| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

Entscheidungen zu § 43 Einkommensteuergesetz


  BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 29/07) BStBl. 2010 II S. 142

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 11 ff.).

2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).

3. Es ist schuldhaft i.S. von § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn der abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67).

***

BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 39/07) BStBl. 2009 II S. 234

1. Für die Beurteilung, ob eine "Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.

2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10 Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom 29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.

3. Eine sog. S-Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.

4. Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu gewähren.

***

BFH-Urteil vom 23.1.2008 (I R 18/07) BStBl. 2008 II S. 573

1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.

2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.

BFH-Urteil vom 21.8.2007 (I R 78/06) BStBl. 2008 II S. 317

Einlagen, die eine Trägerkörperschaft ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.

***

BFH-Urteil vom 11.7.2007 (I R 105/05) BStBl. 2007 II S. 841

Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000.

***

BFH-Urteil vom 25.2.2004 (I R 44/03) BStBl. 2004 II S. 740

Eine Vergütung von Körperschaftsteuer gemäß § 52 KStG a.F. gehört zu den "Dividenden" i.S. des Art. 10 DBA-Schweiz.

***

BFH-Urteil vom 23.8.2000 (I R 107/98) BStBl. 2001 II S. 742

Die Entrichtung der aufgrund einer Gewinnausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuer bedeutet regelmäßig keine "erhebliche Härte" i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 für den Dividendenschuldner.

BFH-Beschluss vom 14.7.1999 (I B 151/98) BStBl. 2001 II S. 556

1. Die Verpflichtung des Schuldners der Kapitalerträge zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß § 45a EStG führt für den Anmeldenden als Entrichtungssteuerschuldner zu einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608).

2. Durch eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann ein denselben Anmeldungszeitraum betreffender Kapitalertragsteuer- Haftungsbescheid geändert werden.

BFH-Urteil vom 13.9.2000 (I R 61/99) BStBl. 2001 II S. 67

1. Die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlte erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn-, aber auch umsatzabhängig sein.

2. Diese Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992 I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889).

3. Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das FA anstelle eines Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5 EStG erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999, 3).

***

BFH-Urteil vom 29.3.2000 (I R 32/99) BStBl. 2000 II S. 496

Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einem kommunalen Unternehmen vorzunehmen, dessen Gegenstand die öffentliche Abwasserentsorgung ist. Ist bei einem solchen Unternehmen die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, so beruht eine solche Überzahlung nicht auf der abstrakten "Art" der Geschäfte i.S. von § 44a Abs. 5 EStG, sondern auf den den kommunalen Gesellschaftern gesetzlich auferlegten Aufgaben und Bindungen, insbesondere dem Kostendeckungsprinzip.

***

BFH vom 24.3.1998 (I R 120/97) BStBl. 1999 II S. 3

Anspruch der Finanzbehörde auf Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer kein stundbarer Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.

***

BFH vom 8.7.1998 (I R 57/97) BStBl. 1998 II S. 672

- Zur Bestimmung des für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Zuflußzeitpunktes von Gewinnanteilen und anderen Kapitalerträgen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG genügt die Angabe eines Auszahlungszeitraumes nicht.

- Die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG geltende Zuflußfiktion wird vom DBA-Schweiz nicht verdrängt.

BFH vom 24.3.1998 (I R 49/96) BStBl. 1998 II S. 649

Auslegung von Art. XIV Abs. 2 DBA-USA 1954/65.

BFH vom 21.11.1997 (VI R 93/95) BStBl. 1998 II S. 208

§ 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG i d. F des StMBG kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Werbungskosten oder ein bestimmter Prozentsatz davon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind. Die Regelung ist verfassungsrechtlich hinzunehmen.

***

BFH vom 27.8.1997 (I R 22/97) BStBl. 1997 II S. 817

Zinsabschlag ist auch bei Holdingunternehmen vorzunehmen, bei dem Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer (sog. Überzahler).

BFH vom 10.7.1996 (I R 84/95) BStBl. 1997 II S. 38

Zinsabschlag ist auch bei (eingetragener) Genossenschaft vorzunehmen, die ihre Geschäftsüberschüsse an Mitglieder rückvergütet. Die Rückvergütung beruht nicht auf der "Art seiner Geschäfte" i.S. des § 44a Abs. 5 EStG.

***

BFH vom 20.12.1995 (I R 166/94) BStBl. 1996 II S. 308

1. Zinsabschlag ist auch bei Gläubiger von Kapitalerträgen zu erheben, der in Konkurs gefallen ist.

2. § 44 a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß.

BFH vom 20.12.1995 (I R 118/94) BStBl. 1996 II S. 199

Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge Kapitalertragsteuer und anrechenbare Körperschaftsteuer höher sind als die festzusetzende Einkommensteuer; § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß.

***

BFH vom 9.11.1994 (I R 5/94) BStBl. 1995 II S. 255

1. Gläubiger der von einer KG bezogenen Kapitalerträge sind die Mitunternehmer (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

2. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer KG kann dem Konkursverwalter keine NV - Bescheinigung i.S. des § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG erteilt werden.