| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 17.9.2008 (IX R 64/07) BStBl. 2009 II S. 301

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.

EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. August 2007 16 K 840/05 F (EFG 2008, 122)

***

BFH-Urteil vom 6.11.2008 (IV R 51/07) BStBl. 2009 II S. 303

Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 16.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 22. März 2006 12 K 22/05 (EFG 2008, 790)

***

BFH-Urteil vom 20.11.2008 (VI R 14/08) BStBl. 2009 II S. 307

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

EStG § 35a Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 5; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2008 1 K 791/07 (EFG 2008, 1028)

***

BFH-Urteil vom 11.11.2008 (IX R 14/07) BStBl. 2009 II S. 309

Erklärt der Berichterstatter ausdrücklich auch im Namen seiner Senatskollegen im Rahmen mehrerer eingehend begründeter Berichterstatterschreiben, die Klage werde Erfolg haben, so stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie auch der Anforderungen an ein faires Gerichtsverfahren dar, wenn das FG die Klage nach einem Wechsel des Berichterstatters ohne einen entsprechenden Hinweis an den Kläger abweist.

GG Art 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; AO § 163; EStG § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 13. September 2006 7 K 71/02 (EFG 2007, 1137)

***

BFH-Urteil vom 28.10.2008 (IX R 53/06) BStBl. 2009 II S. 310

1. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG fördert Anschaffungskosten von nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellten Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf Anzahlungen, die bis zum 31. Dezember 1998 geleistet werden.

2. Wer für seine Investition (Baumaßnahme) Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG in Anspruch nimmt, kann nicht zugleich erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG beanspruchen.

EStG § 7a Abs. 1 und 2; FördG § 1, § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. Juli 2006 14 K 4381/04

***

BFH-Urteil vom 10.12.2008 (II R 34/07) BStBl. 2009 II S. 312

Wenden Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zu und behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor, fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13a ErbStG erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn vereinbart ist, dass die Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder den Eltern "vorsorglich" Stimmrechtsvollmacht erteilen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 13a; EStG § 15 Abs. 3; BGB § 168 Satz 2, § 662.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 27. April 2006 4 K 2164/03

***

BFH-Urteil vom 19.4.2007 (V R 48/04) BStBl. 2009 II S. 315

1. Wird nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden.

2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.

3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.

AO § 347 Abs. 1 Satz 2; FGO § 40 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46; UStG 1999 § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 30. Juni 2004 6 K 4328/01 (EFG 2004, 1558)

***

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (V R 61/03) BStBl. 2009 II S. 321

Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.

UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; KStG § 4 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2; BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983 Tz. 92 (BStBl I 1983, 567, 581); vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185) und vom 5. August 2004 Tz. 119 (BStBl I 2004, 638, 676).

 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. April 2008 Rs. C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, 212)

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 24. September 2003 4 K 226/01 (EFG 2004, 689)

***

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (V R 27/06 ) BStBl. 2009 II S. 325

Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt auch dann unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2; BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983, Tz. 92 (BStBl I 1983, 567, 581); vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185).

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Februar 2006 1 K 975/03 U (EFG 2006, 938)

***

EuGH-Urteil vom 3.4.2008 (C-442/05) BStBl. 2009 II S. 328

1. Art. 4 Abs. 5 und Anhang D Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ im Sinne dieses Anhangs das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht, so dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, für diese Leistung als Steuerpflichtiger gilt.

2. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Zudem können die Mitgliedstaaten konkrete und spezifische Aspekte der „Lieferungen von Wasser“ – wie das im Ausgangsverfahren fragliche Legen eines Hausanschlusses – mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen, vorausgesetzt, sie beachten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt.

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhänge D und H.

Urteil vom 3. April 2008 Rs. C-442/05 "Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien"

Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 3. November 2005 V R 61/03 (BStBl II 2006, 149)

***

BFH-Urteil vom 4.9.2008 (IV R 1/07) BStBl. 2009 II S. 335

Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.

AO § 88, § 165, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 4, Abs. 8 Satz 1, § 173, § 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 29. September 2005 5 K 149/00 (EFG 2007, 977)

***

BFH-Urteil vom 26.7.2007 (VI R 68/04) BStBl. 2009 II S. 338

1. Das für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte ("Einkunftsmillionär") erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel gemacht hat.

2. Die Entscheidung des FA über die Zweckmäßigkeit einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist.

3. Die Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann auch in den Räumen des FA durchgeführt werden. Sie ist insoweit von einer Prüfung an Amtsstelle durch Maßnahmen der Einzelermittlung i.S. der §§ 88 ff. AO zu unterscheiden.

4. Die Entscheidung des FA, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen, ist ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerpflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt. Eine Wohnung des Steuerpflichtigen im Ausland kann das FA bei der Festlegung des Prüfungsortes unberücksichtigt lassen.

AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 200 Abs. 2 Satz 1; FGO § 46 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. Juli 2004 1 K 2437/02 AO (EFG 2005, 922)

***

BFH-Urteil vom 11.11.2008 (VII R 19/08) BStBl. 2009 II S. 342

1. Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der Adäquanztheorie.

2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag.

3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist dem Geschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls auferlegt, sondern soll auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sicherstellen.

4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden (Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst wird.

AO § 69, § 34 Abs. 1; BGB § 254; EStG § 38 Abs. 3, § 41a; InsO § 17, § 130, § 143, § 144.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2008 1 K 226/05 (EFG 2008, 998)

***

BFH-Urteil vom 9.12.2008 (VII R 43/07) BStBl. 2009 II S. 344

1. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht i.S. des § 130 AO rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall steuerrechtlicher Rückwirkung vor.

2. Zur Frage, ob eine Verfügung über die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer Geltung nur im Hinblick auf das Steuerschuldverhältnis beansprucht, wie es im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("Stichtag") besteht, also stillschweigend unter einer auflösenden Bedingung dergestalt steht, dass bei einer Änderung des Steuerbescheids erneut über die Anrechnung zu entscheiden ist.

3. Eine "nachträglich eingetretene Tatsache" i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO kann auch die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid sein, der Bindungswirkung für den zu widerrufenden Bescheid hat.

4. Wird ein Einkommensteuerbescheid geändert, weil die in ihm erfassten Lohnzahlungen wegen Festsetzungsverjährung nicht erfasst werden dürfen, kann die mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung, welche die auf den Lohn entrichtete Lohnsteuer angerechnet hatte, widerrufen werden.

AO § 130 Abs. 2 und 3, § 131 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 2. März 2007 9 K 40/03

***

BFH-Urteil vom 27.2.2007 (VII R 67/05) BStBl. 2009 II S. 348

1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.

2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach § 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach § 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.

AO § 34, § 35, § 69; BGB § 823 Abs. 2; EStG § 38, § 41a, § 42d; GmbHG § 64; InsO § 129; StGB § 266a.

Vorinstanz: FG Köln vom 12. September 2005 8 K 5677/01 (EFG 2006, 86)

***

BFH-Urteil vom 30.10.2008 (III R 107/07) BStBl. 2009 II S. 352

Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren "besonders Beauftragte" zu unterschreiben. Als "besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH - vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter - auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde.

AO § 34, § 35, § 79 Abs. 1 Nr. 3; InvZulG 1996 § 6.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 8. Juni 2006 9 K 3941/04

***

BFH-Urteil vom 30.10.2008 (VI R 10/05) BStBl. 2009 II S. 354

Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.

AO §§ 155, 164, 167 Abs. 1 Satz 1, 168; EStG §§ 41a Abs. 1, 41c Abs. 3, 42d Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 10. November 2004 14 K 459/02 (EFG 2005, 756)

***

BFH-Urteil vom 17.10.2007 (I R 5/06) BStBl. 2009 II S. 356

Erhält ein in den USA ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Zinsen für ein von ihm der Gesellschaft gewährtes Darlehen, so dürfen diese Zinsen nach dem DBA-USA 1989 in Deutschland nicht besteuert werden.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; DBA-USA Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 und 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 22. November 2005 8 K 400/97 (EFG 2006, 677)

***

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (III R 48/05) BStBl. 2009 II S. 361

Ob die unterhaltsberechtigte Person über ein nicht geringes Vermögen verfügt, bestimmt sich nach dessen Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks wird nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert.

EStG § 33a Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Juni 2005 17 K 1731/03 E (EFG 2005, 1441)

***

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (III R 23/07) BStBl. 2009 II S. 363

Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März 2003, BStBl I 2003, 243).

EStG § 33a Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Februar 2007 13 K 206/05 (EFG 2007, 1169)

***

BFH-Urteil vom 19.6.2008 (III R 57/05) BStBl. 2009 II S. 365

1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf - insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen - einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird - z.B. Krankheits- oder Pflegekosten - dagegen nach § 33 EStG.

2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.

BGB § 1585 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a, § 33, § 33a.

Vorinstanz: FG Köln vom 10. November 2004 14 K 3586/02 (EFG 2006, 414)

***

BFH-Urteil vom 24.9.2008 (X R 58/06) BStBl. 2009 II S. 368

Der Steuerpflichtige muss die dem FA gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen.

EStG § 4 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 3. März 2005 3 K 348/03 (EFG 2006, 631)

***

BFH-Urteil vom 26.11.2008 (IX R 67/07) BStBl. 2009 II S. 370

1. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen.

2. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, so gilt die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Grundstücks (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28. November 2007 IX R 9/06, BFHE 220, 63, BStBl II 2008, 515).

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 13. September 2006 11 K 1802/02 (EFG 2008, 207)

***

BFH-Urteil vom 17.12.2008 (IV R 65/07) BStBl. 2009 II S. 371

Die Annahme des FG, ein vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine "betriebliche Nutzung" durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft handelt.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 14. September 2006 15 K 5276/04 (EFG 2008, 194)

***

BFH-Urteil vom 20.11.2008 (VI R 4/06) BStBl. 2009 II S. 374

1. Ob die von einem Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenhäusern beschäftigten Servicekräfte als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

2. Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim Arbeitgeber setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Pauschalierung zustimmt.

EStG §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38, 40, 40a, 41a, 42d; LStDV § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 9. November 2005 2 K 2709/03

***

BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 53/06) BStBl. 2009 II S. 376

Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. Oktober 2006 11 K 5157/04 E (EFG 2007, 418)

***

BFH-Urteil vom 18.12.2008 (VI R 34/07) BStBl. 2009 II S. 381

1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung).

2. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem FA. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.

EStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 1. Dezember 2006 1 K 81/04

***

BFH-Urteil vom 20.11.2008 (VI R 25/05) BStBl. 2009 II S. 382

Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).

EStG § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 13. Dezember 2004 9 K 9090/03 (EFG 2005, 1354)

***

BFH-Urteil vom 11.12.2008 (VI R 9/05) BStBl. 2009 II S. 385

1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung.

2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist.

3. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. November 2004 12 K 5350/01 (EFG 2005, 1438)

***

BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 20/07) BStBl. 2009 II S. 388

1. Will die Finanzbehörde nach Eingang einer wegen des Vorliegens eines Sperrgrunds nicht wirksamen strafbefreienden Erklärung zunächst ergangene Steuerbescheide ändern, dann muss sie nicht zuvor die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG bewirkte Steuerfestsetzung aufheben.

2. I.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ist eine Tat entdeckt, wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist.

StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und 3; AO § 371 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2006 1 K 2590/05 (EFG 2007, 1312)

***

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (XI R 58/07) BStBl. 2009 II S. 394

Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 4 Nr. 28 Buchst. b, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Januar 2007 5 K 3659/04 U (EFG 2007, 1385)

***

BFH-Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07) BStBl. 2009 II S. 397

1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbetrag erhält.

2. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abgrenzung zu UStR Abschn. 150 Abs. 8). Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 12. Dezember 2006 4 K 71/05 (EFG 2007, 1195)

 

 

   :