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Entscheidungen zu § 35 Einkommensteuergesetz
BFH-Urteil vom 15.4.2010 (IV R 5/08) BStBl. 2010
II S. 912
Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für
Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2001
1.
Über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der
Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen sind
(hier: Begünstigungsausschluss gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2001), ist im
Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 (heute: § 35 Abs. 2 EStG
2010) zu entscheiden.
2.
Die durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom
20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) in § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2001
eingefügte Regelung, nach der der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen
i.S. der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der
Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist, hat
lediglich klarstellende Bedeutung.
BFH-Urteil vom 17.2.2010 (II R 23/09) BStBl. 2010
II S. 641
Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten
Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit
1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche
Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch
nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne
Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.
2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende
Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der
Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die
Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35
EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht
durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.
3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und
Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch
Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
BFH-Beschluss
vom 7.4.2009 (IV B 109/08) BStBl. 2010 II S. 116
Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die
Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht
zu berücksichtigen sind. *** BFH-Urteil vom 23.4.2008 (X R 32/06) BStBl. 2009 II S. 7 Entsteht bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG in Zusammenhang mit der Steuerermäßigung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige nicht die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags beanspruchen. *** BFH-Urteil vom 27.9.2006 (X R 25/04) BStBl. 2007 II S. 694 1. Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich). 2. Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind - auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003 - negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. - bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten - mit solchen des Ehegatten zu verrechnen. *** BFH-Beschluss vom 11.6.2003 (IV B 47/03) BStBl. 2003 II S. 661 Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war. *** BFH vom 21.12.1994 (I R 79/94) BStBl. 1995 II S. 321 Bei Nutzung eines ererbten Urheberrechts keine Milderung der Einkommensteuer nach § 35 EStG.
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