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BFH-Urteil vom 7.8.1981 (VI R 104/78) BStBl. 1981 II S. 800

Der Unterschiedsbetrag zwischen der Miete für eine Dienstwohnung und dem geringeren Nutzungswert einer zweiten, dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wohnung, die er benutzen könnte, wenn er nicht in der Dienstwohnung wohnen müßte, kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

EStG §§ 9, 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.9.1981 (VI R 44/77) BStBl. 1981 II S. 801

1. Das FA muß, wenn es den Arbeitgeber als Haftungsschuldner für nicht einbehaltene Lohnsteuern in Anspruch nehmen will, im Haftungsbescheid oder spätestens in der Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid seine Ermessenserwägungen darlegen, weshalb es den Arbeitgeber als Haftungsschuldner und nicht den Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch nimmt.

2. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung ist ausgeschlossen, wenn er Lohnsteuern infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht einbehalten hat.

EStG 1969 § 38; StAnpG § 7; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 31.7.1981 (VI R 67/78) BStBl. 1981 II S. 805

Aufwendungen der Eltern für den Unterhalt ihres aufgrund seiner Wehrpflicht Wehrdienst leistenden Sohnes können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen sein, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes die in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Als eigene Bezüge des Sohnes sind der Wehrsold und das Weihnachtsgeld anzusetzen; Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft sind mit den festgesetzten Sachbezugswerten zu erfassen.

EStG 1977 § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2; LStDV 1975 § 3 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

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