urteil vom 9.10.2008 (IX R 73/06) BStBl. 2009 II S. 140

Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und tritt die Gesetzesänderung wie erwartet ein, so kann er sich - beim Scheitern einer rechtzeitigen Anteilsübertragung - nicht auf Vertrauensschutz berufen.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17, § 52 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2005  1 K 1940/04 (EFG 2006, 493)

***

BFH-Urteil vom 24.4.2008 (IV R 31/06) BStBl. 2009 II S. 142

Negative gewerbliche Einkünfte i.S. der Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32c EStG a.F., die ein Kommanditist aus einer Beteiligung an einer Seeschifffahrtsgesellschaft erzielt, sind nach § 9 Nr. 3 GewStG um 80 v.H. zu kürzen.

EStG a.F. § 32c; GewStG § 9 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 10. März 2006 VII 165/05 (EFG 2006, 1680)

***

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (VIII R 53/07) BStBl. 2009 II S. 143

Betreuen ein selbständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine - ggf. im Schätzungswege vorzunehmende - Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 8. Juni 2006 3 K 4699/02

***

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (VI R 57/05) BStBl. 2009 II S. 147

1. Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches "Entstehungsprinzip").

2. Der Einkommensteuer unterliegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn ("Zuflussprinzip").

EStG 1999-2001 § 3 Nr. 39; SGB IV 1999-2001 §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 3. November 2004 10 K 3345/03 L (EFG 2005, 262)

***

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (VI R 25/07) BStBl. 2009 II S. 150

Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird "auf Grund der Dienstzeit" i.S. von § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit.

EStG § 3 Nr. 6, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a; BeamtVG §§ 36, 37.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2007 3 K 1435/03 (EFG 2007, 992)

***

BFH-Urteil vom 22.7.2008 (VI R 47/06) BStBl. 2009 II S. 151

1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

2. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Geldbußen i.S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

EStG §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, 9 Abs. 5, 12 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; OWiG § 17; StPO § 153a.

Vorinstanz: FG Bremen vom 6. Oktober 2005 1 K 55/03 (3) (EFG 2006, 202)

***

BFH-Urteil vom 30.10.2008 (VI R 10/07) BStBl. 2009 II S. 153

Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 26. Oktober 2006 5 K 29/06 (EFG 2007, 757)

***

BFH-Beschluss vom 24.11.2008 (VII B 149/08) BStBl. 2009 II S. 155

Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt.

GG Art. 2 Abs. 1; FGO a.F. § 62a; FGO § 62; StBerG § 3, § 67, § 46 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 51, § 14 Abs. 2 Nr. 7; WiPrO § 54 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 22. April 2008 15 K 21/07

***

BFH-Beschluss vom 6.11.2008 (IV B 126/07) BStBl. 2009 II S. 156

1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung.

2. Dies steht jedoch einer Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können und die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf AdV der Zurückverweisung nicht entgegensteht.

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 132; ZPO § 572 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München vom 9. Oktober 2007 8 V 1834/07 (EFG 2008, 23)

***

BFH-Urteil vom 17.7.2008 (I R 12/08) BStBl. 2009 II S. 160

Hat eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).

KStG 1999 § 7 Abs. 3 und 4, § 11, § 27; KStG 1999 i.d.F. des StSenkG § 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. Dezember 2007 6 K 1416/05 K,F (EFG 2008, 559)

***

BFH-Urteil vom 30.10.2008 (VI R 53/05) BStBl. 2009 II S. 162

Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

EStG § 3 Nr. 9, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40 Abs. 3, § 40b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 8. Juni 2005 2 K 267/03 (EFG 2006, 50)

***

BFH-Urteil vom 12.6.2008 (V R 22/06) BStBl. 2009 II S. 165

Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach § 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht werden.

Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6; UStG 1993/1999 i.d.F. bis 31. Dezember 2001 § 15a; UStG 1999 i.d.F. ab 1. Januar 2002 § 15a; UStG i.d.F. des StÄndG 2003 § 27 Abs. 8.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 16. Februar 2006 16 K 532/03 (EFG 2007, 152)

***

BFH-Urteil vom 2.7.2008 (XI R 60/06) BStBl. 2009 II S. 167

1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999 gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.

2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem 1. April 1999 entfällt.

UStG 1999 § 15 Abs. 1a Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Satz 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. Januar 2006 5 K 322/05

***

BFH-Urteil vom 20.11.2008 (III R 66/07) BStBl. 2009 II S. 185

1. Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt.

2. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

AO § 110 Abs. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 13. Juni 2007 11 K 3243/06 (EFG 2007, 1742)

***

BFH-Urteil vom 4.6.2008 (I R 84/07) BStBl. 2009 II S. 187

Hat der Steuerpflichtige ein bestehendes Wahlrecht zur Vornahme einer Sonderabschreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 FördG ausgeübt, kann er in den Folgejahren steuerbilanzrechtlich unbeschadet einer handelsrechtlichen Zuschreibung nicht auf die einmal in Anspruch genommene Sonderabschreibung verzichten, sondern hat den verminderten Wertansatz fortzuführen.

EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4; EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 6; FördG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 25. Oktober 2007 2 K 399/07 (EFG 2008, 673)

***

BFH-Urteil vom 28.10.2008 (VIII R 36/04) BStBl. 2009 II S. 190

1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen.

2. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der - unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde - Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet ist.

3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog. "Schneeballsystemen" können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" fähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).

4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2004 2 K 1550/03 (EFG 2004, 1211)

***

BFH-Urteil vom 15.12.2004 (I R 6/04) BStBl. 2009 II S. 197

Ist eine GmbH neben ihren Gesellschaftern an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und nimmt sie an einer Kapitalerhöhung bei jener Gesellschaft nicht teil, so kann dieses Verhalten nur dann zu einer vGA führen, wenn die GmbH für ihr Recht zum Bezug neuer Anteile ein Entgelt hätte erzielen können.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 14. November 2003 9 K 4487/99 K,G,F (EFG 2004, 368)

***

BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 57/06) BStBl. 2009 II S. 199

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

EStG 2001 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. August 2006 10 K 3390/04 E (EFG 2006, 1662)

***

BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 59/06) BStBl. 2009 II S. 200

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2005 10 K 8005/00 (EFG 2007, 753)

***

BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 3/06) BStBl. 2009 II S. 203

Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).

UStG 1993 § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. November 2005 5 K 4359/02 U (EFG 2006, 1204)

***

BFH-Urteil vom 2.7.2008 (XI R 66/06) BStBl. 2009 II S. 206

1. Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden.

2. Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

3. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.

UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c, § 2 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. September 2006 5 K 472/02 (EFG 2007, 547)

***

BFH-Urteil vom 3.7.2008 (V R 40/04) BStBl. 2009 II S. 208

1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 11, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7, Anhang D Nr. 12; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5; ZAV §§ 7 bis 11, § 18, Anhang zu § 8 Abs. 2 und 3; VO Nr. 3950/92/EWG Art. 7, Art. 8; GVG § 17a Abs. 5.

 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)

Vorinstanz: FG München vom 13. Mai 2004 14 K 3814/02 (EFG 2004, 1726)

***

BFH-Urteil vom 3.7.2008 (V R 51/06) BStBl. 2009 II S. 213

1. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen - vorzugsweise hoheitlichen - Tätigkeit zu unterscheiden.

2. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie - auf privatrechtlicher Grundlage - im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt.

3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze ausführt.

4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr Unternehmen verwendete, sondern lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, § 15 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Art. 17 Anhang D Nr. 7; Verordnung (EG) Nr. 414/97; Verordnung (EG) Nr. 370/98.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 5. September 2006 6 K 4528/01 (EFG 2007, 549)

***

BFH-Urteil vom 13.8.2008 (XI R 8/08) BStBl. 2009 II S. 216

Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.

UStG 1993 § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25, Anhang B.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4. Januar 2007 16 K 10/06

***

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (V R 59/07) BStBl. 2009 II S. 218

Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b, c.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 8. November 2006 1 K 2702/04 (EFG 2008, 811)

***

BFH-Urteil vom 12.6.2008 (V R 33/05) BStBl. 2009 II S. 221

Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

UStG 1993 § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO §§ 52, 65.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. April 2005 10 K 2476/00 (EFG 2005, 1234)

 

 

   :